Lexipedia

AS 2019 11

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien (Tunesien-Verordnung)

Verlängerung vom 19. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, verordnet:

I Die Tunesien-Verordnung vom 25. Mai 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 4

4 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2020 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2019 in Kraft.

19. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien | Lexipedia | Lexipedia