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AS 2019 1205

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (Mineralölpflichtlagerverordnung)

Änderung vom 3. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 4a Lagerpflicht

1 Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni

19962 im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt oder verarbeitet

werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig. 2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer: a. pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen ein- führt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt; b. im Anhang aufgeführte Waren einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, die nicht zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff be- stimmt sind.

Art. 9 Abs. 2

2 Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Waren-

menge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren.

Anhang Ziff. 2

2 Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

Warenbezeichnung Menge

Dieselöl, Benzin, Heizöl extra-leicht oder Flugpetrol sowie de-

III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr