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AS 2019 1235

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)

Änderung vom 10. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 20. Februar 20131 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien wird wie folgt geändert:

Art. 1 Zweck und Gegenstand (Art. 32g Abs. 4, 32k Abs. 1 und 2 BPG)

1 Diese Verordnung hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belas-

tungen der Funktionsausübung von Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenz- wachtkorps, des Testpilotenpersonals der armasuisse sowie der versetzungspflich- tigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) (besondere Personalkategorien) abzugelten. 2 Sie regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien.

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. folgende Angehörige des Berufsmilitärs:

1. Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen

und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20032 über das militärische Personal (V Mil Pers),

2019-0010 1235

Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien. V AS 2019

2. Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2

Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 20033 über den militärischen Flugdienst (MFV),

3. Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 3

Buchstabe a Ziffer 1 MFV,

4. hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Aus-

nahme des Oberauditors der Armee; b. folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:

1. Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in

Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwacht- grundausbildung,

2. Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenz-

wachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchs- tens fünf Jahren leisten,

3. Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenz-

wachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,

4. Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei

den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; c. die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20024 zur Bundespersonalver- ordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen ein- gesetzt sind; d. das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Finanzierung des Altersrücktritts

Art. 3 Abs. 1 und 2

1 Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach

Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reg- lementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.

3 SR 512.271 4 SR 172.220.111.343.3

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2 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten: a. Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:

1. im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:

– vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent – vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,

2. im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:

– vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent – vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent; b. versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz und c Einleitungssatz

1 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers entfallen für:

a. die Angehörigen des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1–3, sobald sie: c. die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 2 Buch- stabe c, sobald:

Art. 5 Aufgehoben

Art. 6 Finanzierung der Überbrückungsrente 1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV5.

2 Fürversetzungspflichtige Angestellte des EDA finanziert der Arbeitgeber die

Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, sofern die angestellte Person insgesamt mindestens fünf Jahre an Orten mit schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt war.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 6a Kompensationstage

1 Folgende Angehörige des Berufsmilitärs erhalten 7 Kompensationstage pro Jahr:

a. Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1, ohne Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere, sowie Ziffer 2; b. Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3.

2 Berufsunteroffizierinnenund Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Buchstabe a

Ziffer 1 erhalten 10 Kompensationstage pro Jahr.

5 SR 172.220.111.3

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3 Die Kompensationstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der

Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder aus betrieb- lichen Gründen nicht möglich, so wird Ende des entsprechenden Jahres eine Barver- gütung ausgerichtet. Werden die Kompensationstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos.

4 Angehörige des Berufsmilitärs, die in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht

sind, erhalten keine Kompensationstage.

Art. 9a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. April 2019

1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2, die vor dem

1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

2 Für Personen, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige der besonderen

Personalkategorien nach Artikel 2 sind und vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das bisherige Recht. 3 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a und d, die vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, können bis zum 30. November 2019 bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV 6 schriftlich die Unterstellung unter das neue Recht ab dem 1. Januar 2020 verlangen. 4 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d, die vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollen- det haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang.

5 Angehörige der besonderen Personalkategorien, die nach Absatz 3 die Unterstel-

lung unter das neue Recht verlangt haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang.

6 Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste

volle Jahr aufgerundet.

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

6 SR 172.220.111.3

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III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2019 in Kraft.

2 Die Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3, 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Buchstabe a und 6a

Absatz 1 Buchstabe b treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

10. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 9a Abs. 4 und 5)

Höhe der vom Arbeitgebern finanzierten einmaligen Gutschrift auf dem Altersguthaben in Abhängigkeit des Dienstalters Dienstjahre Wert in % Gutschrift in Franken

Angehörige nach Art. 2 Angehörige nach Art. 2 Angehörige nach Bst. a Ziff. 1 und 2 sowie Bst. a Ziff. 4 und d Art. 2 Bst. b Ziff. 3 b Ziff. 1 und 2 und 4

23 100.0 71 100 42 660 28 440 22 95.7 68 043 40 826 27 217 21 91.4 64 985 38 991 25 994 20 87.1 61 928 37 157 24 771 19 82.8 58 871 35 322 23 548 18 78.5 55 814 33 488 22 325 17 74.2 52 756 31 654 21 102 16 69.9 49 699 29 819 19 880 15 65.6 46 642 27 985 18 657 14 61.3 43 584 26 151 17 434 13 57.0 40 527 24 316 16 211 12 52.7 37 470 22 482 14 988 11 48.4 34 412 20 647 13 765 10 44.1 31 355 18 813 12 542 9 39.8 28 298 16 979 11 319 8 35.5 25 241 15 144 10 096 7 31.2 22 183 13 310 8 873 6 26.9 19 126 11 476 7 650 5 22.6 16 069 9 641 6 427 4 18.3 13 011 7 807 5 205 3 14.0 9 954 5 972 3 982 2 9.7 6 897 4 138 2 759 1 5.4 3 839 2 304 1 536

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