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AS 2019 1367

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

Änderung vom 3. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3, 4 Absatz 3, 15e Absatz 2, 15f Absatz 3, 15g Absatz 3, 15h Absatz 3, 15k, 16 Absatz 7 und 16abis Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG)

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Durchführung des Sachplanverfahrens für Leitungen mit einer Nenn- spannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken; b. die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien; c. das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von:

1. Hochspannungsanlagen,

2. Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kVA, die mit

einem Verteilnetz verbunden sind,

3. Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8a Absatz 1 der

Schwachstromverordnung vom 30. März 19943 der Genehmigungs- pflicht unterstellt sind.

2018-2995 1367

Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen. V AS 2019

Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung

mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuch- stellerin geeignete Unterlagen verlangen.

2 Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen

des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.

3 Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und

Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplan- pflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.

Art. 1b Ausnahmen von der Sachplanpflicht und Verfahren

1 Die folgenden Vorhaben betreffend Leitungen mit einer Nennspannung von

220 kV oder höher können ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden,

wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 19994 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) voraussichtlich eingehalten werden können und die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden: a. die Erstellung neuer Leitungen mit einer Länge von fünf Kilometern oder weniger, sofern keine Schutzziele von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht beeinträchtigt werden; b. der Ersatz, die Änderung und der Ausbau von Leitungen, sofern das Lei- tungstrassee nicht oder auf einer Länge von höchstens fünf Kilometern ver- schoben wird und Konflikte mit Schutzzielen von Schutzgebieten nach eid- genössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; c. Vorhaben, bei denen Leitungen zu mindestens 80 Prozent ihrer Länge als Kabel in bestehenden oder behördenverbindlich festgelegten Anlagen wie Strassen, Tunnels oder Stollen ausgeführt werden; d. Vorhaben, bei denen die Gesuchstellerin anhand von raumplanerischen, umweltrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Abklärungen darlegt, dass keine andere Variante zu bevorzugen ist. 2 Das BFE hört die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone zu den Unterlagen der Gesuchstellerin an. Es kann zusätzlich auch gesamtschweize- risch tätige Umweltschutzorganisationen anhören. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt wer- den muss.

4 SR 814.710

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Art. 1c Vororientierung Ein Vorhaben, das voraussichtlich der Sachplanpflicht unterliegt und dessen Bedarf von der Elektrizitätskommission bestätigt wurde (Art. 22 Abs. 2bis des Stromversor- gungsgesetzes vom 23. März 20075) oder anderweitig nachgewiesen wird, kann als Vororientierung in den Sachplan eingetragen werden.

Art. 1d Vorbereitung des Sachplanverfahrens

1 Bevor die Gesuchstellerin dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens für

ein Vorhaben, das der Sachplanpflicht unterliegt, beantragt, schliesst sie mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab, mit der insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden: a. die Planungsziele; b. die Zuständigkeiten für die Organisation der Verfahrensschritte; c. die Mitwirkung und die Information der Gemeinden; d. der zeitliche Ablauf für die vorgesehenen Verfahrensschritte; e. das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung.

2 Sieerstellt Unterlagen für die Beurteilung möglicher Planungsgebiete. Daraus

muss hervorgehen, dass das Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt wurde.

3 Die Gesuchstellerin kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone in Fällen, in

denen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen.

Art. 1e Einleitung des Sachplanverfahrens

1 Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens.

2 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

a. eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zu dessen Bedarf; b. die Koordinationsvereinbarung und die Unterlagen nach Artikel 1d.

3 Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des

Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stel- lungnahme beträgt zwei Monate.

4 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE innert zwei Monaten eine pro-

jektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind: a. das Bundesamt für Raumentwicklung; b. das Bundesamt für Umwelt;

5 SR 734.7

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c. weitere betroffene Bundesämter; d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission; e. das Inspektorat; f. jeder betroffene Kanton; g. die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen; h. die Gesuchstellerin.

Art. 1f Festsetzung des Planungsgebiets 1 Das BFE stellt der Begleitgruppe die Unterlagen zum Planungsgebiet zur Stellung- nahme zu. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungsgebieten Begehun- gen mit der Begleitgruppe organisieren.

2 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrach-

tung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen ein Pla- nungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass darin mehre Planungskor- ridore ausgearbeitet werden können.

3 Das BFE erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf

des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet und eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20006 (RPV).

4 Nach der Bereinigung des Entwurfs führt das BFE eine Ämterkonsultation durch.

Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungsgebiets durch den Bundesrat.

5 Es kann in Fällen nach Artikel 1d Absatz 3 und bei einstimmiger Rückmeldung

durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf eine formelle Festsetzung des Planungs- gebiets verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.

Art. 1g Festsetzung des Planungskorridors

1 Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der

Regel mindestens zwei Planungskorridore und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.

2 Das BFE übermittelt der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen innert 30

Tagen nach Eingang. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorrido- ren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren.

3 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrach-

tung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen einen Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie, namentlich ob die Leitung als Freileitung oder als Erdkabel erstellt werden soll.

4 Eserarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des

Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und die anzuwendende Übertra-

6 SR 700.1

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gungstechnologie und eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV7.

5 Nach der Bereinigung des Entwurfs führt es eine Ämterkonsultation durch. Es

veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungskorridors sowie der anzuwendenden Übertragungstechno- logie durch: a. den Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV; b. das UVEK in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.

Art. 2 Abs. 1bis 1bis Bei Vorhaben, die den erstmaligen oder einen leistungsfähigeren Anschluss von Liegenschaften oder Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz zum Gegenstand haben, ist den Unterlagen ein rechtskräftiger Entscheid des Kan- tons beizulegen, wonach der Anschluss zulässig ist.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Teilgenehmigung

1 Aufgehoben

Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht

1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige

technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. 2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Be- stand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere: a. der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen; b. Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und c. die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton. 3 Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungs- bild der Anlage nicht wesentlich verändert wird: a. der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter; b. Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV8 nicht dauerhaft erhöht wird;

7 SR 700.1 8 SR 814.710

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c. der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart; d. der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und e. der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transforma- toren des gleichen Typs mit höherer Leistung. 4 Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.

5 Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat

vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchge- führt werden muss.

6 Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten

Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.

Art. 9b Projektierungszonen und Baulinien 1 Dieser Abschnitt gilt sinngemäss für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien.

2 Für die Festlegung der Projektierungszonen ist das BFE zuständig.

Art. 9c Verfahrenserleichterungen Betrifft ein Vorhaben eine Anlage mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger, die sich nicht in einem Schutzgebiet nach Bundesrecht oder nach einem internatio- nalen Übereinkommen befindet noch eine umweltrechtliche Ausnahmebewilligung bedingt, so verzichtet die Genehmigungsbehörde grundsätzlich auf die Anhörung der Fachbehörden des Bundes, sofern sie das Vorhaben anhand der kantonalen Stellungnahme beurteilen kann.

Art. 9d Erwerb und Erneuerung von Dienstbarkeiten und anderen Rechten Müssen für eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage Rechte erneuert oder zusätzlich erworben werden, ohne dass die Anlage baulich geändert wird, so be- stimmt sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni

19309 über die Enteignung und es bedarf keiner Plangenehmigung.

9 SR 711

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II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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