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Verordnung über elektrische Leitungen
Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
Änderung vom 3. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Leitungsverordnung vom 30. März 19941 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 3, 15b Absatz 3 und 15c Absätze 2 und 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG)
Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz
1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch
elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Stark- stromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinha- ber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht: a. Bündelung; b. Umlegung; c. Verkabelung; d. Rückbau. 2 Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustim- mung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3 Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der
Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
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4 Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind
unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
Gliederungstitel nach Art. 11a
2. Titel: Bauvorschriften
1. Kapitel: Anzuwendende Übertragungstechnologie
Art. 11b Grundsatz
1 Ob ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspannung von unter 220 kV und
einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel auszuführen ist, bestimmt sich insbesondere nach Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
2 Der Mehrkostenfaktor gemäss Artikel 15c Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes
beträgt 2,0.
Art. 11c Ermittlung des Mehrkostenfaktors eines konkreten Vorhabens
1 Der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens wird aus dem Verhältnis der
voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung des Vorhabens als Erdkabel zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung ermittelt.
2 Zu den voraussichtlichen Gesamtkosten gehören die folgenden Kosten im Zusam-
menhang mit dem Vorhaben: a. Planungskosten; b. Kosten für den Grunderwerb und die Einräumung von Rechten und Dienst- barkeiten; c. Kosten für Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen; d. Kosten für Material; e. Bau- und Montagekosten; f. Kosten für den Rückbau von bestehenden Leitungen; g. Kosten für Instandhaltung und Reparatur; h. Kosten für den Ersatz einzelner Komponenten; i. Kosten der Energieverluste.
3 Die voraussichtlichen Gesamtkosten sind über einen Zeitraum zu ermitteln, wel-
cher der Lebensdauer der langlebigsten Komponente der zu vergleichenden Ausfüh- rungen entspricht.
4 Die Kosten nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Kapitalwertmethode zu
bewerten. Dabei ist ein Diskontierungssatz einzusetzen, der dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsver-
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ordnung vom 14. März 20083, abzüglich des im Zeitpunkt des Vergleichs geltenden Teuerungssatzes der Konsumentenpreise, entspricht. 5 Für die Ermittlung der Kosten der Energieverluste ist der Preis des langfristigsten Future-Produkts für Lieferverträge für Strom am schweizerischen Terminmarkt zu verwenden.
Art. 11d Einhaltung des Mehrkostenfaktors
1 Ist der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens nicht grösser als der Mehr-
kostenfaktor nach Artikel 11b, so ist das Vorhaben als Erdkabel auszuführen. 2 Das Vorhaben ist trotz Einhaltung des Mehrkostenfaktors als Freileitung auszufüh- ren, sofern: a. das Vorhaben eine bestehende Freileitung betrifft und nicht mehr als vier Spannweiten umfasst; oder b. die vom Vorhaben betroffene Leitung mit einer bestehenden Freileitung gebündelt werden kann, deren Nennspannung gleich oder höher ist als dieje- nige der vom Vorhaben betroffenen Leitung.
Art. 11e Überschreitung des Mehrkostenfaktors Ein konkretes Vorhaben kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig als Erdkabel ausgeführt werden, wenn die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Gesamtkosten nicht als anrechenbare Kosten im Sinne von Arti- kel 15 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 geltend gemacht werden.
Gliederungstitel vor Art. 12 1a. Kapitel: Freileitungen
1. Abschnitt: Schwachstromfreileitungen
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2019 in Kraft.
2 Die Artikel 11b–11e treten am 1. Juni 2020 in Kraft.
3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 734.71 4 SR 734.7
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