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AS 2019 1413

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme)

Änderung vom 14. Dezember 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20182, beschliesst:

I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20053 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur

zugelassen werden, wenn: a. die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen ein- gehalten werden; und b. die Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 orts-, berufs- und branchenüblich ist.

1 Änderung des Titels vom 16. Dez. 2016 (AS 2017 6521, 2018 3171)

2 BBl 2018 1685

3 SR 142.20; AS 2016 3101, 2017 6521, 2018 2855 3171

2017-0455 1413

Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

2 Der Arbeitgeber entschädigt entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für

die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung oder einer Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.

3 Bei langfristigen Entsendungen kann der Bundesrat Bestimmungen zur Dauer der

Entschädigungspflicht nach Absatz 2 erlassen.

Art. 31 Abs. 3

3 Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die

mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB4 oder Artikel 49a oder 49abis MStG5 belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Artikel 61 AsylG6 gilt sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 59

9. Kapitel: Reisedokumente und Reiseverbot

Art. 59 Sachüberschrift und Abs. 3–6 Ausstellung von Reisedokumenten

3 Keinen Anspruch auf Reisedokumente hat, wer erheblich oder wiederholt gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB7 oder Artikel 49a oder 49abis MStG8 verurteilt wurde. 4–6 Aufgehoben

Art. 59a Datenchip

1 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen

werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild, die Fingerabdrücke und weitere Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers sowie Angaben zum Reise- dokument enthalten. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20039 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich genannten Daten können ebenfalls auf dem Datenchip gespeichert werden. Arti- kel 2a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200110 (AwG) gilt sinngemäss.

4 SR 311.0 5 SR 321.0 6 SR 142.31 7 SR 311.0 8 SR 321.0 9 SR 142.51 10 SR 143.1

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

2 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische

Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu spei- chern sind.

Art. 59b Biometrische Daten 1 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Artikel 6a AwG11 gilt sinngemäss.

2 Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Entgegennahme der Gesuche

um Ausstellung von Reisedokumenten betraut sind, können biometrische Daten, die bereits im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst sind, zur Aus- stellung oder Erneuerung eines Reisedokuments bearbeiten. 3 Die für die Ausstellung eines Reisedokuments erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.

Art. 59c Reiseverbot für Flüchtlinge 1 Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt. Besteht der begründete Verdacht, dass dieses Reiseverbot missachtet werden soll, so kann das SEM für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten vorsehen, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats. 2 Das SEM kann einer Person die Reise in einen Staat bewilligen, für den ein Reise- verbot nach Absatz 1 zweiter Satz besteht, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

Art. 60 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. a–c

2 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:

a. Betrifft nur den französischen Text b. Betrifft nur den französischen Text c. vorläufig aufgenommene Personen, die aus eigenem Antrieb die Schweiz verlassen oder deren vorläufige Aufnahme nach Artikel 84 Absatz 2 aufge- hoben wurde.

Art. 64d Abs. 3

3 Namentlich die folgenden konkreten Anzeichen lassen befürchten, dass sich die

betroffene Person der Ausschaffung entziehen will:

11 SR 143.1

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a. Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach. b. Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. c. Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.

Art. 65 Abs. 2 und 2bis

2 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM inner-

halb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex12. Gegen diese Verfügung kann beim SEM innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben wer- den. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Das SEM entscheidet inner- halb von 48 Stunden über die Einsprache. 2bis Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschieben- de Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.

Art. 69 Abs. 1 Bst. c

1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus,

wenn: c. diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräf- tiger Aus- oder Wegweisungsentscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid über die Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB13 oder Arti- kel 49a oder 49abis MStG14 vorliegt.

Art. 80a Abs. 1 Bst. a

1 Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig:

a. bei Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten: der Kanton, der gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG15 als für den Voll- zug der Wegweisung zuständig bezeichnet wurde, und in den übrigen Fällen der Standortkanton des Zentrums des Bundes;

12 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1. 13 SR 311.0 14 SR 321.0 15 SR 142.31

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

Art. 81 Abs. 2 und 4 Bst. c

2 Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-

bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.

4 Zudem richten sich die Haftbedingungen:

c. nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 198916 über die Rechte des Kindes.

Art. 86 Abs. 1 und 1bis

1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der

Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a–84 AsylG17 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. 1bis Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: a. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; b. Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB18 oder Artikel 49a oder 49abis MStG19; c. staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und d. staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Arti- kel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG.

Art. 87 Abs. 1 Bst. d

1 Der Bund zahlt den Kantonen für:

d. jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB20 oder Artikel 49a oder 49abis MStG21 eine Pauschale nach den Arti- keln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.

16 SR 0.107 17 SR 142.31 18 SR 311.0 19 SR 321.0 20 SR 311.0 21 SR 321.0

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

Art. 99 Zustimmungsverfahren

1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufent-

halts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorent- scheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.

2 Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbe-

hörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

Gliederungstitel vor Art. 101

14. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 102 Abs. 1 und 2 1 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Ver- fahren kann die zuständige Behörde biometrische Daten von Ausländerinnen und Ausländern in Einzelfällen zu Identifikationszwecken erfassen und speichern. Bei bestimmten Personenkategorien können die Erfassung und die Speicherung systema- tisch erfolgen.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Personenkategorien systematisch erfasst werden

und welche biometrischen Daten nach Absatz 1 zu erfassen sind, und regelt den Zugriff.

Art. 102a Abs. 2–4 2 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

3 Die zuständige Behörde kann biometrische Daten, die bereits im ZEMIS erfasst

sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Ausweises bearbeiten.

4 Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten

werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.

Gliederungstitel vor Art. 103

2. Abschnitt:

Passagierdaten, Überwachung und Kontrollen an Flughäfen und Meldepflicht von Luftverkehrsunternehmen

Art. 104 Abs. 1–1ter

1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen

Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transit- zonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftver-

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

kehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden. 1bis Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen:

a. auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; b. auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichten- dienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radio- aktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer. 1ter Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.

Art. 104a Abs. 1, 1bis, 2, 3, 3bis und 4

1 Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur:

a. Verbesserung der Grenzkontrollen; b. Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen; c. Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer. 1bis Das API-System enthält die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergeb- nisse der Abgleiche nach Absatz 4.

2 Das SEM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Melde-

pflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 aus dem API-System abfragen.

3 Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen

Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die interna- tionalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Arti- kel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen. 3bis Besteht der Verdacht, dass eine Person Straftaten nach Artikel 104 Absatz 1bis Buchstabe a vorbereitet oder durchführt, so kann fedpol mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 abfragen.

4 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und

systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der Interpol- Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen.

Art. 104b Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems

1 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form

an den NDB weitergeleitet.

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

2 Der NDB darf die Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 104a Ab-

satz 1 Buchstabe c bearbeiten.

Art. 104c Bisheriger Art. 104b

Gliederungstitel vor Art. 105

3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland

Gliederungstitel vor Art. 109a 14a. Kapitel: Informationssysteme

1. Abschnitt:

Zentrales Visa-Informationssystem und nationales Visumsystem

Art. 109a Abs. 2 Bst. d

2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

d. das Grenzwachtkorps und die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.

Art. 109c Bst. e Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des natio- nalen Visumsystems gewähren: e. den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich;

Gliederungstitel vor Art. 109f

2. Abschnitt: Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr

Art. 109f Grundsätze

1 Das SEM betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung der Aufgaben im Zusam-

menhang mit dem Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung nach diesem Gesetz oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB22 oder Artikel 49a oder 49abis MStG23 sowie der freiwilligen Rückkehr, einschliesslich der Rückkehr- hilfe und -beratung (System eRetour).

22 SR 311.0 23 SR 321.0

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

2 Das Informationssystem dient:

a. der Bearbeitung von Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landes- verweisung sowie der freiwilligen Rückkehr oder im Zusammenhang mit Rückkehrhilfe oder -beratung, einschliesslich der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; b. der Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung und der Aufgaben im Rück- kehrbereich, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung und der mit der Rückkehr verbundenen finanziellen Leistungen; c. der Erstellung von Statistiken.

Art. 109g Inhalt

1 Das Informationssystem enthält Daten zu Ausländerinnen und Ausländern:

a. deren Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung vollzogen werden soll; b. die die Schweiz freiwillig verlassen; c. die eine Rückkehrberatung beantragt oder eine Rückkehrhilfe erhalten ha- ben.

2 Es enthält folgende Datenkategorien:

a. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse (Grund- daten), das Geschlecht, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache und den Zivilstand der Ausländerin oder des Ausländers sowie den Namen der Eltern; b. die biometrischen Daten; c. den Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200324 über das In- formationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich; d. die Art der Wegweisung oder die freiwillige Rückkehr, das verwendete Rei- sedokument und die finanziellen Leistungen, die bei der Abreise ausbezahlt werden; e. die Daten betreffend die Rückkehrberatung und die Gewährung von Rück- kehrhilfe; f. die Daten betreffend die Massnahmen zur Beschaffung von Reisedokumen- ten; g. die Daten, die für die Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Ausreise aus der Schweiz erforderlich sind; h. die medizinischen Daten, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit ei- ner Person erforderlich sind;

24 SR 142.51

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i. das Ergebnis der Abfrage im RIPOL und im SIS; j. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung; k. die Verhaltensmerkmale der Person und die Zwangsmassnahmen, die wäh- rend des Fluges verordnet werden können oder verordnet wurden; l. Angaben zu den Flugtickets und zur Reiseroute; m. die Daten der Personen, die mit der medizinischen, sozialen oder polizei- lichen Begleitung betraut sind; n. die Daten, die für die Erstellung von Kostenabrechnungen und Geldzahlun- gen im Rahmen der Rückkehr erforderlich sind.

3 Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–c und j werden automatisch aus

dem ZEMIS übernommen. Werden diese Daten im Informationssystem verändert, so werden die aktualisierten Daten automatisch in das ZEMIS übernommen.

4 Das SEM informiert die Personen, deren Daten im System erfasst sind, über den

Zweck der Bearbeitung dieser Daten, die Datenkategorien und die Datenempfänger.

Art. 109h Datenbearbeitung Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt: a. die Mitarbeitenden des SEM:

1. um die Reisedokumente für die Rückkehr zu beschaffen, die Ausreise

zu organisieren und Rückkehrhilfe zu gewähren (Daten nach Art. 109g Abs. 2),

2. um die Kostenabrechnung zu erstellen (Grunddaten nach Art. 109g

Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c–h und j–n); b. die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, um Fälle zu melden, welche die Unterstützung des SEM erfordern nach Artikel 71 (Daten nach Art. 109g Abs. 2); c. die für die Rückkehrhilfe zuständigen kantonalen Behörden (Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a–h und k–n); d. die für die Kostenabrechnung zuständigen kantonalen Behörden (Grundda- ten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c–g, j und l–n); e. die kantonalen Polizeibehörden für die Begleitung von weg- oder auszuwei- senden Personen (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n); f. die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und das Grenzwachtkorps für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n); g. beauftragte Dritte nach Artikel 109i.

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Art. 109i Beauftragte Dritte

1 Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr

betraut sind, können im Rahmen der Rückkehrhilfe bestimmte Aufgaben den Rück- kehrberatungsstellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG25) sowie internationalen Organisa- tionen (Art. 93 Abs. 3 AsylG) übertragen. Sie können im Bereich der Rückreiseor- ganisation nach Artikel 71 Buchstabe b dieses Gesetzes auch Aufgaben an weitere Dritte übertragen.

2 Das SEM kann beauftragten Dritten Zugriff auf die zur Erfüllung ihres Auftrags

notwendigen Daten des Informationssystems gewähren: a. für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe und -beratung; b. für die Aufgaben zur Vorbereitung der Ausreise am Flughafen; c. für die Abklärung der Transportfähigkeit der betroffenen Person und die Be- stimmung der medizinischen Begleitung. 3 Das SEM stellt sicher, dass die Dritten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten.

4 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten die in Absatz 1

genannten beauftragten Dritten im Informationssystem bearbeiten dürfen.

Art. 109j Überwachung und Vollzug

1 Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit

der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2 Der Bundesrat regelt:

a. die Organisation und den Betrieb des Systems; b. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 109h genannten Behörden; c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten; d. die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.

Gliederungstitel vor Art. 110

3. Abschnitt: Personendossier- und Dokumentationssystem

Art. 110 Sachüberschrift Aufgehoben

Art. 111 Aufgehoben

25 SR 142.31

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Gliederungstitel vor Art. 111a 14b. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Gliederungstitel vor Art. 111i 14c. Kapitel: Eurodac

Art. 115 Abs. 4–6

4 Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das

einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafver- fahren sistiert werden. 5 Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestra- fung ab.

6 Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung

eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.

II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 14. Dezember 2018 Nationalrat, 14. Dezember 2018 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2019 unbenützt abgelau-

fen.26

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den

1. Juni 2019 in Kraft gesetzt.

3 Folgende Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt:

a. Artikel 22, 59c, 102 Absätze 1 und 2, 109a Absatz 2 Buchstabe d, 109c Buchstabe e, 109f, 109g, 109h, 109i, 109j und 111 (Ziff. I); b. Artikel 63 Absatz 2 und 102ebis des Asylgesetzes (Anhang Ziff. 1); c. Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b, 4 Absatz 1 Buchsta- ben abis, e und g, 7 Absatz 1, 7a, 8a sowie 9 Absätze 1 Buchstaben m–o und

2 Buchstaben m–o des Bundesgesetz über das Informationssystem für den

Ausländer- und den Asylbereich (Anhang Ziff. 2); d. Artikel 2 Absätze 3 und 5 zweiter Satz des Entsendegesetzes (Anhang

Ziff. 3).

1. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

26 BBl 2018 7879

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 199827

Art. 6a Abs. 4 4 Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.

Art. 61 Abs. 1 1 Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB28 oder Artikel 49a oder 49abis MStG29 können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG30).

Art. 63 Abs. 1bis und 2 1bis Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.

2 Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:

a. die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder ge- fährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; b. ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG31 missachtet haben.

27 SR 142.31; AS 2017 6521, 2018 3171 28 SR 311.0 29 SR 321.0 30 SR 142.20 31 SR 142.20

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Art. 99a Abs. 3 Bst. f und 4

3 MIDES enthält folgende Personendaten:

f. den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.

4 Die Personendaten nach Absatz 3 Buchstaben a, c, e und f werden ins ZEMIS

übernommen.

Gliederungstitel vor Art. 102ebis

3. Abschnitt: Videoüberwachung

Art. 102ebis

1 Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des

Asylverfahrens verwaltet, Videoüberwachungsgeräte und -anlagen einsetzen und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, um Güter und Personen, namentlich die Asylsuchenden, die Mitarbeitenden des SEM und die für die Betreuung und die Sicherheit zuständigen Mitarbeitenden, vor Gefährdung zu schützen.

2 Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden während vier Monaten aufbewahrt und

danach automatisch vernichtet, sofern sie nicht für ein Strafverfahren oder eine vom SEM geführte administrative Untersuchung benötigt werden.

3 Die Aufzeichnungen dürfen nur an Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

4 Bei einer administrativen oder strafrechtlichen Untersuchung können die Sicher- heitsverantwortlichen des SEM sowie ihre Vorgesetzten die Aufzeichnungen ein- sehen.

5 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Videoüberwachung. Er legt namentlich

fest, welche Gebäude und Gebäudeteile videoüberwacht werden dürfen, und regelt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, ihren Schutz vor Missbrauch sowie ihre Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden.

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200332 über das Informationssystem

für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 3 Abs. 2 Bst. b und 3 Bst. b

2 Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländer-

bereich: b. die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumen- ten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, ein- schliesslich solcher mit biometrischen Daten;

32 SR 142.51

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) AS 2019

3 Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:

b. die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumen- ten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, ein- schliesslich solcher mit biometrischen Daten;

Art. 4 Abs. 1 Bst. abis und e–g

1 Das Informationssystem enthält:

abis. Gesichtsbild, Fingerabdrücke und Unterschrift (biometrische Daten); e. Audioaufzeichnungen für Sprachgutachten im Asylbereich; f. den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen; g. die Erwähnung allfälliger Behinderungen, Prothesen oder Implantate, wenn die betreffende Person darum ersucht.

Art. 7 Abs. 1

1 Das SEM bearbeitet Personendaten im Informationssystem in Zusammenarbeit mit

den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben e, f und m–o sowie Absatz 2 Buchstaben e und m–o aufgeführten Behörden oder Stellen und unter Mitwirkung der Kantone.

Art. 7a Biometrische Daten 1 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben: a. das SEM; b. Dritte, die vom SEM mit der Feststellung der Identität von asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind; c. die Ausweise ausstellenden Behörden; d. die Behörden, die vom SEM mit der Erfassung biometrischer Daten im Zu- sammenhang mit Reisedokumenten betraut sind; e. die kantonalen Migrationsbehörden. 2 Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfer- tigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden. 3 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten: a. das SEM; b. Dritte, die vom SEM mit der Sicherheit in den Empfangs- und Verfahrens- zentren betraut sind; c. die Ausweise oder Reisedokumente ausstellenden Behörden;

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d. die kantonalen Migrationsbehörden; e. das Grenzwachtkorps; f. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden; g. das SIRENE-Büro von fedpol; h. der Nachrichtendienst des Bundes.

4 Die Behörden übermitteln den mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reise-

dokumente betrauten Stellen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.

Art. 8a Übermittlung von Daten an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr Folgende Daten können automatisch an das Informationssystem für die Durchfüh- rung der Rückkehr nach Artikel 109f AIG33 übermittelt werden: a. der Name und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache, der Zi- vilstand und die Adresse der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Name der Eltern; b. die biometrischen Daten; c. der Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d; d. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. m–o sowie 2 Einleitungssatz und Bst. m–o

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear-

beiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: m. der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle; n. den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegen- nahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten; o. den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Aus- stellung von Reisedokumenten.

2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear-

beiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: m. der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle; n. den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegen- nahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;

33 SR 142.20

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o. den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Aus- stellung von Reisedokumenten.

3. Entsendegesetz vom 8. Oktober 199934

Art. 2 Abs. 3 und 5 zweiter Satz

3 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft, entschädigen. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.

5 … Zudem kann er für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der

Pflicht nach Absatz 3 erlassen.

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 8 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG36 bekannt geben: e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:

8. den Migrationsbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200537.

34 SR 823.20 35 SR 831.10 36 SR 830.1 37 SR 142.20

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