AS 2019 165
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 12. Dezember 2018
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 17. Oktober 20171 über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan2 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
32 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-
tenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz 40 %
2 Herstellen von festsitzendem Zahnersatz 40 %
1 SR 412.101.220.70
2 Der Bildungsplan vom 17. Okt. 2017 ist zu finden auf der Website des SBFI über
das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
2018-2842 165
Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker AS 2019 mit EFZ. V des SBFI
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
3 Organisieren des Arbeitsprozesses 10 %
Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen
4 Fachgespräch 10 %
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
12. Dezember 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor
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