AS 2019 1825
Geschäftsreglement des Koordinationsorgans Geldspielgesetz
Geschäftsreglement des Koordinationsorgans Geldspielgesetz
vom 1. Juni 2019
Das Koordinationsorgan zum Geldspielgesetz, gestützt auf Artikel 116 Absatz 3 des Geldspielgesetzes vom 29. September 20171 (BGS), erlässt:
Art. 1 Gegenstand Das vorliegende Geschäftsreglement regelt die Organisation des Koordinationsor- gans Geldspielgesetz (Organ).
Art. 2 Präsidium
1 Bei der Besetzung des Präsidiums nach Artikel 113 Absatz 3 BGS bestimmen die
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesbehörden und der Kantonsbehörden jeweils selbst, wer das Präsidium übernimmt.
2 Der Präsident oder die Präsidentin:
a. leitet die Sitzungen des Koordinationsorgans; b. legt den Mitgliedern den jährlichen Tätigkeitsbericht zur Genehmigung vor; c. beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariats. 3 Ist der Präsident oder die Präsidentin an der Ausübung des Amtes verhindert, so übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident das Präsidium.
Art. 3 Sitzungen 1 An den Sitzungen des Organs dürfen ausschliesslich die Mitglieder, ihre Vertrete- rinnen und Vertreter nach Artikel 5 sowie der Sekretär oder die Sekretärin teilneh- men. Die Sachverständigen nach Artikel 8 dürfen an den Sitzungen angehört wer- den, aber nicht an den Beratungen teilnehmen. 2 Die Sitzungen finden in Bern statt, ausser die Mehrheit der Mitglieder entscheidet anders.
SR 935.518.3 1 SR 935.51
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Koordinationsorgan Geldspielgesetz. Geschäftsreglement AS 2019
3 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitglieder ein und erarbeitet zusam- men mit dem Sekretariat die Tagesordnung der Sitzungen.
Art. 4 Tagesordnung
1 Die Mitglieder erhalten die Tagesordnung sowie die Sitzungsunterlagen mindes-
tens zehn Arbeitstage vor der Sitzung auf elektronischem Weg.
2 Jedes Mitglied kann bis mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung eine Ände-
rung der Tagesordnung beantragen. In dringenden Fällen und wenn alle Mitglieder des Organs damit einverstanden sind, kann das Organ auch über Geschäfte Be- schluss fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Art. 5 Vertretung
1 Die Mitglieder des Organs können sich für eine Sitzung vertreten lassen. Die
Vertreterin oder der Vertreter muss Mitglied derselben Behörde wie die vertretene Person sein; die Vertreterin oder der Vertreter der kantonalen Behörden (Art. 113 Abs. 1 Bst. d BGS) kann einer Behörde eines anderen Kantons angehören. 2 Die vertretenen Mitglieder informieren das Sekretariat sowie die Präsidentin oder den Präsidenten so rasch wie möglich, spätestens aber 24 Stunden vor der Sitzung über ihre Vertretung.
Art. 6 Beschlussverfahren 1 Das Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder oder ihre Vertrete- rinnen und Vertreter nach Artikel 5 anwesend sind.
2 Im Fall der Stimmengleichheit wird sie im Protokoll festgehalten.
Art. 7 Zirkularverfahren 1 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, es sei denn, ein Mitglied verlangt innert fünf Tagen nach Erhalt des entsprechenden Antrags die Beratung in einer Sitzung.
2 Für Zirkulationsbeschlüsse ist Einstimmigkeit aller Mitglieder notwendig.
Art. 8 Sachverständige Zur Unterstützung der Entscheidfindung kann das Organ Sachverständige beiziehen, damit sie eine schriftliche Stellungnahme verfassen oder angehört werden.
Art. 9 Veröffentlichungen
1 Das Organ entscheidet, welche Dokumente veröffentlicht werden.
2 In der Regel werden die zu veröffentlichenden Dokumente sowie die Informatio-
nen zuhanden der Öffentlichkeit auf der Website des Bundesamtes für Justiz veröf- fentlicht.
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Art. 10 Sekretariat Das Sekretariat ist Anlaufstelle für das Organ. Es ist verantwortlich für die Proto- kollführung und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in der Kommunika- tion nach aussen.
Art. 11 Schlussbestimmung Das Geschäftsreglement tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
1. Juni 2019 Für das Koordinationsorgan Geldspielgesetz Die Präsidentin: Susanne Kuster
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