Lexipedia

AS 2019 1831

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

SR 0.232.141.11; AS 1978 942

Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 2. Oktober 2018 In Kraft getreten am 1. Juli 2019

Übersetzung

Liste der Änderungen1 Regel 69.1

Änderungen2

Regel 69 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist

69.1 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung

a) Vorbehaltlich der Absätze b bis e beginnt die mit der internationalen vorläu- figen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prü- fung, wenn alles im folgenden Genannte in ihrem Besitz ist: (i) der Antrag; (ii) der (vollständige) fällige Betrag für die Bearbeitungsgebühr und die Gebühr für die vorläufige Prüfung, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2; und

1 Die Änderungen treten am 1. Juli 2019 in Kraft und finden Anwendung auf internationale Anmeldungen für die eine Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung an diesem oder an einem späteres Datum eingereicht ist.

2 Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden,

im geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis «[Unverändert]».

2019-1638 1831

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2019 des Patentwesens. Ausführungsordnung

(iii) entweder der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung der Internationalen Recherchenbehörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buch- stabe a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1; es sei denn, der Anmelder beantragt ausdrücklich, den Beginn der internati- onalen vorläufigen Prüfung bis zum Ablauf der nach Regel 54bis.1 Absatz a massgeblichen Frist zu verschieben. (b) bis (e) [Unverändert]

69.2 [Unverändert]

1832