AS 2019 1901
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln
vom 20. Mai 2019
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln, verordnet:
Art. 1 Pflichtlagerwaren Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossen- schaft Réservesuisse (Réservesuisse)2 zum handelsüblichen Standard und zur Lager- fähigkeit entsprechen.
Art. 3 Pflichtlagermenge an Nahrungsmitteln
1 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen
Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken: a. Zucker: 3 Monate; b. Kaffee: 3 Monate; c. Reis: 4 Monate; d. Speiseöle und -fette: 4 Monate; e. Brotgetreide: 4 Monate; f. Hartweizen: 4 Monate.
2 Der Anteil Roggen und Dinkel darf insgesamt höchstens einen Viertel der Ge-
samtmenge an Brotgetreide betragen.
SR 531.215.111 1 SR 531.215.11 2 Die Vorgaben sind auf der Website der Réservesuisse unter folgender Adresse abrufbar: www.reservesuisse.ch > Waren
2019-0261 1901
Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln. V des WBF AS 2019
Art. 4 Pflichtlagermenge an Energie- und Proteinträgern
1 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen
Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken: a. Energieträger: 3 Monate; b. Proteinträger: 2 Monate.
2 Die Gesamtmenge der Energieträger muss mindestens zur Hälfte aus Weichweizen
bestehen, der sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zu Futterzwecken einge- setzt werden kann.
3 Folgende weitere Energieträger sind zugelassen:
a. Gerste; b. Mais; c. Hafer zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge; d. Roggen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge; e. Bruchreis zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge.
4 Folgende Proteinträger sind zugelassen:
a. Sojaextraktionsschrot; b. Sonnenblumen- und Rapsschrot zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge; c. Maisgluten und Kartoffelprotein zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge; d. Saatgut für Sojabohnen, Raps und Sonnenblumen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge; e. Erbsen zu maximal 2 Prozent der Gesamtmenge.
Art. 5 Bemessungsgrundlagen
1 Die Réservesuisse legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro
Halter fest anhand: a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge; b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Warenmenge.
2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
Art. 6 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrü-
ckung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und 4 Absatz 1 Buchstaben a und b um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Réservesuisse ausnahms-
weise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
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3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 7 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung
1 Pro Warengruppe dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertre-
tender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen
Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
Art. 8 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Réserve-
suisse ändern.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
20. Mai 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
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Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln. V des WBF AS 2019
Anhang (Art. 1)
Waren nach Artikel 1
1. Zucker
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 1701 Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
2. Kaffee
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert
3. Reis
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 1006 Reis
4. Speiseöle und -fette
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenom- men Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen ex 1201 Sojabohnen, auch geschrotet ex 1202 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehan- delt, auch geschält oder geschrotet ex 1203 Kopra ex 1204 Leinsamen, auch geschrotet ex 1205 Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet ex 1206 Sonnenblumensamen, auch geschrotet ex 1207 Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet
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Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln. V des WBF AS 2019
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 1501 Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügel- fett, anderes als solches der Nr. 0209 oder 1503 ex 1502 Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503 ex 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht che- misch modifiziert ex 1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ex 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ex 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ex 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ex 1514 Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ex 1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet
5. Getreide zur menschlichen Ernährung
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 1001 Weizen und Mengkorn ex 1002 Roggen
6. Energie- und Proteinträger zu Futterzwecken
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 0713 Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert ex 1001 Weizen und Mengkorn ex 1002 Roggen ex 1003 Gerste ex 1004 Hafer
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Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln. V des WBF AS 2019
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 1006 Reis ex 1007 Körnersorghum ex 1008 Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide ex 2303 Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rück- stände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets ex 2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets ex 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nr. 2304 oder 2305
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