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AS 2019 1907

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Dünger

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Dünger

vom 20. Mai 2019

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Düngerpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171, verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerwaren Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossen- schaft Agricura (Agricura)2 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.

Art. 3 Pflichtlagermenge Die Pflichtlagerhalter müssen insgesamt 17 000 Tonnen reinen Stickstoff lagern.

Art. 4 Bemessungsgrundlagen 1 Die Agricura legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand: a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge; b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.

2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

SR 531.215.251 1 SR 531.215.25 2 Die Vorgaben sind auf der Website der Agricura unter folgender Adresse abrufbar: www.agricura.ch > Rechtsgrundlagen.

2019-0260 1907

Pflichtlagerhaltung von Dünger. V des WBF AS 2019

Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrü-

ckung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.

2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Agricura ausnahmsweise

eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1 Es dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder ge-

meinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen

Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Agricura

ändern.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

20. Mai 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin

1908

Pflichtlagerhaltung von Dünger. V des WBF AS 2019

Anhang (Art. 1)

Waren nach Artikel 1

Stickstoffdüngemittel

Harnstoff 46 % N Rein-N, in Form von: – Düngemittel mit mind. 12 % N – Düngemittel mit mind. 12 % N, exklusive alle Harnstoffe

1909

Pflichtlagerhaltung von Dünger. V des WBF AS 2019

1910