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AS 2019 2149

Verordnung über Pflanzenschutz

Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 28. Juni 2019

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 51 Absatz 4 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101, verordnet:

I Die Anhänge 1–5 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.

28. Juni 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin

1 SR 916.20

2019-0970 2149

Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Anhang 1 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind

Bst. a a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Die Liste wird wie folgt ergänzt: …

4.2 Aromia bungii (Faldermann)

10.6 Grapholita packardi Zeller

16.1.1 Neoleucinodes elegantalis (Guenée)

16.1.2 Oemona hirta (Fabricius)

16.1.3 Pityophthorus juglandis Blackman

Bst. c c. Pilze Die Liste wird wie folgt ergänzt: …

3.1 Elsinoë australis Bitanc. & Jenk

3.2 Elsinoë citricola X. L. Fan, R. W. Barreto & Crous

3.3 Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenk.

4.1 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

4.2 Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind

Bst. c c. Pilze

1. Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.

2. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Anhang 2 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind

Bst. a a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Der Eintrag mit der Ziffer 11 wird aus der Liste gestrichen.

Bst. c c. Pilze Der Eintrag mit der Ziffer 9 wird aus der Liste gestrichen.

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind

Bst. c c. Pilze Der Eintrag mit der Ziffer 1 wird aus der Liste gestrichen.

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Anhang 3 (Art. 7, 12 und 13) Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist Ziffer 14 erhält die folgende neue Fassung:

Bezeichnung Ursprungsland

14. Erde als solche, die teilweise aus festen organi- Drittstaaten

schen Stoffen besteht, und Kultursubstrat als sol- ches, das ganz oder teilweise aus festen organi- schen Stoffen besteht, ausser solchem, das ausschliesslich besteht aus zuvor nicht für den Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fa- sern von Cocos nucifera L.

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Anhang 4 (Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt I Waren aus Drittstaaten Die Liste wird wie folgt geändert:

Waren Besondere Anforderungen

1.8 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Unbeschadet der Bestimmungen, die für das

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Anhang 4 Teil A Abschnitt 1 Nummern 2.3, von Juglans L. und Pterocarya Kunth, 2.4 und 2.5 genannte Holz gelten, amtliche ausser Holz in Form von: Feststellung, dass das Holz – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Holzabfällen oder Holzausschuss, von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- ganz oder teilweise von diesen tion nach den einschlägigen Internationalen Pflanzen gewonnen, Standards für pflanzengesundheitliche Mas- – Verpackungsmaterial aus Holz in snahmen als frei von Geosmithia morbida Form von Kisten, Kistchen, Ver- Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und schlägen, Trommeln und ähnlichen seinem Vektor Pityophthorus juglandis Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Blackman befunden wurde, was in den Boxpaletten und anderen Ladungs- Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 trägern, Palettenaufsatzwänden so- und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik wie Stauholz, ob tatsächlich beim «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, Transport von Gegenständen aller oder Art eingesetzt oder nicht, ausge- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur nommen Stauholz zur Stützung von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne von Holzsendungen, das aus Holz Unterbrechung im gesamten Holzquer- besteht, das dem Holz in der Sen- schnitt erhitzt worden ist; dies muss dung in Art und Qualität sowie den dadurch nachgewiesen werden, dass die pflanzengesundheitlichen Anforde- Markierung «HT» nach üblichem Handels- rungen der Schweiz entspricht, brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- auch Holz ohne seine natürliche Ober- lung und in den Pflanzenschutzzeugnissen flächenrundung, mit Ursprung in den gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung USA angegeben wird, oder c. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.

1.9 Gegebenenfalls in den HS-Codes Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 4

von Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Teil A Abschnitt I Nummern 1.8, 2.3, 2.4 und Rinde und aufgeführtes Holz von Jug- 2.5 amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. lans L. und Pterocarya Kunth in Form die lose Rinde von: a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- Holzabfällen oder Holzausschuss, tion nach den einschlägigen Internationalen ganz oder teilweise von diesen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- Pflanzen gewonnen, mit Ursprung snahmen als frei von Geosmithia morbida in den USA Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik

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Waren Besondere Anforderungen

«Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzu- geben. …

5. Gegebenenfalls in den HS-Codes Amtliche Feststellung, dass das Holz

von Anhang 5 Teil B aufgeführtes a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Holz von Platanus L., ausgenommen: von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- – Verpackungsmaterial aus Holz in tion im Ursprungsland nach den einschlägi- Form von Kisten, Kistchen, Ver- gen Internationalen Standards für pflanzen- schlägen, Trommeln und ähnlichen gesundheitliche Massnahmen als frei von Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. Boxpaletten und anderen Ladungs- & T. C. Harr. befunden wurde, was in den trägern, Palettenaufsatzwänden so- Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 wie Stauholz, ob tatsächlich beim und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik Transport von Gegenständen aller «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, Art eingesetzt oder nicht, ausge- oder nommen Stauholz zur Stützung b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis von Holzsendungen, das aus Holz auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger besteht, das dem Holz in der Sen- als 20 % TS kammergetrocknet worden ist dung in Art und Qualität sowie den (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- pflanzengesundheitlichen Anforde- wiesen werden, dass die Markierung «Kiln- rungen der Schweiz entspricht, dried», «K.D.» oder eine andere internatio- auch Holz ohne seine natürliche Ober- nal anerkannte Markierung nach üblichem flächenrundung sowie Holz in Form Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Umhüllung angebracht wird. Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. ge- wonnen wurde, mit Ursprung in Alba- nien, Armenien, der Türkei und den USA …

7.1.2 Aufgehoben

… 7.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 7.4 und Prunus L., ausser Holz in Form von: 7.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststel- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, lung, dass das Holz Holzabfällen oder Holzausschuss, a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das ganz oder teilweise von diesen von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- Pflanzen gewonnen, tion im Ursprungsland nach den einschlägi- – Verpackungsmaterial aus Holz in gen Internationalen Standards für pflanzen- Form von Kisten, Kistchen, Ver- gesundheitliche Massnahmen als frei von schlägen, Trommeln und ähnlichen Aromia bungii (Faldermann) befunden Verpackungsmitteln, Flachpaletten, wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnis- Boxpaletten und anderen Ladungs- sen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verord- trägern, Palettenaufsatzwänden so- nung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklä- wie Stauholz, ob tatsächlich beim rung» eingetragen ist, Transport von Gegenständen aller oder Art eingesetzt oder nicht, ausge- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Waren Besondere Anforderungen

nommen Stauholz zur Stützung von von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Holzsendungen, das aus Holz be- Unterbrechung im gesamten Holzquer- steht, das dem Holz in der Sendung schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den in Art und Qualität sowie den pflan- Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 zengesundheitlichen Anforderungen und 10 dieser Verordnung anzugeben, der Schweiz entspricht, oder auch Holz ohne seine natürliche Ober- c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen flächenrundung mit Ursprung in China, behandelt wurde, bis im gesamten Holz ei- der Demokratischen Volksrepublik Ko- ne Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; rea, der Mongolei, Japan, der Republik dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen Korea und Vietnam gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben. 7.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 7.4, 7.5 Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- und 7.6 genannte Holz gelten, amtliche Fest- spänen, Holzabfällen oder Holzaus- stellung, dass das Holz schuss, ganz oder teilweise gewonnen a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Prunus L., mit Ursprung in China, von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- der Demokratischen Volksrepublik Ko- tion im Ursprungsland nach den einschlägi- rea, der Mongolei, Japan, der Republik gen Internationalen Standards für pflanzen- Korea und Vietnam gesundheitliche Massnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnis- sen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verord- nung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» eingetragen ist, oder b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben. … 11.4.1 Pflanzen von Juglans L. und Ptero- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die carya Kunth, zum Anpflanzen be- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I stimmt, ausser Samen, mit Ursprung Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, in den USA dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzenge- sundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Ut- ley & Tisserat und seinem Vektor Pityoph- thorus juglandis Blackman befunden wur- de, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Waren Besondere Anforderungen

haben, einschliesslich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindes- tens 5 km, an dem bei den amtlichen Kon- trollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden; die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehand- habt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physi- scher Isolierung gehalten wurden und un- mittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugung- sortes verhütet wurde. …

12. Pflanzen von Platanus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

pflanzen bestimmt, ausser Samen, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das mit Ursprung in Albanien, Armenien, von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- der Türkei und den USA tion im Ursprungsland nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder b. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Be- ginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden. … 14.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Pflanzen in Gewebe- Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9 und kultur und Samen, von Crataegus L., 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder ggf. Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 14.1, Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ur- 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 sprung in Kanada, Mexiko und den gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen USA a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller be- funden wurde, was in den Pflanzenschutz- zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Waren Besondere Anforderungen

Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nati- onale Pflanzenschutzorganisation des be- treffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde i) und der bei der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller untersucht wurde und iii) an dem die Anbaufläche der Pflanzen geeigneten Präventivbehandlungen un- terzogen wurde und Grapholita packar- di Zeller nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhe- bungen bestätigt wurde, und iv) an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Grapholita packardi Zeller untersucht wurden, oder c) auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschlep- pung von Grapholita packardi Zeller ge- schützt war. …

16.5 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybri- Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- den, Mangifera L. und Prunus L. mern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internati- onalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae (aus- sereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, aner- kannt wurde, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Dritt- staates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als

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Waren Besondere Anforderungen

frei von Tephritidae (aussereuropäische Ar- ten), für die die genannten Früchte bekann- termassen anfällig sind, befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» einge- tragen ist, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Dritt- staates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtli- chen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Tephritidae (aussere- uropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, fest- gestellt wurden und keine der am Ort der Er- zeugung geernteten Früchte bei einer geeig- neten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorga- nismen erbracht haben und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel

9 und 10 dieser Verordnung Informationen

für die Rückverfolgung enthalten, oder d. die Früchte einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tephritidae (aussereuropäi- sche Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzen- schutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des be- treffenden Drittstaates diese Behandlungsme- thode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 16.6 Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Citrus limon (L.) Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Osbeck. und Citrus aurantiifolia mern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 (Christm.) Swingle, Prunus persica gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte (L.) Batsch und Punica granatum L. a. ihren Ursprung in einem Land haben, das mit Ursprung in Ländern des afrikani- nach den einschlägigen Internationalen schen Kontinents, Cabo Verde, Standards für pflanzengesundheitliche Mas- St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mau- snahmen als frei von Thaumatotibia leu- ritius und Israel cotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach den ein-

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Waren Besondere Anforderungen

schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Mey- rick) befunden wurde, was in den Pflanzen- schutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zu- sätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Thaumatotibia leu- cotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Infor- mationen für die Rückverfolgung enthalten und am Erzeugungsort in der Vegetations- periode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, ein- schliesslich einer visuellen Inspektion re- präsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde, oder d. einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung un- terzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behand- lung sollten in den Pflanzenschutzzeugnis- sen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verord- nung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffen- den Drittstaates diese Behandlungsmethode zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

16.7 Früchte von Malus Mill Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- mern 16.8, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutz- organisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder

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Waren Besondere Anforderungen

b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Gra- pholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Arti- kel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- gen ist, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Dritt- staates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei die Scha- dorganismen nicht nachgewiesen wurden, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Infor- mationen für die Rückverfolgung enthalten, oder d. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhago- letis pomonella (Walsh); die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzen- schutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behand- lungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 16.8 Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- mern 16.7, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Stan- dards für pflanzengesundheitliche Massnah- men als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto anerkannt wurde, sofern die nati- onale Pflanzenschutzorganisation des betref- fenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das

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Waren Besondere Anforderungen

von der nationalen Pflanzenschutzorganisati- on des Ursprungslandes nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto be- funden wurde, was in den Pflanzenschutz- zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die natio- nale Pflanzenschutzorganisation des betref- fenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen In- spektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganis- mus nicht nachgewiesen wurde, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Arti- kel 9 und 10 dieser Verordnung Informatio- nen für die Rückverfolgung enthalten, oder d. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Arti- kel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzor- ganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mit- geteilt hat. 16.9 Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- mern 16.7, 16.8 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Stan- dards für pflanzengesundheitliche Massnah- men als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisati- on des Ursprungslandes nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnis-

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Waren Besondere Anforderungen

sen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verord- nung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Tachypterel- lus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion ei- ner repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nach- gewiesen wurde, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel

9 und 10 dieser Verordnung Informationen

für die Rückverfolgung enthalten, oder d. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tachypterellus quadrigibbus Say; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisa- tion des betreffenden Drittstaates diese Be- handlungsmethode zuvor schriftlich mitge- teilt hat. 16.10 Früchte von Malus Mill., Prunus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pyrus L. und Vaccinium L. Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- mit Ursprung in Kanada, Mexiko mern 16.5, 16.6, 16.7, 16.8 und 16.9 gelten, und den USA amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisati- on des Ursprungslandes nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Ze Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflan- zenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, ein- schliesslich einer Inspektion einer repräsenta- tiven Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

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Waren Besondere Anforderungen

und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Arti- kel 9 und 10 dieser Verordnung Informatio- nen für die Rückverfolgung enthalten, oder c. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Grapholita packardi Zeller; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzen- schutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des be- treffenden Drittstaates diese Behandlungsme- thode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. … 25.7.3 Früchte von Capsicum annuum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Solanum aethiopicum L., Solanum Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- lycopersicum L. und Solanum mern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.4, 36.2 und 36.3 melongena L. gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Neoleucinodes elegan- talis (Guenée) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zu- vor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss den Arti- kel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- gen ist, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Dritt- staates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Neoleucinodes elegan- talis (Guenée) befunden wurde, und dass am Erzeugungsort in der Vegetationsperio- de zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, ein- schliesslich einer Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Neoleu- cinodes elegantalis (Guenée) nicht nachge-

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Waren Besondere Anforderungen

wiesen wurde und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Arti- kel 9 und 10 dieser Verordnung Informatio- nen für die Rückverfolgung enthalten, oder d. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegan- talis (Guenée) befunden wurde, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Arti- kel 9 und 10 dieser Verordnung Informatio- nen für die Rückverfolgung enthalten. 25.7.4 Früchte von Solanaceae mit Ursprung Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Australien, Amerika und Neusee- Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- land mern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.3, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationa- le Pflanzenschutzorganisation des betref- fenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) be- funden wurde, was in den Pflanzenschutz- zeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nati- onale Pflanzenschutzorganisation des be- treffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem sowie in dessen unmittelba- rer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebun- gen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) sowie wirksame Behand- lungen durchgeführt werden, um sicherzu- stellen, dass er frei von dem Schadorganis- mus ist, und an dem vor der Ausfuhr repräsentative Proben der Früchte unter- sucht wurden, und

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Waren Besondere Anforderungen

dass die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Infor- mationen für die Rückverfolgung enthalten, oder d. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und dass die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Infor- mationen für die Rückverfolgung enthalten. …

34. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet Amtliche Feststellung, dass

oder beigefügt ist und der Erhaltung der a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit damit verbundenen Pflanzen Ausnahme des sterilen Substrats von In- i) frei von Erde und organischen Stoffen vitro-Pflanzen, mit Ursprung in Dritt- war und nicht zuvor zum Pflanzenanbau staaten oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde oder ii) sich vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzte und nicht zuvor zum Pflanzenanbau o- der für landwirtschaftliche Zwecke ver- wendet wurde oder iii) einer wirksamen Behandlung unterzo- gen wurde, um sicherzustellen, dass es frei von Schadorganismen ist; die An- gaben über die Behandlung sollten unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» in die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Ar- tikel 9 und 10 dieser Verordnung einge- tragen werden, und in allen zuvor genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und erhalten wurde, um es von Schadorga- nismen freizuhalten, und b. seit der Einpflanzung i) geeignete Massnahmen getroffen wur- den, um das Kultursubstrat von Schad- organismen freizuhalten, mindestens durch – physische Isolierung des Kultursub- strats von Erde und anderen mögli- chen Befallsquellen – Hygienemassnahmen – Verwendung von Wasser, das frei von Schadorganismen ist,

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Waren Besondere Anforderungen

oder ii) in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat gegebenenfalls ein- schliesslich Erde mit schadorganismus- freiem Wasser komplett abgespült wur- de; es kann eine Umpflanzung in Kultursubstrat vorgenommen werden, das den Anforderungen unter Buchstabe a genügen muss. Es sind geeignete Be- dingungen aufrechtzuerhalten, um das Kultursubstrat gemäss Buchstabe b von Schadorganismen freizuhalten.

34.1 Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knol- Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 4

len, zum Anpflanzen bestimmt, ausge- Teil A Abschnitt I Nummer 30 amtliche nommen Knollen von Solanum tubero- Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie sum, mit Ursprung in Drittstaaten höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultur- substrat enthalten darf.

34.2 Knollen von Solanum tuberosum mit Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3

Ursprung in Drittstaaten Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4.1 und 25.4.2 amtliche Feststel- lung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens

1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat

enthalten darf.

34.3 Wurzel- und Knollengemüse Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3

mit Ursprung in Drittstaaten Teil A Nummern 10, 11 und 12 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultur- substrat enthalten darf.

34.4 Maschinen und Fahrzeuge, die für Amtliche Feststellung, dass die Maschinen

land- oder forstwirtschaftliche Zwecke oder Fahrzeuge gereinigt wurden und frei von genutzt wurden, eingeführt aus Dritt- Erde und Pflanzenresten sind. staaten …

2167

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Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Die Liste wird wie folgt geändert:

Waren Besondere Anforderungen

2.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil A aufgeführtes Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Juglans L. und Pterocarya Kunth, von den zuständigen Behörden nach den ausser Holz in Form von: einschlägigen Internationalen Standards für – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, pflanzengesundheitliche Massnahmen als Holzabfällen oder Holzausschuss, frei von Geosmithia morbida Kolarík, Free- ganz oder teilweise von diesen land, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pflanzen gewonnen, Pityophthorus juglandis Blackman befun- – Verpackungsmaterial aus Holz in den wurde, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnli- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur chen Verpackungsmitteln, Flach- von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne paletten, Boxpaletten und anderen Unterbrechung im gesamten Holzquer- Ladungsträgern, Palettenaufsatz- schnitt erhitzt worden ist; dies muss wänden sowie Stauholz, ob tat- dadurch nachgewiesen werden, dass die sächlich beim Transport von Gegen- Markierung «HT» nach üblichem Handels- ständen aller Art eingesetzt oder brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- nicht, ausgenommen Stauholz zur lung angegeben wird, Stützung von Holzsendungen, das oder aus Holz besteht, das dem Holz in c. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen der Sendung in Art und Qualität Oberflächenrundung abgeviert wurde. sowie den phytosanitären Anforde- rungen der Schweiz entspricht, aber einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

2.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die

von Anhang 5 Teil A aufgeführte lose lose Rinde Rinde und aufgeführtes Holz von Jug- a. seinen bzw. ihren Ursprung in einem Gebiet lans L. und Pterocarya Kunth in Form hat, das von den zuständigen Behörden von: nach den einschlägigen Internationalen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Standards für pflanzengesundheitliche Mas- Holzabfällen oder Holzausschuss, snahmen als frei von Geosmithia morbida ganz oder teilweise von diesen Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und Pflanzen gewonnen seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, oder b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass nach üblichem Handelsbrauch die Markie- rung «HT» auf jeglicher Umhüllung ange- geben wird.

2.3 Verpackungsmaterial aus Holz in Form Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

von Kisten, Kistchen, Verschlägen, a. seinen Ursprung in einem Gebiet haben, das Trommeln und ähnlichen Verpackungs- von den zuständigen Behörden nach den mitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und einschlägigen Internationalen Standards für

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Waren Besondere Anforderungen

anderen Ladungsträgern, Palettenauf- pflanzengesundheitliche Massnahmen als satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- frei von Geosmithia morbida Kolarík, Free- lich beim Transport von Gegenständen land, Utley & Tisserat und seinem Vektor aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- Pityophthorus juglandis Blackman befun- nommen Rohholz von 6 mm Stärke o- den wurde, der weniger, verarbeitetes Holz, das un- oder ter Verwendung von Leim, Hitze b. aus entrindetem Holz gemäss Anhang 1 des und Druck oder einer Kombination da- Internationalen Standards für pflanzenge- von hergestellt wurde, sowie Stau- sundheitliche Massnahmen Nr. 15 der FAO holz zur Stützung von Holzsendungen, «Regelungen für Holzverpackungsmaterial das aus Holz besteht, das dem Holz in im internationalen Handel» hergestellt sein, der Sendung in Art und Qualität sowie – einer der zugelassenen Behandlungen den phytosanitären Anforderungen der gemäss Anhang 1 dieses Internationalen Schweiz entspricht Standards unterzogen worden sein und – eine Markierung gemäss Anhang 2 die- ses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpa- ckungsmaterial aus Holz einer zugelas- senen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzo- gen wurde. … 7.1 Pflanzen von Juglans L. und Ptero- Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflan- carya Kunth, zum Anpflanzen be- zen bestimmten Pflanzen stimmt, ausser Samen a. ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Schweiz oder in die EU an einem Er- zeugungsort in einem Gebiet gestanden ha- ben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschliesslich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindes- tens 5 km, an dem bei den amtlichen Kon- trollen in den zwei Jahren vor der Verbrin- gung weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisse- rat und seinem Vektor Pityophthorus jug- landis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion un- terzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physi- scher Isolierung gehalten wurden und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des

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Waren Besondere Anforderungen

Erzeugungsortes verhütet wurde. …

31. Maschinen und Fahrzeuge, die für Die Maschinen oder Fahrzeuge müssen

land- oder forstwirtschaftliche Zwe- a. aus einem Gebiet verbracht werden, das cke genutzt wurden von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, oder b. vor der Verbringung aus dem mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) befalle- nen Gebiet gereinigt werden und frei von Erde und Pflanzenresten sein.

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Anhang 5 (Art. 2, 8–10, 15, 25, 29 und 32) Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen

Ziff. 1.7

1.7 Holz, das:

a. ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L. ge- wonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung; b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:

HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer

4401.12 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401.22 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen

oder Schnitzeln ex 4401.40 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst

4403.1290 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservie-

rungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Rohholz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L., auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Ziff. 2.1

2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen

Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officina- lis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthe- ma (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Im-

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

patiens L., Juglans L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Po- pulus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Pterocarya L., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, aus- ser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen und Knollen.

Teil B Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind

Ziff. 2

2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

– Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypso- phila L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quer- cus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae – Nadelbäumen (Coniferales) – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L. – Blättern von Manihot esculenta Crantz – abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk – abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kel- lerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L. – Convolvulus L., Ipomoea L. (ausgenommen Knollen), Micromeria Benth und Solanaceae, mit Ursprung in Australien, Amerika und Neu- seeland

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Ziff. 3

3. Früchte von:

– Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Na- ringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, Momordica L. und Solanaceae, – Actinidia Lindl., Annona L., Carica papaya L., Cydonia Mill., Diospy- ros L., Fragaria L., Malus L., Mangifera L; Passiflora L., Persea ame- ricana Mill., Prunus L., Psidium L.; Pyrus L., Ribes L., Rubus L., Syzygium Gaertn., Vaccinium L. und Vitis L. – Punica granatum L., mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Konti- nents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Is- rael

Ziff. 5

5. Lose Rinde von:

– Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Län- dern – Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L. – Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA

Ziff. 6

6. Holz:

a. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten ge- wonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: – Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code

4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass

das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttem- peratur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Türkei und den USA, – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflä- chenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,

2173

Pflanzenschutzverordnung AS 2019

– Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Ober- flächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Ka- sachstan, Russland und der Türkei, – Fraxinus L., Juglans L, Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ur- sprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Ko- rea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA, – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA, – Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Cratae- gus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada und den USA, – Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepub- lik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea, den USA und Vietnam; und b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:

HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer

4401.11 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

4401.12 Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401.21 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401.22 Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401.40 Sägespäne, Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Briketts, Pellets, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst ex 4403.11 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder

4403.1290 vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder

anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.21 Nadelholz, roh, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- ex 4403.22 oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, ex 4403.23 Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.24 ex 4403.25 ex 4403.26

4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint

befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403.95 Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint

4403.96 befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe,

Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

4403.97 Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint

befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

2174

Pflanzenschutzverordnung AS 2019

HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer

ex 4403.99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406 Bahnschwellen aus Holz

4407.11 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemes-

4407.12 sert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den

4407.19 Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder

gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als

6 mm

ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.94 Kirschbaumholz (Prunus spp.), in der Längsrichtung gesägt

oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder

gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als

6 mm

4407.96 Birkenrohholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder

gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als

6 mm

4407.97 Pappelrohholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt

oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.99 Platanenholz (Platanus spp.), sowie Hölzer von Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408.10 Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch

Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4416.00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und

Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe

9406.10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

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Pflanzenschutzverordnung AS 2019

Ziff. 7 und 7.1

7. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung

der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ursprung in Drittstaaten,

7.1 Gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftli-

che Zwecke genutzt wurden und einer der folgenden Warenbezeichnungen entsprechen:

HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer

ex 8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sport- plätze, gebraucht ex 8433.53 Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten, ge- braucht ex 8436.80 Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft, gebraucht ex 8701.20 Sattelschlepper für den Strassenverkehr, die für land- oder forst- wirtschaftliche Zwecke genutzt werden, gebraucht ex 8701.9110 Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern, mit einer Motor- ex 8701.9190 leistung von 18 kW oder weniger, gebraucht

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