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AS 2019 215

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit

Originaltext

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 11. Oktober 2010 In Kraft getreten am 1. Januar 2019

In Anwendung von Artikel 25 Ziffer 1 des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit1, nach- stehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich

für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherungen und für die Republik Serbien das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie das Ministerium für Gesundheit die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2 Verbindungsstellen und zuständige Träger (1) Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 25 Ziffer 2 des Abkommens sind: in Serbien das Amt für Sozialversicherungen; in der Schweiz

1. für die Krankenversicherung

die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn,

SR 0.831.109.682.11 1 SR 0.831.109.682.1

2018-3848 215

Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit. AS 2019

2. für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schwei- zerische Ausgleichskasse» bezeichnet),

3. für die Invalidenversicherung

die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf,

4. für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen

Berufskrankheiten die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «Suva» bezeichnet). (2) Zuständige Träger sind: in Serbien

1. für die Krankenversicherung

Anstalt der Republik für Krankenversicherung,

2. für die Renten- und Invalidenversicherung

Der Fonds der Republik für Renten- und Invalidenversicherung,

3. für die Berufsunfälle und Berufskrankheiten

Die Anstalt der Republik für Krankenversicherung und der Fonds der Republik für Renten- und Invalidenversicherung; in der Schweiz

1. für die Alters- und Hinterlassenenversicherung

die zuständige Ausgleichskasse,

2. für die Invalidenversicherung

die zuständige IV-Stelle,

3. für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen

Berufskrankheiten der zuständige Unfallversicherer,

4. für die Krankenversicherung

der zuständige Krankenversicherer.

Art. 3 Formulare und elektronischer Datenaustausch (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Formulare fest. (2) Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens können die Ver- bindungsstellen Massnahmen zum elektronischen Austausch von Daten vereinbaren.

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Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 4 Entsendungen (1) In den Fällen nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Abkommens bescheinigen die in Artikel 2 genannten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften wei- terhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvor- schriften unterstellt bleibt. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausge- stellt, und zwar: in Serbien vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung.

Art. 5 Beschäftigte in diplomatischen und konsularischen Vertretungen (1) Zur Ausübung des in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Wahl- rechts erklären

1. die in Serbien Beschäftigten ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichs-

kasse in Bern und bei der Agentur Bern der Suva;

2. die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl bei den zuständigen Trägern in

Serbien. (2) Wählen die in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so wird ihnen vom zuständigen Träger beziehungsweise den zuständigen Trägern dieses Vertragsstaates eine Be- scheinigung darüber ausgestellt, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind. Diese Bescheinigung ist den zuständigen Stellen des Vertragsstaates vorzulegen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. (3) In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens melden sich die betref- fenden Personen beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit beziehungsweise bei Inkrafttreten des Ab- kommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, aber nicht versichert sind.

Art. 6 Familienangehörige In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffen- den Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.

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Titel III Besondere Bestimmungen Erstes Kapitel Krankheit und Mutterschaft

Art. 7 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens der Schweiz (1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Kran- kenversicherung von Serbien sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor. (2) Die Bescheinigung gemäss Absatz 1 wird durch den für die Krankenversiche- rung zuständigen Träger von Serbien ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung der Gemeinsamen Einrichtung KVG an die zuständigen Krankenversicherungsträger von Serbien gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.

Art. 8 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens von Serbien (1) Für die Anwendung des Artikels 12 des Abkommens legt die betreffende Person dem zuständigen Krankenversicherungsträger von Serbien, bei dem sie die Aufnah- me in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Aus- scheidens aus der schweizerischen Krankenversicherung sowie über die dort zu- rückgelegte Versicherungsdauer vor. (2) Die Bescheinigung gemäss Absatz 1 wird durch den schweizerischen Versiche- rer ausgestellt. Ist die betreffende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der zuständige Krankenversicherungsträger von Serbien direkt oder durch Vermitt- lung des Amts für Sozialversicherungen an den schweizerischen Versicherer gelan- gen, um die Bescheinigung einzuholen.

Zweites Kapitel Alter, Invalidität und Tod

Art. 9 Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge (1) Personen, die in der Schweiz wohnen und die Alters-, Invaliden- oder Hinterlas- senenleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen von Serbien beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständig- keit, und kontrolliert alle erforderlichen Ausweise und amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und die beigelegten Dokumente an den zuständigen Träger von Serbien weiter. Diese Stelle kann von der Schweizerischen Ausgleichskasse weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche

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unmittelbar bei den Antragstellern oder durch Vermittlung der Verbindungsstelle von Serbien bei den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen. (2) Personen, die in Serbien wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim Fonds der Republik für Renten- und Invalidenversicherung ein. Dieser vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständig- keit, und kontrolliert alle erforderlichen Ausweise und amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und die beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Diese kann von dem Fonds der Republik für Renten- und Invalidenversicherung weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen. (3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels können Personen den Antrag auch direkt bei den zuständigen Trägern der Vertragsstaaten einreichen. (4) In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Alters-, Invaliden- oder Hinterlas- senenleistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats bean- spruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger. (5) Für die Bearbeitung der Anträge sind die nach Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.

Art. 10 Einmalige Abfindung (1) Können Staatsangehörige von Serbien oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 15 Absätze 3 und 6 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde sowie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten mit. (2) Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben. (3) Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht gemäss Absatz 2 nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die einmalige Abfindung zu. (4) Diese Rechtsfolge wird der versicherten Person in der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung zur Kenntnis gebracht.

Art. 11 Zustellung von Verfügungen Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu und übermit- telt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eine Kopie.

Art. 12 Auszahlung der Leistungen Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger gemäss den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausbezahlt.

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Drittes Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Sachleistungen

Art. 13 Nachweis des Leistungsanspruchs (1) In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleis- tungen in Serbien vom zuständigen Träger für Krankenversicherung, in der Schweiz von der Suva gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungsanspruch nachweist. (2) Verfügt die antragstellende Person über keine Bescheinigung betreffend den Leistungsanspruch, so ersucht der Träger des Aufenthaltsortes den zuständigen Träger um Zustellung einer solchen Bescheinigung.

Art. 14 Verlegung des Aufenthaltsortes Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständi- ge Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.

Art. 15 Kostenerstattung Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit den medizinischen Unterlagen für jeden Fall gesondert spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.

Art. 16 Einreichung der Leistungsanträge (1) In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften von Serbien beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Suva bei der Anstalt der Republik für Krankenversicherung ein. (2) In Serbien wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung des entsprechenden Trägers von Serbien und der Suva beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein.

Art. 17 Zustellung von Verfügungen Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.

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Art. 18 Nichtberufsunfälle Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schwei- zerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 19 Schadenersatz In den Fällen des Artikels 31 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Ver- tragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.

Art. 20 Statistische Angaben Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statis- tiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Ge- samthöhe der gewährten Leistungen.

Art. 21 Informationspflicht (1) Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschrif- ten des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufge- führten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 be- zeichneten Stellen mit. (2) Die Träger unterrichten einander direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Stellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitge- teilt werden.

Art. 22 Medizinische Unterlagen und ärztliche Untersuchungen (1) Der Träger des einen Vertragsstaates übermittelt dem Träger des anderen Ver- tragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht. (2) Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um einen ausführlichen ärztlichen Bericht für eine Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die erforderliche Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und nach den Tarifen, die im Wohnstaat anwendbar sind.

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(3) Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Ab- satz 2 erwähnten Kosten vom ersuchenden Träger erstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 23 Verwaltungskosten Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.

Art. 24 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Belgrad, am 11. Oktober 2010, in zwei Urschriften, eine in deutscher und eine in serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Für das Für das Bundesamt Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik für Sozialversicherungen: sowie das Ministerium für Gesundheit: Erwin Hofer Rasim Ljajic