AS 2019 2273
Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
vom 14. Dezember 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 20171, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch2
Art. 28b Abs. 3bis 3bis Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwach- senenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Ab- satz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.
Art. 28c c. Elektronische 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Überwachung Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungs- gericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann.
2 Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet wer-
den. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate ange- ordnet werden.
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3 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Mass-
nahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden.
4 Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine
Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwach- ten Person auferlegt werden.
Art. 6d SchlT IV. Schutz der Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezem- Persönlichkeit vor Gewalt, ber 2018 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Drohungen oder Nachstellungen
2. Zivilprozessordnung3
Art. 114 Bst. f Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten: f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB4 oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB.
Art. 115 Abs. 2
2 Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der
unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB5 oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.
Art. 198 Bst. abis Das Schlichtungsverfahren entfällt: abis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Arti- kel 28b ZGB6 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
3 SR 272 4 SR 210 5 SR 210 6 SR 210
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Art. 243 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b
2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:
b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB7 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
Art. 343 Abs. 1bis 1bis Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB8, so kann das Voll- streckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Über- wachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.
Gliederungstitel vor Art. 407d
5. Kapitel:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018
Art. 407d Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.
3. Strafgesetzbuch9
Gliederungstitel vor Art. 52 Vierter Abschnitt: Strafbefreiung sowie Sistierung und Einstellung des Verfahrens
Art. 55a Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie 2–5 3. Sistierung 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder- und Einstellung des Verfahrens. holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung Ehegatte, (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die Staatsanwaltschaft eingetragene Partnerin, oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn: eingetragener Partner oder b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein Lebenspartner gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und als Opfer c. die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistie-
rung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht
7 SR 210 8 SR 210 9 SR 311.0
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informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen.
3 Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn:
a. die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde; b. gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeord- net wurde; und c. sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete.
4 Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft
oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert.
5 Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Ge-
richt eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabili- siert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.
4. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192710
Art. 46b Abs. 1 Bst. b und c, 2, 3, 3bis, 3ter sowie 4 erster Satz
1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Dro-
hung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und c. die provisorische Einstellung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
2 Der Auditor oder das Militärgericht kann für die Zeit der provisori-
schen Einstellung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lern- programm gegen Gewalt zu besuchen. Der Auditor oder das Militär- gericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen.
3 Die provisorische Einstellung ist nicht zulässig, wenn:
a. die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Verge- hens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde;
10 SR 321.0
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b. gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeord- net wurde; und c. sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete. 3bis Die provisorische Einstellung ist auf sechs Monate befristet. Der Auditor oder das Militärgericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die provisorische Einstellung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert. 3ter Vor Ende der provisorischen Einstellung nimmt der Auditor oder das Militärgericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die definitive Einstellung des Verfahrens verfügt.
4 Gegen die Verfügung der definitiven Einstellung kann Rekurs nach
Artikel 118 beziehungsweise Artikel 195 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197911 erhoben werden. …
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 14. Dezember 2018 Nationalrat, 14. Dezember 2018 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
11 SR 322.1
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2019 unbenützt abge-
laufen.12
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. 3 Artikel 28c Zivilgesetzbuch (Ziff. I 1) und Artikel 343 Absatz 1bis Zivilprozess- ordnung (Ziff. I 2) treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
3. Juli 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
12 BBl 2018 7869
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