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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 1. Juli 2019
47706 Sanitärinstallateurin EFZ/Sanitärinstallateur EFZ
Installatrice sanitaire CFC/Installateur sanitaire CFC Installatrice di impianti sanitari AFC/ Installatore di impianti sanitari AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Sanitärinstallateurinnen und Sanitärinstallateure auf Stufe EFZ beherrschen nament- lich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähig- keiten und Haltungen aus: a. Sie sind Fachleute für die Montage von Trinkwasser-, Erdgas- und Abwas- seranlagen bei Neu- und Umbauten; sie führen ausserdem Wartungs- und Servicearbeiten an sämtlichen sanitären Anlagen aus; sie garantieren eine funktionierende Grundversorgung der Gebäude mit Trinkwasser und Erdgas. b. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Planung der Arbeiten, die Installation von Ver- und Entsorgungsleitungen, die Herstellung und Montage von Vorwand- systemen, die Montage von sanitären Anlagen und Apparaten sowie die
SR 412.101.220.73
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Berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur AS 2019
Durchführung von Abschlussarbeiten; sie verantworten die fach- und ter- mingerechte Ausführung ihres Auftrags. c. Sie arbeiten – oft zu zweit oder in grösseren Teams – in der betriebseigenen Werkstatt und auf Baustellen; dort arbeiten sie je nach Auftrag im Freien oder unter Dach; zu ihren Ansprechpersonen gehören Vorgesetzte, Bau- oder Projektleitende, Fachpersonen anderer Gewerke sowie Kundinnen und Kunden. d. Sie verfügen insbesondere über handwerkliches Geschick, eine präzise Arbeitsweise und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie flexibel, körperlich und geistig belastbar und haben eine rasche Auffas- sungsgabe; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieb- lichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Haustechnikprakti- kerin oder Haustechnikpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbil- dung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Planen der Arbeiten:
1. einfache Installationspläne erstellen,
2. Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen,
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3. Werkstattplan erstellen,
4. Detailplan erstellen,
5. Vorwand planen,
6. Arbeitsplatz einrichten und sichern,
7. Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
b. Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser:
1. Trinkwasserleitungen demontieren,
2. Trinkwasserleitungen vorfabrizieren,
3. Trinkwasserleitungen montieren,
4. Dichtheitsprüfung bei Trinkwasserleitungen durchführen,
5. Trinkwasserleitungen, Formstücke und Armaturen dämmen,
6. Trinkwasserleitungen in Betrieb nehmen;
c. Installieren von Versorgungsleitungen Erdgas:
1. Erdgasleitungen demontieren,
2. Erdgasleitungen vorfabrizieren,
3. Erdgasleitungen montieren,
4. Druckprüfung bei Erdgasleitungen durchführen,
5. Erdgasleitungen in Betrieb nehmen;
d. Installieren von Entsorgungsleitungen:
1. Entsorgungsleitungen demontieren,
2. Entsorgungsleitungen vorfabrizieren,
3. Entsorgungsleitungen montieren,
4. Dichtheitsprüfung bei erdverlegten Entsorgungsleitungen durchführen,
5. Entsorgungsleitungen dämmen;
e. Installieren von Vorwandsystemen:
1. Vorwände vorfabrizieren,
2. Vorwände montieren;
f. Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten:
1. Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren demontieren,
2. Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren montieren,
3. Ver- und Entsorgungsapparate montieren,
4. Solaranlagen montieren,
5. Kleinlüftungsanlagen montieren,
6. Wartungsarbeiten ausführen,
7. Servicearbeiten ausführen;
g. Durchführen von Abschlussarbeiten:
1. Abfälle trennen und entsorgen,
2. Rapporte erstellen,
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3. Installation kontrollieren und Montageunterlagen aktualisieren,
4. der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
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Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Planen der Arbeiten 100 90 110 110 410 Durchführen von Abschluss- arbeiten – Installieren von Versorgungs- 100 110 90 90 390 leitungen Trinkwasser Installieren von Versorgungs- leitungen Erdgas Installieren von Entsorgungs- leitungen Installieren von Vorwand- systemen Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können
neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
4 SR 412.101.241
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Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 49 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer
1 1 Arbeitsplatz einrichten und sichern 8 Tage
Werkzeuge und Maschinen unterhalten Trinkwasserleitungen vorfabrizieren Trinkwasserleitungen montieren Entsorgungsleitungen vorfabrizieren Entsorgungsleitungen montieren Abfälle trennen und entsorgen
1 2 Arbeitsplatz einrichten und sichern 1 Tag
1 3 Werkstattplan erstellen 8 Tage
Trinkwasserleitungen vorfabrizieren Trinkwasserleitungen montieren Entsorgungsleitungen vorfabrizieren Entsorgungsleitungen montieren Rapporte erstellen
2 4 Erdgasleitungen montieren 8 Tage
Vorwände vorfabrizieren Vorwände montieren Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren montieren Rapporte erstellen
3 5 einfache Installationspläne erstellen 8 Tage
Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen Werkstattplan erstellen Detailplan erstellen Vorwand planen Trinkwasserleitungen vorfabrizieren Trinkwasserleitungen montieren Dichtheitsprüfung bei Trinkwasserleitungen durchführen Trinkwasserleitungen, Formstücke und Armaturen dämmen Druckprüfung bei Erdgasleitungen durchführen Entsorgungsleitungen vorfabrizieren Entsorgungsleitungen montieren Entsorgungsleitungen dämmen Vorwände vorfabrizieren Vorwände montieren Kleinlüftungsanlagen montieren
3 6 Ver- und Entsorgungsapparate montieren 8 Tage
Solaranlagen montieren der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben
4 7 Trinkwasserleitungen in Betrieb nehmen 4 Tage
Dichtheitsprüfung bei erdverlegten Entsorgungsleitungen durchführen Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren montieren Wartungsarbeiten ausführen Servicearbeiten ausführen Rapporte erstellen
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Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer
4 8 Planen der Arbeiten 4 Tage
Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser Installieren von Entsorgungsleitungen Installieren von Vorwandsystemen Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten Durchführen von Abschlussarbeiten Total 49 Tage
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
5 Der Bildungsplan vom 1. Juli 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Chefmonteurin Sanitär oder Chefmonteur Sanitär mit eidgenössischem Fachausweis; b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; c. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
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Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-
nenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die
Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Sanitärinstallateurin und des Sanitärinstallateurs EFZ erworben hat, und
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3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
21 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche (HKB)/Handlungskompetenzen (HK) Gewichtung
1 Planen der Arbeiten (HK a.1–a.5) 20 %
2 Arbeitsplatz einrichten und sichern (HK a.6) 55 %
Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser (HK b.1–b.5) Installieren von Entsorgungsleitungen Installieren von Vorwandsystemen Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten (HK f.1–f.5) Abfälle trennen und entsorgen (HK g.1
3 Trinkwasserleitungen in Betrieb nehmen (HK b.6) 10 %
Wartungsarbeiten ausführen (HK f.6) Servicearbeiten ausführen (HK f.7)
4 Fachgespräch 15 %
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
6 SR 412.101.241
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Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote: 40 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sieben benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewer- teten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
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2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Sanitärinstalla- teurin EFZ» oder « Sanitärinstallateur EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung
erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäude-
technikberufe setzt sich zusammen aus: a. sieben bis elf Vertreterinnen oder Vertretern des «Schweizerisch- Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbands (suissetec)»; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung.
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b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «suissetec».
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 20077 über die berufliche Grundbil- dung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Sanitärinstallateurin oder Sanitärinstallateur EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bishe- rigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Sanitä- rinstallateurin oder Sanitärinstallateur EFZ bis zum 31. Dezember 2024 wiederho- len, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
7 AS 2008 109, 2017 7331
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3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
1. Juli 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor