AS 2019 2545
Satzung des Weltpostvereins
Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 19641
(abgeändert durch die Zusatzprotokolle von Tokyo 1969, Lausanne 1974, Hamburg 1984, Washington 1989, Seoul 1994, Beijing 1999, Bukarest 2004, Genf 2008, Istanbul 2016 und Addis Abeba 20182)
Präambel3 Im Bestreben, die Völkerverbindung durch einen wirkungsvollen Betrieb der Post- dienste zu fördern und einen Beitrag zur Erreichung der hohen Ziele der internatio- nalen Zusammenarbeit in kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen zu leisten, haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschliessenden Länder unter dem Vorbehalt der Ratifikation diese Satzung verabschiedet. Aufgabe des Vereins ist es, die nachhaltige Entwicklung weltweiter hochwertiger, effizienter und allgemein zugänglicher Postdienste mit dem Ziel zu fördern, die Kommunikation zwischen den Menschen dieser Erde zu erleichtern, und zwar durch: – Gewährleistung des freien Umlaufs der Postsendungen auf dem einheit- lichen, aus zusammengeschlossenen Netzen bestehenden Postgebiet; – Förderung der Annahme fairer gemeinsamer Normen und der Nutzung der Technologie; – Gewährleistung der Zusammenarbeit und Interaktion zwischen allen Betei- ligten; – Förderung einer effizienten technischen Zusammenarbeit; – Berücksichtigung der Entwicklung von Kundenbedürfnissen.
Titel I: Grundlegende Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Wesen und Zweck des Vereins
1. Die Länder, die diese Satzung annehmen, bilden im Rahmen der zwischenstaat-
lichen Organisation mit der Bezeichnung «Weltpostverein»4 ein einheitliches Post-
SR 0.783.51
1 Konsolidierte Version.
2 10. Zusatzprotokoll zur Satzung, angenommen in Addis Abeba am 7. September 2018, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Juni 2019, in Kraft getreten am 1. Juli 2019.
3 Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
4 Abgeändert am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
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gebiet für den gegenseitigen Austausch von Postsendungen. Die Freiheit des Durch- gangs ist vorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins5 genannten Bedingungen im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet
2. Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Vervollkommnung der Postdienste
sowie die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
3. Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der von den Mit-
gliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung auf dem Gebiet des Post- wesens.
Art. 1bis 6 Begriffsbestimmungen
1. Im Rahmen der Verträge des Weltpostvereins gelten folgende Begriffsbestim-
mungen:
1.1 Postdienst: Sämtliche internationale Leistungen der Post, deren Umfang
durch die Verträge des Vereins festgelegt und geregelt wird. Mit diesen Leistungen ist im Wesentlichen die Verpflichtung verbunden, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedsländer durch Ein- sammeln, Bearbeiten7, Weiterleiten und Zustellen der Postsendungen zu ent- sprechen.
1.2 Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 2 der Satzung genannten Bedingun-
gen erfüllt.
1.3 Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der
Vertragsparteien der WPV-Verträge, vorbehaltlich der in diesen Verträgen8 genannten Bedingungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit den Aus- tausch der Postsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs si- cherzustellen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geleitet werden, genauso zu behandeln wie ihre eigenen Postsendungen.
1.4 Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, dass ein vermittelndes Mitgliedsland
vorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins9 genannten Bedingungen verpflichtet ist, den Transport der ihm im Durchgangsverkehr nach einem anderen Mitgliedsland10 übergebenen Postsendungen zu gewährleisten und die Postsendungen dabei wie Inlandspost zu behandeln.
1.5 Briefsendungen: Die im Weltpostvertrag beschriebenen Sendungen.
1.6. (Aufgehoben)11
1.6bis Postsendung: Oberbegriff zur Bezeichnung jeder vom benannten Betreiber eines Mitgliedslands durchgeführten Beförderung (Briefsendung, Postpaket,
5 Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
6 Eingeführt am Kongress von Bukarest 2004.
7 Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
8 Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
9 Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
10 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
11 Am Kongress von Istanbul 2016.
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Postanweisung usw.), wie sie im Weltpostvertrag und im Postzahlungsdiens- te-Übereinkommen und in ihren jeweiligen Ergänzenden Bestimmungen12 beschrieben ist.
1.7 Benannter Betreiber: Jede staatliche oder nichtstaatliche Stelle13, die vom
Mitgliedsland offiziell zur Sicherstellung des Betriebs der Postdienste und zur Erfüllung der sich aus den Verträgen des Vereins ergebenden Pflichten auf seinem Gebiet ernannt worden ist.
1.8 Vorbehalt: Ein Vorbehalt ist eine Ausnahmeregelung, durch die ein Mit-
gliedsland die Rechtswirkung einer Klausel aus einem der Verträge, mit Ausnahme der Satzung und der Allgemeinen Verfahrensordnung, in seiner Anwendung auf dieses Mitgliedsland ausschliessen oder abändern will. Je- der Vorbehalt muss mit Ziel und Zweck des Vereins gemäss Präambel und Artikel 1 der Satzung vereinbar sein. Er ist ordnungsgemäss zu begründen und muss mit der für die Genehmigung des betreffenden Vertrages erforder- lichen Mehrheit angenommen und in sein Schlussprotokoll aufgenommen werden14.
Art. 2 Mitglieder des Vereins
1. Mitgliedsländer des Vereins sind:
1.1 die Länder, die die Eigenschaft eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Satzung besitzen;
1.2 die Länder, die nach Artikel 11 Mitglieder geworden sind.
Art. 3 Bereich des Vereins
1. Zum Bereich des Vereins gehören:
1.1 die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;
1.2 die Postämter, die von Mitgliedsländern in nicht in den Verein einbezogenen
Gebieten eingerichtet worden sind;
1.3 die Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn
einbezogen sind, weil sie hinsichtlich ihrer Post von einem der Mitglieds- länder abhängen.
Art. 4 Besondere Verbindungen
1. Die Mitgliedsländer, deren benannte Betreiber Gebiete versorgen, die dem Ver-
ein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Mitgliedsländern15 als Vermittler zu dienen. Für diese besonderen Verbindungen gelten die Bestimmungen des Welt- postvertrags sowie die Ergänzenden Bestimmungen.
12 Eingeführt am Kongress von Istanbul 2016.
13 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
14 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
15 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
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Art. 5 Sitz des Vereins
1. Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.
Art. 6 Amtssprache des Vereins
1. Amtssprache des Vereins ist das Französische.
Art. 716 Währungseinheit
1. Die in den Verträgen des Weltpostvereins festgeschriebene Währung ist die
Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
Art. 8 Engere Vereine. Besondere Vereinbarungen
1. Die Mitgliedsländer oder ihre benannten Betreiber können, sofern es mit der
Gesetzgebung dieser Länder17 vereinbar ist, Engere Vereine bilden und besondere Vereinbarungen über den internationalen Postdienst treffen. Derartige Vereinbarun- gen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die im Vergleich zu jenen der Verträge des Weltpostvereins, denen die betreffenden Mitgliedsländer beigetreten sind, ungünstigere Bedingungen für die Postkundinnen und Postkunden mit sich bringen.
2. Die Engeren Vereine können Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongres-
sen, zum Verwaltungsrat, zum Rat für Postbetrieb und anderen vom Verein organi- sierten18 Konferenzen und Tagungen entsenden19.
3. Der Verein kann Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongressen, Konfe-
renzen und Tagungen der Engeren Vereine entsenden.
Art. 9 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
1. Die Beziehungen des Vereins zur Organisation der Vereinten Nationen sind
durch die Übereinkommen geregelt, deren Texte dieser Satzung als Anhang beige- fügt sind.
Art. 10 Beziehungen zu internationalen Organisationen
1. Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internatio-
nalen Postwesens kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusam- menarbeiten, die verwandte Interessen haben bzw. Ziele verfolgen.
16 Abgeändert am Kongress von Washington 1989.
17 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
18 Abgeändert am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
19 Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Seoul 1994 und dem ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
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2. Kapitel:
Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein
Art. 1120 Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Verfahren 1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitre- ten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht ange-
hört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen.
3. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förm-
liche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Verträgen des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu rich- ten, der entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt notifiziert oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt. 4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland zugelassen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Hat ein Mitglieds- land innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Konsultation21 nicht geantwor- tet, so gilt dies als Stimmenthaltung.
5. Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mit-
gliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros notifiziert. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Notifikation wirksam.
Art. 1222 Austritt aus dem Verein. Verfahren
1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austre-
ten. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den General- direktor des Internationalen Büros und von diesem an die Regierungen der Mit- gliedsländer zu richten. 2. Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Tag des Eingangs der Kündigung beim Generaldirektor des Internationalen Büros nach Absatz 1, wirksam.
3. Kapitel: Organisation des Vereins
Art. 1323 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Kongress, der Verwaltungsrat, der Rat für
Postbetrieb und das Internationale Büro.
20 Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 und Washington 1989.
21 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
22 Abgeändert am Kongress von Washington 1989.
23 Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Hamburg 1984 und Seoul 1994.
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2. Die ständigen Organe des Vereins sind der Verwaltungsrat, der Rat für Postbe-
trieb und das Internationale Büro.
Art. 14 Kongress
1. Der Kongress ist das oberste Organ des Vereins.
2. Der Kongress setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedslän- der zusammen.
Art. 15 Ausserordentliche Kongresse
1. Ein ausserordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.
Art. 16 Verwaltungskonferenzen
1. (Aufgehoben)24
Art. 1725 Verwaltungsrat 1. Der Verwaltungsrat (CA) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung der Vereinsarbeiten nach den Bestimmungen der Verträge des Vereins.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit im Namen und im Inte-
resse des Vereins aus.
Art. 1826 Rat für Postbetrieb 1. Der Rat für Postbetrieb (CEP) ist für die betrieblichen, kommerziellen, techni- schen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Postwesens zuständig.
2. Die Mitglieder des CEP nehmen ihre Aufgaben im Namen und im Interesse des
Vereins wahr.27
Art. 19 Sonderkommissionen
1. (Aufgehoben)28
Art. 2029 Internationales Büro 1. Eine zentrale Stelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationa- les Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Aufsicht des Verwaltungsrats steht, dient als Vollzugs-, Unterstützungs-, Verbindungs-, Informations- und Beratungsorgan.
24 Am Kongress von Hamburg 1984.
25 Abgeändert am Kongress von Seoul 1994.
26 Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 und Seoul 1994.
27 Eingeführt am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
28 Abgeändert am Kongress von Hamburg 1984.
29 Abgeändert an den Kongressen von Hamburg 1984 und Seoul 1994.
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4. Kapitel: Finanzen des Vereins
Art. 2130 Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer
1. Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest:
1.1 die jährlichen Ausgaben des Vereins;
1.2 die Ausgaben für das Zusammentreten des nächsten Kongresses.
2. Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Be-
stimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung nötigenfalls überschritten werden.
3. Die Ausgaben des Vereins, einschliesslich der allfälligen Ausgaben nach Ab-
satz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hierfür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es eingeteilt werden möchte. Die Beitragsklassen werden in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.
4. Beim Beitritt zum bzw. der Aufnahme in den Verein gemäss Artikel 11 hat das
betreffende Land die freie Wahl unter den zum Zweck der Deckung der Vereinsaus- gaben eingerichteten Beitragsklassen.
Titel II: Verträge des Vereins
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 22 Verträge des Vereins
1. Die Satzung ist der Grundvertrag des Vereins. Er enthält die grundlegenden
Bestimmungen des Vereins; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig31.
2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen über die Anwen-
dung der Satzung und über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitglieds- länder verbindlich; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig32.
3. Der Weltpostvertrag und die Ergänzenden Bestimmungen33 enthalten die gemein-
samen Vorschriften für den internationalen Postdienst sowie die Bestimmungen über die Briefpost- und die Paketpostdienste. Diese Verträge sind für alle Mitgliedsländer verbindlich34. Die Mitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus dem Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen35 ergebenden Pflichten erfüllen.
4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ergänzenden Bestimmungen regeln die
Postdienste, mit Ausnahme der Briefpost- und der Paketpostdienste, für diejenigen Mitgliedsländer, die Vertragsparteien der Abkommen sind. Sie sind nur für diese
30 Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Lausanne 1974 und Washington 1989.
31 Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
32 Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
33 Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
34 Abgeändert am Kongress von Beijing 1999.
35 Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
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Mitgliedsländer verbindlich. Die Unterzeichnermitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus den Abkommen und ihren Ergänzenden Best- immungen36 ergebenden Pflichten erfüllen.
5. Die Ergänzenden Bestimmungen, welche die für die Durchführung des Weltpost-
vertrags und der Abkommen erforderlichen Vorschriften enthalten, werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Kongresses festgelegt37.
6. Die Schlussprotokolle, die den in den Absätzen 3–5 genannten Verträgen des
Vereins gegebenenfalls beigefügt sind, enthalten die Vorbehalte zu diesen Verträ- gen.
Art. 2338 Anwendung der Vereinsverträge auf Gebiete, deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt 1. Jedes Land kann jederzeit erklären, dass seine Annahme der Verträge des Vereins ebenso für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, deren internationale Beziehun- gen es wahrnimmt. 2. Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internatio- nalen Büros zu richten.
3. Jedes Mitgliedsland kann die Anwendung jener Verträge des Vereins, für die es
die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor des Internationalen Büros aufkündigen. Diese Notifikation wird nach Ablauf eines Jahres nach ihrem Eingang beim Generaldirektor des Inter- nationalen Büros wirksam.
4. Die Mitgliedsländer werden von den in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Erklärun-
gen und Notifikationen durch den Generaldirektor des Internationalen Büros in Kenntnis gesetzt. 5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Gebiete, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahr- nimmt.
Art. 24 Nationale Gesetzgebungen
1. Die Bestimmungen der Verträge des Vereins lassen die Gesetzgebung jedes
Mitgliedslandes insoweit unberührt, als diese Verträge nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen.
36 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
37 Abgeändert an den Kongressen von Washington 1989, Seoul 1994 und Beijing 1999.
38 Abgeändert am Kongress von Washington 1989.
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2. Kapitel: Annahme und Kündigung der Verträge des Vereins
Art. 2539 Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifikation und andere Genehmigungsverfahren für die Verträge des Vereins
1. Die vom Kongress verabschiedeten Verträge des Vereins werden von den Be-
vollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.
2. Die Ergänzenden Bestimmungen werden vom Präsidenten und vom Generalsek-
retär des Rates für Postbetrieb beglaubigt40. 3. Die Satzung wird von den Unterzeichnerländern so bald wie möglich ratifiziert.
4. Die Genehmigung der Verträge des Vereins mit Ausnahme der Satzung erfolgt
nach dem Verfassungsrecht des jeweiligen Unterzeichnerlandes. 5. Wenn ein Mitgliedsland41 die Satzung nicht ratifiziert oder die von ihm unter- zeichneten anderen Verträge nicht genehmigt, bleiben die Satzung und die anderen Verträge gleichwohl für die Mitgliedsländer42 verbindlich, die sie ratifiziert oder genehmigt haben.
Art. 2643 Notifikation der Ratifikation und der anderen Genehmigungsverfahren für die Verträge des Vereins 1. Die Urkunden betreffend die Ratifikation der Satzung, der Zusatzprotokolle und gegebenenfalls die Genehmigung der anderen Verträge des Vereins sind innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros zu hinterlegen, der diese Hinterlegung den Regierungen der Mitgliedsländer notifiziert.
Art. 27 Beitritt zu den Abkommen
1. Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22
Absatz 4 genannten Abkommen beitreten.
2. Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11 Ab-
satz 3 notifiziert.
Art. 28 Kündigung eines Abkommens
1. Jedes Mitgliedsland kann von einem oder mehreren Abkommen unter den in
Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.
39 Abgeändert an den Kongressen von Washington 1989 und Seoul 1994.
40 Abgeändert am Kongress von Beijing 1999.
41 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
42 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
43 Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 und Washington 1989.
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3. Kapitel: Änderung der Verträge des Vereins
Art. 29 Vorlage von Vorschlägen 1. Jedes44 Mitgliedsland ist berechtigt, Vorschläge zu jenen Verträgen des Vereins, denen es beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen vorzulegen.
2. Vorschläge zur Satzung und zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch
nur dem Kongress vorgelegt werden.
3. Darüber hinaus werden Vorschläge zu den Ergänzenden Bestimmungen unmit-
telbar dem Rat für Postbetrieb vorgelegt, müssen jedoch zuvor vom Internationalen Büro allen Mitgliedsländern und benannten Betreibern45, 46 übermittelt werden.
Art. 30 Abänderung der Satzung
1. Die Annahme der dem Kongress vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der
vorliegenden Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins47.
2. Die vom Kongress angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zu-
satzprotokolls und treten, vorbehaltlich eines anderweitigen Kongressbeschlusses, zur selben Zeit in Kraft, wie die im Laufe des jeweiligen Kongresses erneuerten Verträge. Sie werden so bald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; mit den betreffenden Ratifikationsurkunden wird nach Artikel 26 verfahren.
Art. 3148 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen
1. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen sind
die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen.
2. Der Vertrag und die Abkommen treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe
Geltungsdauer. An dem vom Kongress für ihr Inkrafttreten festgesetzten Tag treten die entsprechenden Verträge des vorangegangenen Kongresses ausser Kraft49.
44 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
45 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
46 Abgeändert am Kongress von Beijing 1999 und am Kongress von Genf 2008.
47 Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
48 Abgeändert am Kongress von Hamburg 1984.
49 Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
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4. Kapitel: Beilegung von Streitigkeiten
Art. 32 Schiedsgerichtsbarkeit
1. Die Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedsländern50 über die
Auslegung der Verträge des Vereins oder die Haftung eines Mitgliedslandes51 aufgrund der Anwendung dieser Verträge werden durch Schiedsspruch entschieden.
Titel III: Schlussbestimmungen
Art. 33 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung
1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
2. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertrag-
schliessenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes hinterlegt wird, in dem der Verein seinen Sitz hat. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt52.
Geschehen in Wien, am 10. Juli 1964.
(Es folgen die Unterschriften)
50 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
51 Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
52 Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
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