AS 2019 2823
Verordnung über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen
Verordnung über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen (VVTA)
vom 28. August 2019
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), Artikel 6 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20152, Artikel 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20093 (PBG), Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 sowie die Artikel 27 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20165, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anordnung vorrangiger Transporte in Ausnahmesitua- tionen sowie die Vorbereitung und Durchführung solcher Transporte.
Art. 2 Ausnahmesituationen Als Ausnahmesituationen gelten: a. Situationen, in denen gewisse Staatsaufgaben mit den normalen Verwal- tungsabläufen nicht mehr bewältigt werden können (besondere Lagen); b. Situationen, in denen in zahlreichen Bereichen und Sektoren normale Ver- waltungsabläufe nicht genügen, um die Probleme und Herausforderungen der Regierungstätigkeit zu bewältigen (ausserordentliche Lagen); c. erhebliche Gefährdungen der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmit- telbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung (schwere Mangellagen);
SR 531.40
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Vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen. V AS 2019
d. natur-, technik- oder gesellschaftsbedingte Ereignisse mit kantonalen, inter- kantonalen, landesweiten oder internationalen Auswirkungen auf die Bevöl- kerung, deren Lebensgrundlagen oder deren Versorgung mit lebenswichti- gen Gütern und Dienstleistungen; e. sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren in der Schweiz und im grenznahen Ausland; f. Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung oder Unterstützung ziviler Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit:
a. einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG; b. einer Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5 EBG; c. einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8c EBG. 2 Sie gilt nicht für Transporte auf Strecken ohne Erschliessungsfunktion nach Arti- kel 3 PBG und Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 20096 über die Perso- nenbeförderung.
Art. 4 Befreiung von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion kann ein Unternehmen auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte befreien, wenn dem Unternehmen für die Bewältigung von Ausnahme- situationen nachweislich keine Bedeutung zukommt.
Art. 5 Anordnung Die Durchführung vorrangiger Transporte anordnen können: a. die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes betrauten Organisationen von Bund und Kantonen: zum Schutz der Bevölkerung oder der Lebensgrund- lagen; b. die mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Organi- sationen und Unternehmen: zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirt- schaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen; c. die Armee: zur Unterstützung der zivilen Behörden oder zur Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung.
6 SR 745.11
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Art. 6 Koordination der Transporte
1 Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) koordinieren in Ausnahmesituationen
die Durchführung der vorrangigen Transporte mit den anderen Infrastrukturbetreibe- rinnen und den Eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung und der Fahrpläne.
2 Die PostAuto AG koordiniert in Ausnahmesituationen die Durchführung der
vorrangigen Transporte zwischen den konzessionierten Transportunternehmen für den regionalen öffentlichen Personenverkehr und den öffentlichen Ortsverkehr auf der Strasse diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der verfügbaren Transport- kapazitäten und der Fahrpläne.
Art. 7 Entscheid über Transportprioritäten
1 Reichen in einer Ausnahmesituation die Trassen oder die Transportmittel der
Unternehmen für die Durchführung der vorrangigen Transporte nachweislich nicht mehr aus, so entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) nach Rücksprache mit allen Beteiligten über die Transportprioritäten. 2 Vorbehalten bleibt die Entscheidungsbefugnis der Armee im Fall der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung.
Art. 8 Vorbereitungsmassnahmen
1 Die Unternehmen müssen für die Ausnahmesituationen Vorbereitungsmassnahmen
treffen, damit sie mit den vorhandenen Mitteln vorrangige Transporte durchführen und die übrigen Transportdienstleistungen so weit wie möglich aufrechterhalten können.
2 Die Vorbereitungsmassnahmen müssen geeignet sein, je nach Ausnahmesituation
den notwendigen Personen- und Güterverkehr rund um die Uhr sicherstellen zu können.
3 Sie sind insbesondere in den Bereichen Sicherstellung des betriebsnotwendigen
Personals und Bereitstellung der betriebsnotwendigen Mittel zu treffen. Dabei sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmer- schutzes angemessen zu berücksichtigen.
4 Die Unternehmen müssen die Vorbereitungsmassnahmen zusammen mit den auf
ihrem Streckennetz zuständigen Behörden und Organisationen für Bevölkerungs- schutz, innere Sicherheit und Volkswirtschaft planen und treffen. Dabei müssen sie auch die Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, sowie die SBB und die PostAuto AG einbeziehen.
5 Sie müssen die geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen dokumentie-
ren.
Art. 9 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen Das BAV beaufsichtigt die Vorbereitungsmassnahmen.
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Art. 10 Vergütung besonderer Leistungen
1 Die anordnende Stelle vergütet den Unternehmen besondere Leistungen in Aus-
nahmesituationen nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen. 2 Vorbehalten bleibt die Kostentragung durch den Bund im Fall der Landesverteidi- gung und bei Militärtransporten.
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 4. November 20097 über den Einsatz und die Aufgaben kon- zessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.
28. August 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 AS 2009 5937, 2016 1859, 2017 3179
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