AS 2019 2973
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls
Originaltext
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (COTIF)
SR 0.742.403.12; AS 2006 3101
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM - Anhang B zum Übereinkommen)
Änderung von Artikel 6 § 7 Der Revisionsausschuss hat am 20. April 2015 im schriftlichen Verfahren die Ände- rung von Artikel 6 § 7 CIM (Anhang B zum Übereinkommen) beschlossen. Artikel 6 § 7 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internati- onale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas- sung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) erhält folgenden Wortlaut:
«Art. 6 Beförderungsvertrag § 7 Im Falle einer Beförderung, die das Zollgebiet der Europäischen Union oder das Gebiet, in dem das gemeinsame Versandverfahren angewendet wird, berührt, muss jede Sendung von einem Frachtbrief, der den Erfordernissen des Artikels 7 ent- spricht, begleitet sein.»
Die Änderung ist am 1. Mai 2016 für die Schweiz in Kraft getreten.
2019-0493 2973
Internationaler Eisenbahnverkehr. Prot. von 1999 AS 2019