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AS 2019 3107

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

Änderung vom 20. September 2019

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte, verordnet:

I Anhang 2 der Verordnung des BBL vom 10. September 20141 über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

20. September 2019 Bundesamt für Bauten und Logistik: Pierre Broye

Anhang 2 (Art. 1)

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union gemäss Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die nachfolgenden Rechtsakte gelten als Ausführungsbestimmungen nach Arti- kel 35 Absatz 3 BauPG2.

Kategorie Erlass der Europäischen Union

Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2019/1188 der Kommission in Bezug auf die wesentlichen vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Merkmale eines Bauproduktes Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Art. 3 Bst. a BauPV) durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Widerstand gegenüber Windlasten für Aussenjalousien und Markisen, ABl. L 187 vom 12.7.2019, S. 11. Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2017/1475 der Kommission in Bezug auf die wesentlichen vom 26. Januar 2017 über die Klassifizierung der Frost- Merkmale eines Bauproduktes widerstandsleistung von Dachziegeln gemäss der Norm (Art. 3 Bst. a BauPV) EN 1304 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 1. Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission in Bezug auf die wesentlichen vom 24. Februar 2017 über die Klassifizierung der Leistung Merkmale eines Bauproduktes hinsichtlich der horizontalen Setzung und der Kurzzeit- (Art. 3 Bst. a BauPV) Wasseraufnahme von an der Verwendungsstelle hergestell- ten und in den Anwendungsbereich der Norm EN 15101-1 fallenden Wärmedämmstoffprodukten aus Zellulosefüllstoff (LCFI) gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 1. Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission in Bezug auf die wesentlichen vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhal- Merkmale eines Bauproduktes tens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (Art. 3 Bst. a BauPV) (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und Rates, ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) 2017/2293 der Kommission ohne Prüfung in bestimmte vom 3. August 2017 über die Bedingungen für die ohne Leistungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettsperrholz- (Art. 3 Bst. b BauPV) produkten, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt, und von Furnierschichtholzprodukten, für die die harmoni- sierte Norm EN 14374 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhal- ten, ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 1.

2 SR 933.0

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Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten AS 2019 Rechtsakten betreffend Bauprodukte. V des BBL

Kategorie Erlass der Europäischen Union

Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 der Kommission ohne Prüfung in bestimmte vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die die ohne Leistungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Aussen- und (Art. 3 Bst. b BauPV) Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten, ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 4. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) 2017/1227 der Kommission ohne Prüfung in bestimmte vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die ohne Leistungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettschichtholz- (Art. 3 Bst. b BauPV) produkten, für die die harmonisierte Norm EN 14080 gilt, und von keilgezinkten Vollholzprodukten für tragende Zwecke, für die die harmonisierte Norm EN 15497 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten und zur Änderung der Ent- scheidung 2005/610/EG, ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 1. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Leistungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und (Art. 3 Bst. b BauPV) Putzprofilen aus Metall für Innenputze, für die die harmoni- sierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzpro- filen aus Metall für Aussenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 29. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Leistungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die (Art. 3 Bst. b BauPV) Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfussböden im Hinblick auf deren Brandverhalten, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 27. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1291/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte sion vom 16. Juli 2014 über die Bedingungen für eine ohne Leistungsstufen oder -klassen weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holz- (Art. 3 Bst. b BauPV) werkstoffen gemäss der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Aussenbekleidungen aus Massivholz gemäss der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 25. Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission vom bzw. Familien von Bauproduk- 19. Februar 2018 über die anwendbaren Systeme zur ten oder für ein bestimmtes Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wesentliches Merkmal anzuwen- von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tra- denden Systeme zur Bewertung gende Verwendungszwecke gemäss der Verordnung (EU) und Überprüfung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Leistungsbeständigkeit ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 23 (Art. 4 Abs. 2 BauPV)

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Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten AS 2019 Rechtsakten betreffend Bauprodukte. V des BBL

Kategorie Erlass der Europäischen Union

Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom bzw. Familien von Bauproduk- 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. ten oder für ein bestimmtes 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates wesentliches Merkmal anzu- anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der wendenden Systeme zur Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bewertung und Überprüfung Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, der Leistungsbeständigkeit Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Stürze abzufangen, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 82. Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission bzw. Familien von Bauproduk- vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur ten oder für ein bestimmtes Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wesentliches Merkmal anzu- von Produkten für die Abwasserentsorgung und - wendenden Systeme zur behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Bewertung und Überprüfung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Leistungsbeständigkeit ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 184. (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission bzw. Familien von Bauproduk- vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Be- ten oder für ein bestimmtes wertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von wesentliches Merkmal anzu- Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit wendenden Systeme zur der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Bewertung und Überprüfung Parlaments und des Rates, ABl. L 284 vom 30.10.2015, der Leistungsbeständigkeit S. 181. (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission bzw. Familien von Bauproduk- vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur ten oder für ein bestimmtes Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wesentliches Merkmal anzu- von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im wendenden Systeme zur Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Bewertung und Überprüfung Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 282 vom der Leistungsbeständigkeit 28.10.2015, S. 34. (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Bedingungen für die Zurver- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission fügungstellung einer Leistungs- vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die erklärung von Bauprodukten Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung auf einer Webseite von Bauprodukten auf einer Website, ABl. L 52 vom (Art. 9 Abs. 4 Bst. a BauPV) 21.2.2014, S. 1. Festlegung des Formates von Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Europäischen Technischen Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Bewertungen Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte, (Art. 20 Abs. 2 BauPV) ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 42.

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