AS 2019 3207
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung
vom 9. Oktober 2019
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 20181 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG). verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung: a. regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizeri- schen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR); b. legt die Honorare und die Nebenleistungen für die Mitglieder des Instituts- rates fest.
Art. 2 Anderes anwendbares Recht
1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten:
a. für die Gebühren nach Artikel 1 Buchstabe a die Bestimmungen der Allge- meinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV); b. für die Entschädigungen nach Artikel 1 Buchstabe b sinngemäss die Bestim- mungen des Obligationenrechts3.
2 Die Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20034 ist anwendbar.
SR 425.15
2019-1036 3207
Gebühren und Entschädigungen des Schweizerischen Instituts AS 2019 für Rechtsvergleichung. V
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 3 Dienstleistungen (Art. 3 SIRG)
Das SIR erhebt Gebühren für: a. das Erstellen von Gutachten, Studien, Stellungnahmen und sonstigen schrift- lichen Auskünften; b. das Erteilen von umfangreichen bibliografischen Auskünften; c. die Mithilfe von Institutspersonal bei der Benutzung von Institutseinrichtun- gen oder im Zusammenhang mit Forschungsprojekten.
Art. 4 Internationale Bestrebungen zur Rechtsangleichung oder Rechtsvereinheitlichung (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SIRG)
1 Unter die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b SIRG fällt insbesondere
das Erstellen von rechtsvergleichenden Studien.
2 Gebühren für Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b SIRG zu ent-
richten haben: a. schweizerische, ausländische und internationale Institutionen des öffentli- chen Rechts; b. schweizerische, ausländische und internationale gemeinnützige Organisatio- nen des Privatrechts.
Art. 5 Bemessungsgrundlage Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.
Art. 6 Stundenansätze
1 Der Stundenansatz beträgt:
a. für Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe a: zwischen 150 und 400 Franken; b. für alle anderen Dienstleistungen: zwischen 100 und 200 Franken.
2 Können die Kosten der Dienstleistung einer Person weiterverrechnet werden, für
welche die Dienstleistung, hätte sie diese Person direkt empfangen, eine gewerbliche Leistung wäre (Art. 22 SIRG), so werden die Stundenansätze wie folgt erhöht: a. für einen Interessenswert bis 500 000 Franken: um höchstens 40 Prozent; b. für einen Interessenswert zwischen 500 000 und 1 Million Franken: um
70 Prozent;
c. für einen Interessenswert von mehr als 1 Million Franken: um 100 Prozent.
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Art. 7 Auslagen
1 Als Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV5 gelten auch die Kosten
für die Beanspruchung auswärtiger Einrichtungen wie Bibliotheken und Datenban- ken.
2 Für Beträge unter 400 Franken kann das SIR eine Auslagenpauschale in Rechnung
stellen.
Art. 8 Gebührenzuschlag Das SIR kann für folgende Dienstleistungen einen Zuschlag von höchstens 50 Pro- zent auf die nach den Stundenansätzen berechnete Gebühr in Rechnung stellen: a. Dienstleistungen von besonderer Schwierigkeit; b. Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der norma- len Arbeitszeit verrichtet werden.
Art. 9 Ermässigung (Art. 17 Abs. 2 und 3 SIRG)
1 Für Auskünfte und Rechtsgutachten an Gerichte und kantonale Behörden gelten
um 50 Prozent ermässigte Stundenansätze.
2 Für Rechtsgutachten zuhanden internationaler Organisationen kann das SIR die
Stundenansätze nach Massgabe des öffentlichen Interesses herabsetzen.
3 Können die Kosten für Dienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 an nicht er-
mässigungsberechtigte Personen weiterverrechnet werden, so werden die Gebühren zum vollen Ansatz berechnet.
Art. 10 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stundenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, sofern dieser eine Teuerung von 5 Prozent oder mehr seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung ausweist.
Art. 11 Voranschlag Auf Ersuchen unterrichtet das SIR vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.
Art. 12 Teilrechnung und Abbruch der Dienstleistung bei Zahlungsrückstand
1 Für länger dauernde Arbeiten oder in anderen begründeten Fällen kann das SIR
Teilleistungen fakturieren.
2 Bei Zahlungsrückstand kann es die Erbringung der Dienstleistung abbrechen.
5 SR 172.041.1
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3. Abschnitt: Entschädigungen der Mitglieder des Institutsrats
Art. 13 Sitzungstaggelder und Nebenleistungen
1 Die Mitglieder des Institutsrats werden wie folgt entschädigt:
a. Sitzungstaggeld der Präsidentin oder des Präsidenten: 2500 Franken; b. Sitzungstaggeld der übrigen Mitglieder: 2000 Franken.
2 Das Sitzungstaggeld schliesst den Aufwand für die Sitzungsvorbereitung und
-nachbereitung ein.
3 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für
das Bundespersonal. Als Auslagen gelten namentlich Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Art. 14 Ausserordentlicher Mehraufwand 1 Wird ein Mitglied im Auftrag des Institutsrats oder der Direktion neben der Sit- zungsvorbereitung oder -nachbereitung ausserordentlich beansprucht, so kann dieser Aufwand mit einem Stundenansatz von 120 Franken abgegolten werden.
2 Der Aufwand ist gegenüber der Direktion auszuweisen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 19. Dezember 19796 über das Schweizerische Institut für
Rechtsvergleichung;
2. Verordnung vom 4. Oktober 19827 über die Gebühren des Schweizerischen
Instituts für Rechtsvergleichung.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
9. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 AS 1980 59 7 AS 1982 1858, 1988 1713, 1995 3673, 2002 3869, 2006 5703
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