AS 2019 325
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
Änderung vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahr- zeugen wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im gesamten Erlass wird «EG-» durch «EU-» ersetzt.
2 Im gesamten Erlass wird «ECE-» durch «UNECE-» ersetzt.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
4 Betrifft nur den italienischen Text.
5 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Bst. m und n Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 18 Abs. 1
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat eine nach Anhang 2 festgelegte
Prüfstelle mit der Prüfung des Gegenstandes zu beauftragen.
Art. 19 Prüfvorschriften und -unterlagen Die Prüfvorschriften und -unterlagen richten sich nach der Verordnung vom 19. Juni
19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie den
darin aufgeführten EU-Rechtsakten und UNECE-Reglementen.
2017-1329 325
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen. V AS 2019
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 3 und 4 Abs. 7)
Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände
Ziff. 1.2, 2.1 und 2.3
1.2 Ausgenommen sind:
– Trolleybusse; – Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 11. Februar 20043 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), sofern Ausnahmen zur VTS 4 vorgesehen sind; – Fahrzeuge von Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen; – land- und forstwirtschaftliche Anhänger; – Schlittenanhänger; – Motoreinachser und ihre Anhänger; – Motorhandwagen; – Leicht-Motorfahrräder; – Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
2.1 Lichter und Zubehör:
– obligatorische und fakultative Beleuchtungs- und optische Warnvor- richtungen; – automatische Licht-Einschaltgeräte und Licht-Umschaltgeräte; – Vorrichtungen für den Blendschutz und zur Änderung der Lichtwir- kung; – vorgeschriebene Rückstrahler. Ausgenommen sind: – Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern und ihren Anhängern; – Arbeitslichter; – Taxikennlampen und Lichter zur Kontrolle der Taxuhr nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b VTS; – Suchlampen von Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 5 VTS; – beleuchtete Aufschriften der Polizei und des Zolls nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe c VTS;
3 SR 510.710 4 SR 741.41
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– Tagfahrlichter von Motorfahrrädern nach Artikel 18 Buchstabe a VTS; – gelbe Lichter nach den Artikeln 120a Buchstabe a und 193 Absatz 1 Buchstabe s VTS; – Lichter und Rückstrahler für Elektro-Stehroller und Leicht-Motorfahr- räder; für Richtungsblinker gilt Ziffer 2.2.
2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer: – Ersatzschalldämpfer, die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengeneh- migt sind; – Austauschkatalysatoren, die nicht bereits mit dem Fahrzeug typen- genehmigt sind; – Fahrtschreiber nach Artikel 100 VTS; – Druckerpapier zu digitalen Fahrtschreibern; – Einlageblätter für analoge Fahrtschreiber; – Fahrtschreiberkarten zu digitalen Fahrtschreibern; – Bewegungssensoren zu digitalen Fahrtschreibern; – Externe Ausrüstung für die Anbindung von Fahrtschreibern an ein Satellitennavigationssystem; – Ausrüstung von digitalen Fahrtschreibern für die Funkverbindung zur Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen; – Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb; – Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind; – Kinderrückhaltevorrichtungen nach Artikel 3a Absatz 4 der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 19625; – obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen; – Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer; – Sicherheitsgurten von Motorfahrzeugen; – Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen; – Verankerungen für Sicherheitsgurten; – Funkanlagen; – Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leis- tungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp geneh- migten Ausführung entsprechen.
5 SR 741.11
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Anhang 2 (Art. 2 Bst. m, 4 Abs. 7, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1)
Prüfstellen Prüfstellen Zuständig für:
DTC Dynamic Test Center AG Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Route Principale 127 Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
2537 Vauffelin Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
nach Anhang 1, sofern sie nicht von einer der nachstehend genannten Stellen geprüft werden Rauchmessungen und Prüfungen nach Arti- kel 41 Absätze 4 und 5 VTS6 Befestigungen von Gasbehältern für den Fahr- zeugbetrieb Fakt GmbH Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Grüntenstrasse 3–5 Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und D-87751 Heimertingen Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer Vertreten durch: nach Anhang 1, sofern sie nicht von einer der FAKT AG nachstehend genannten Stellen geprüft werden Augrabenstrasse 9 Rauchmessungen und Prüfungen nach Arti-
9466 Sennwald kel 41 Absätze 4 und 5 VTS
Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen Befestigungen von Gasbehältern für den Fahr- zeugbetrieb Eidgenössisches Institut Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen für Metrologie (METAS) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Lindenweg 50 Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte
3084 Wabern sowie Funktionsprüfungen von Einlageblättern
für analoge Fahrtschreiber und von Fahrt- schreiberkarten und Druckerpapier zu digitalen Fahrtschreibern Lichtdurchlässigkeit und Reflektion bei Fahr- zeugscheiben
6 SR 741.41
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Prüfstellen Zuständig für:
Berner Fachhochschule, Motorleistungsmessungen, Abgas- und Hochschule für Technik Rauchprüfungen sowie Treibstoffverbrauchs- und Informatik Biel messungen Automobiltechnische Abteilung Abgasprüfstelle Gwerdtstrasse 5
2560 Nidau
Schweizerischer Verein des Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgas- Gas- und Wasserfaches (SVGW) antrieb mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner oder Technisches Inspektorat Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie schweizerischer Gaswerke (TISG) Befestigungselemente Grütlistrasse 44
8002 Zürich
Schweizerischer Verein für Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggas- Schweisstechnik (SVS) antrieb mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner St. Alban-Rheinweg 222 Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie
4052 Basel Befestigungselemente
Swiss Safety Center AG Gasbehälter inkl. Ventile, Sicherheitseinrich- Industry Services tungen und Befestigungen für den Fahrzeug- Richtistrasse 15 betrieb
8304 Wallisellen
Eurofins Electrosuisse Elektromagnetische Verträglichkeit Product Testing AG Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- Luppmenstrasse 3 und Hybridfahrzeugen
8320 Fehraltorf
EMC-TESTCENTER AG Elektromagnetische Verträglichkeit Moosäckerstrasse 77 Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar-
8105 Regensdorf und Hybridfahrzeugen
QUINEL AG Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- Elsihof 3 und Hybridfahrzeugen
6035 Perlen
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