Lexipedia

AS 2019 3341

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 11. Oktober 2019

21606 Milchtechnologin EFZ / Milchtechnologe EFZ

Technologue du lait CFC Tecnologa del latte AFC / Tecnologo del latte AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Milchtechnologinnen und Milchtechnologen auf Stufe EFZ beherrschen nament-

lich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähig- keiten und Haltungen aus: a. Sie arbeiten in gewerblichen oder industriellen Milchverarbeitungsbetrieben und führen dort mit der Rohmilch sorgfältig und gemäss den betrieblichen Vorgaben verschiedene Verarbeitungsprozesse durch, damit die Milch als Verarbeitungsmilch für die Herstellung der verschiedenen Produkte die ge- eigneten Eigenschaften aufweist. b. Sie stellen erstklassige betriebsspezifische Milchprodukte her; dazu verfügen sie über ein produktspezifisches Fach- und Prozesswissen und führen die

SR 412.101.221.63

2018-2302 3341

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

jeweiligen Prozesse fachgerecht, sorgfältig und nach den Vorgaben des Be- triebes aus. c. Sie bereiten die Anlagen und technischen Einrichtungen vor, bedienen sie und halten sie in Stand und arbeiten dabei fachgerecht, effizient und ratio- nell. d. Sie ergreifen Massnahmen zur Einhaltung der Personal-, Raum- und Produk- tionshygiene und setzen die betrieblichen Qualitätsvorgaben um. e. Sie setzen bei allen Arbeiten die Vorgaben zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz um und setzen Energie, Wasser und andere Rohstoffe ressourcenschonend zum Schutz der Umwelt ein.

2 Innerhalb des Berufs der Milchtechnologin und des Milchtechnologen auf Stufe

EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Herstellen lokaler und regionaler Milchspezialitäten; b. Beraten der Kundschaft und Verkauf von Milchprodukten; c. Durchführen zusätzlicher Analysen; d. Führen prozessgesteuerter Produktionsanlagen; e. Verwerten von Nebenprodukten in der Schweinemast.

3 Der Schwerpunkt wird bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Milchpraktikerin

oder Milchpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung ange- rechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

3342

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die

nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Durchführen allgemeiner Milchverarbeitungsprozesse:

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe annehmen, fördern und lagern,

2. Rohstoffe mit Zentrifugalseparator trennen und standardisieren,

3. Rohstoffe mit Membrantrennanlagen aufkonzentrieren,

4. Wärmebehandlung durchführen,

5. Homogenisation durchführen,

6. Zutaten und Zusatzstoffe beimischen,

7. technische Einrichtungen bedienen, überwachen und in Stand halten,

8. Kulturen zubereiten und einsetzen;

b. Herstellen betriebsspezifischer Milchprodukte:

1. Extrahart- und Hartkäse herstellen,

2. Halbhartkäse herstellen,

3. Weichkäse herstellen,

4. Mozzarella und Salatkäse herstellen,

5. Quark und Hüttenkäse herstellen,

6. Konsummilch und -rahm sowie Getränke auf Milch- und Milchpro-

duktebasis herstellen,

7. Sauermilchprodukte herstellen,

8. Speiseeis herstellen,

9. Dessertprodukte herstellen,

10. Butter herstellen,

11. Milchpulver herstellen;

c. Verrichten besonderer produkt- und betriebsspezifischer Arbeiten:

1. lokale und regionale Milchspezialitäten herstellen,

2. Kundschaft beraten und Milchprodukte verkaufen,

3. zusätzliche Analysen durchführen,

4. prozessgesteuerte Produktionsanlagen führen,

5. Nebenprodukte in der Schweinemast verwerten;

d. Umsetzen der Vorschriften zu Hygiene und Qualitätsmanagement:

1. Massnahmen der Personal-, Raum- und Produktionshygiene umsetzen,

2. Einrichtungen und Anlagen reinigen und entkeimen,

3. Basis-Analysen durchführen,

4. Qualitätsmanagement-System anwenden;

3343

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

e. Einhalten der Vorschriften zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umwelt- schutz:

1. Massnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz umsetzen,

2. Massnahmen zum Umweltschutz und zur effizienten Energienutzung

umsetzen.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a, b, d und e ist der Aufbau der Handlungs-

kompetenzen für alle Lernenden verbindlich. Im Handlungskompetenzbereich c ist der Aufbau der jeweiligen schwerpunktspezifischen Handlungskompetenz verbind- lich.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

3344

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1160 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Durchführen allgemeiner Milchverarbei- 120 100 – 220 tungsprozesse – Herstellen betriebsspezifischer Milch- 70 120 120 310 produkte – Verrichten besonderer produkt- und be- – – 36 36 triebsspezifischer Arbeiten – Umsetzen der Vorschriften zu Hygiene 50 20 24 94 und Qualitätsmanagement – Einhalten der Vorschriften zu Arbeits- – – 20 20 sicherheit, Gesundheitsschutz und Um- weltschutz Total Berufskenntnisse 240 240 200 680 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 400 400 360 1160

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

4 SR 412.101.241

3345

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 8 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich / Handlungskompetenz Dauer

1 1 Umsetzen der Vorschriften zu Hygiene und Qualitätsmanagement 2 Tage

Einhalten der Vorschriften zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz

2 2 Herstellen betriebsspezifischer Milchprodukte 3 Tage

– Extrahart- und Hartkäse herstellen – Halbhartkäse herstellen – Quark und Hüttenkäse herstellen – Konsummilch und -rahm sowie Getränke auf Milch- und Milchproduktebasis herstellen – Sauermilchprodukte herstellen – Butter herstellen

3 3 Herstellen betriebsspezifischer Milchprodukte 3 Tage

– Weichkäse herstellen – Mozzarella- und Salat-Käse herstellen – Speiseeis herstellen – Dessertprodukte herstellen – Milchpulver herstellen Total 8 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.

5 Der Bildungsplan vom 11. Oktober 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

3346

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Milchtechnologin oder Milchtechnologe EFZ mit mindestens drei Jahren be- ruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Milchtechnologin oder gelernter Milchtechnologe, gelernte Käserin oder gelernter Käser, gelernte Molkeristin oder gelernter Molkerist mit min- destens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Milchtechnologin und des Milchtechnologen EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt.

3347

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler- nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

3348

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Milchtechnologin und des Milchtechnologen EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

6 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

3349

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Durchführen allgemeiner Milchverarbeitungsprozesse 20 %

2 Herstellen betriebsspezifischer Milchprodukte 60 %

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1–11) oder – Herstellen betriebsspezifischer Milchprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1-5) und – Verrichten besonderer produkt- und betriebsspezifischer Arbeiten

3 Umsetzen der Vorschriften zu Hygiene und Qualitäts- 20 %

management Einhalten der Vorschriften zu Arbeitssicherheit, Gesund- heits- und Umweltschutz

b. Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer:

Position Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen Prüfungsform und Dauer

schriftlich mündlich

1 Durchführen allgemeiner Milchverarbeitungs- 120 Min.

prozesse Herstellen betriebsspezifischer Milchprodukte

2 Herstellen betriebsspezifischer Milchprodukte (Art. 30 Min.

4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1–5)

3 Herstellen betriebsspezifischer Milchprodukte (Art. 30 Min.

4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6–11)

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

6 SR 412.101.241

3350

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

3351

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Milchtechno- login EFZ» oder «Milchtechnologe EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Milchberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Milchbe-

rufe setzt sich zusammen aus: a. sieben bis neun Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Milch- wirtschaftlichen Vereins (SMV); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen; c. zwei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Schwerpunkte müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung.

3352

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson- dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der SMV.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 24. August 20117 über die berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Milchtechnologin oder Milchtechnologe EFZ vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisheri- gem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Milch-

technologin oder Milchtechnologe EFZ bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

7 AS 2011 4785, 2017 7331

3353

Berufliche Grundbildung Milchtechnologin/Milchtechnologe AS 2019

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622)

kommen ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

11. Oktober 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

3354