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AS 2019 345

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung

Vom Verwaltungsrat angenommen am 7. Juni 2018 In Kraft getreten am 1. Januar 2019

Originaltext

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen 1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht», beschliesst:

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

Regel 154 Absatz 1 erhält folgende Fassung: «(1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz einer Mahnung den fälligen Jahresbeitrag an das Institut nicht innerhalb von fünf Monaten ab: a) dem 1. Januar für Mitglieder, die an diesem Tag in der Liste eingetragen sind; oder b) dem Tag der Eintragung für Mitglieder, die nach dem 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, in die Liste eingetragen worden sind; entrichtet hat.»

1 SR 0.232.142.2

2018-3667 345

Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2019

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Geschehen zu Den Haag am 7. Juni 2018

Für den Verwaltungsrat: Der Präsident, Christoph Ernst

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