AS 2019 3455
Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs
Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs
Änderung vom 23. Oktober 2019
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 9. Februar 20111 über die elektronische Übermitt- lung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzer- gruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen.
Art. 3 Abs. 4 Aufgehoben
1 SR 281.112.1
2019-2755 3455
Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2019 V des EJPD
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:
a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.2.01 vom Oktober 20192; b. den technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen, Version 2.2.01 vom Oktober 20193.
3 Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes
Art. 5a Eingaben von ausserhalb des eSchKG-Verbundes
1 An ein Betreibungsamt gerichtete elektronische Eingaben von natürlichen Perso-
nen oder von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die keine Rolle im eSchKG-Verbund wahrnehmen, sind über die EasyGov-Plattform des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)4 oder über eine Plattform eines Kan- tons einzureichen.
2 Diejeweilige Plattform übermittelt die Eingaben dem Betreibungsamt via
eSchKG-Verbund.
Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019
1 Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. September 2020 an den
verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.
2 Sie sind bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin verpflichtet, von natürlichen und
von juristischen Personen, die vor dem 30. September 2020 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden, Eingaben gemäss eSchKG-Standard 2.1.01 zu verarbeiten und zu beantworten. Der eSchKG-Standard 2.1.01 setzt sich zusammen aus: a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.1.01 vom August 20155; b. dem Blue Book (Technical Specification eSchKG 2.1.01) vom September 2017, inkl. Appendix (XML Reference eSchKG 2.1.01 vom Sept. 2017)6.
Art. 9a und 9b Aufgehoben
2 Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter
www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden. 3 Die technischen und organisatorischen Vorschriften können im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.
4 www.easygov.swiss
5 Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter
www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden. 6 Das Blue Book (inkl. Appendix) kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.
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Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2019 V des EJPD
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
23. Oktober 2019 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter
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