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AS 2019 3493

Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen

Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)

Änderung vom 30. Oktober 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Mengenangabeverordnung vom 5. September 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d sowie 2 Bst. a

1 Diese Verordnung regelt:

c. die Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen; d. die behördlichen Kontrollen.

2 Nicht dieser Verordnung unterstehen:

a. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 50 kg oder 50 l; Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis unterstehen jedoch der Verordnung auch dann, wenn die Nennfüllmenge weniger als 5 g oder 5 ml beträgt;

Art. 2 Bst. c Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5 Abs. 1

1 Messbare Waren, die im Offenverkauf angeboten werden, müssen mit Messmitteln

abgemessen werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Ist die Konsumentin oder der Konsument anwesend, so muss sie oder er den Messvorgang beobachten können oder selbst vornehmen.

2019-1868 3493

Mengenangabeverordnung AS 2019

Art. 7a Blütengemüse in durchsichtiger Schutzfolie Blütengemüse wie Artischocken, Blumenkohl und Broccoli in durchsichtiger Schutzfolie dürfen auch dann nach den Bestimmungen über den Offenverkauf angeboten werden, wenn eine Fertigpackung nach Artikel 2 Buchstabe b vorliegt. In diesem Fall gelten für sie die Bestimmungen des 3. Kapitels nicht.

Art. 8 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c, 2 sowie 3bis

1 Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nenn-

füllmenge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderun- gen erfüllen: b. Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die grösser ist als die zulässige Minusabweichung nach den Absätzen 3 und 3bis, darf 2,5 Prozent nicht übersteigen. c. Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach den Absät- zen 3 und 3bis um mehr als das Zweifache übersteigen.

2 Betrifft nur den französischen Text.

3bis Bei Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis mit einer Nenn- füllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml beträgt die zulässige Minusabweichung

9 Prozent der Nennfüllmenge.

Art. 21 Bst. b Ziff. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2

1 Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmen-

ge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderungen erfüllen: b. Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die grösser ist als die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3bis, darf 2,5 Prozent nicht übersteigen. c. Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3bis um mehr als das Zweifache übersteigen.

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Mengenangabeverordnung AS 2019

2 Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, welche die zulässige Minusabwei-

chung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3bis um mehr als das Zweifache übersteigt, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.

Art. 26 Füllmengen von Gasflaschen mit Flüssiggas Für Gasflaschen wie Stahl-, Aluminium- oder Composite-Flaschen mit Flüssiggas wie Propan oder Butan gelten abweichend von Artikel 19 die folgenden Anforde- rungen: a. Für Gasflaschen mit einer Nennfüllmenge von 5 kg oder weniger ist eine Minusabweichung von höchstens 3 Prozent der Nennfüllmenge zulässig. b. Für Gasflaschen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 5 kg ist eine Minus- abweichung von höchstens 200 g zulässig.

Art. 32 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. b Einleitungssatz und c Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verordnung sind: b. bei Fertigpackungen, auf denen das europäische Konformitätskennzeichen (Art. 12) angebracht ist, und bei Massbehältnis-Flaschen:

1. der Hersteller, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche

in der Schweiz hergestellt wird oder wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirt- schaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht wird,

2. der Importeur, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche

in einem Drittstaat hergestellt wird; c. bei Fertigpackungen, auf denen das europäische Konformitätskennzeichen (Art. 12) nicht angebracht ist, die natürliche oder juristische Person, welche die Fertigpackungen in die Schweiz einführt.

Art. 35 Abs. 1bis 1bis Diefür die Kontrolle erforderlichen Fertigpackungen und Massbehältnis- Flaschen müssen der zuständigen Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

II

1 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

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Mengenangabeverordnung AS 2019

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

30. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Mengenangabeverordnung AS 2019

Anhang 3 (Art. 35)

Behördliche Kontrolle von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge

1 Allgemeines

11 Symbole

In diesem Anhang bedeuten: Qn Nennfüllmenge xi Füllmenge s Standardabweichung 𝑥 Mittelwert k Korrekturfaktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs basierend auf der Zufallsvariable t der Studentverteilung, des Losumfangs und der Stichprobe

12 Art, Ort und Zeitpunkt der Kontrolle

121 Fertigpackungen werden stichprobenweise geprüft.

122 Die zuständige Stelle nach Artikel 34 bestimmt den Ort und den Zeitpunkt

der Kontrolle.

123 Der Ort der Kontrolle richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1. Die Stichprobe

wird an der Abfülllinie oder am Ort erhoben, wo die kontrollpflichtigen Fer- tigpackungen gelagert werden.

13 Los von Fertigpackungen

131 Die Kontrollperson bestimmt das Los von Fertigpackungen, dem die Stich-

probe entnommen wird.

132 Hersteller und andere Personen, bei denen eine Kontrolle stattfindet, haben

der Kontrollperson für die Bestimmung des Loses unaufgefordert alle Orte zu zeigen, an denen die zu prüfenden Fertigpackungen hergestellt oder gela- gert werden.

133 Das Los besteht aus der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nenn-

füllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt oder gelagert werden, wobei folgende Begrenzungen gelten: a. Werden die Fertigpackungen an der Abfülllinie am Schluss des Abfüll- vorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der Zahl der in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs.

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Mengenangabeverordnung AS 2019

b. In den übrigen Fällen ist der Umfang des Loses auf 10 000 Fertig- packungen begrenzt.

134 Vor den Prüfungen nach Ziffer 213 muss eine ausreichende Anzahl von

Fertigpackungen dem Los in zufälliger Reihenfolge entnommen werden, damit die Prüfung durchgeführt werden kann, welche die meisten Stichpro- ben erfordert.

14 Erhebung der Stichprobe

141 Die Kontrollperson erhebt die Stichprobe so, dass es sich um eine Zufalls-

stichprobe handelt, die für das Los statistisch repräsentativ ist. Wird die Stichprobe an der Abfülllinie am Schluss des Abfüllvorgangs erhoben, so er- streckt sich die Erhebung auf die ganze Stundenproduktion nach Ziffer 133 Buchstabe a.

142 Hersteller und andere Personen, bei denen eine Kontrolle stattfindet, haben

der Kontrollperson die zur Erhebung der Stichprobe erforderliche technische Hilfe zu leisten.

15 Bestimmung der mittleren Tara

151 Zur Bestimmung der Füllmenge von Fertigpackungen wird vorgängig das

Taragewicht ermittelt.

152 Verwendet wird hierzu:

a. unbenutztes Verpackungsmaterial der gleichen Art, die zur Produktion der Fertigpackungen benutzt wird; oder b. benutztes, gut gereinigtes Verpackungsmaterial von zu kontrollierenden Fertigpackungen.

16 Weitere Prüfung

Die Kontrollperson prüft, ob die Fertigpackungen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen.

17 Vorgehen bei Ablehnung eines Loses

171 Ist ein Los nicht konform und wird abgelehnt, so muss spätestens innerhalb

von sechs Monaten bei derselben verantwortlichen Person (Art. 32) eine Prüfung an einem anderen Los, wenn möglich desselben Produkts und unter denselben Bedingungen, durchgeführt werden.

172 Die Kontrollperson erstattet unmittelbar nach der wieder negativ ausgefalle-

nen Prüfung nach Ziffer 171 gegen den kontrollierten Hersteller oder gegen eine andere Person, bei der eine Kontrolle stattgefunden hat, Strafanzeige.

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Mengenangabeverordnung AS 2019

2 Prüfung von Fertigpackungen nach Gewicht oder Volumen

21 Allgemeines

211 Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackungen kann unmittelbar mit Hilfe

von Waagen oder Volumenmessgeräten oder, wenn es sich um eine Flüssig- keit handelt, mittelbar durch Wägung des Füllguts und Messung von dessen Dichte bestimmt werden.

212 Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler bei der Messung

der tatsächlichen Füllmenge einer Fertigpackung höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung der Nennfüllmenge betragen.

213 Die Prüfung von Fertigpackungen erfolgt stichprobenweise und umfasst

zwei Teile: a. eine Prüfung, die sich auf die tatsächliche Füllmenge jeder einzelnen Fertigpackung der Stichprobe bezieht; und b. eine Prüfung, die sich auf den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen aller Fertigpackungen der Stichprobe bezieht.

214 Ein Los von Fertigpackungen wird als konform angesehen, wenn die Ergeb-

nisse beider Prüfungen den in den Ziffern 22 und 23 definierten Annahme- kriterien entsprechen.

215 Nach Möglichkeit sind Prüfungen zu verwenden, die nicht die Öffnung der

Fertigpackungen zur Folge haben (nicht zerstörende Prüfungen). Auf ein unumgängliches Minimum zu beschränken sind Prüfungen, welche die Öffnung und Zerstörung der Fertigpackungen zur Folge haben (zerstö- rende Prüfungen). Ihre Wirksamkeit ist geringer als die der nicht zerstören- den Prüfung.

22 Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen

Fertigpackungen

221 Die zulässige Mindestfüllmenge ergibt sich durch Abzug der zulässigen

Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3bis von der Nennfüllmen- ge der Fertigpackung.

222 Die Fertigpackungen eines Loses, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist

als die zulässige Mindestfüllmenge, werden als fehlerhaft bezeichnet.

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Mengenangabeverordnung AS 2019

223 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis

10 kg oder 10 l

Die Prüfung wird nach den Prüfplänen gemäss den Tabellen 1 und 2 durch- geführt. Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen wer- den nach dem Doppelprüfplan gemäss Tabelle 1 geprüft, Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen nach dem Einfachprüfplan gemäss Tabelle 2. a. Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen Die erste Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der ersten Stichprobe übereinstimmen: – Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stich- probe gleich der ersten Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. – Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stich- probe gleich der ersten Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt. – Liegt die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe zwischen der ersten Annahmezahl und der ersten Ab- lehnungszahl, so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Prüfplan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe ist zu kumulieren: – Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. – Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht kon- form und wird abgelehnt.

Losumfang Stichprobe Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen

Reihenfol- Umfang Kumulierter Annahme- Ablehnungs- ge Umfang zahl zahl

100 bis 500 1. 30 30 1 3

2. 30 60 4 5

501 bis 3200 1. 50 50 2 5

2. 50 100 6 7

3201 und mehr 1. 80 80 3 7

2. 80 160 8 9

Tabelle 1: Doppelprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei ei- nem Losumfang von mindestens 100 Fertigpackungen

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Mengenangabeverordnung AS 2019

b. Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der Stichprobe übereinstimmen. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.

Losumfang Umfang der Stichprobe Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen

Annahmezahl Ablehnungszahl

2 bis 50 100 % des Losumfangs 1 2

51 bis 99 100 % des Losumfangs 2 3

Tabelle 2: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fer- tigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Los- umfang von weniger als 100 Fertigpackungen

224 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über

10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l

Die Prüfung wird nach dem Einfachprüfplan gemäss Tabelle 3 durchgeführt. Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan ange- gebenen Umfang der Stichprobe übereinstimmen. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abge- lehnt.

Losumfang Umfang der Stichprobe Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen

Annahmezahl Ablehnungszahl

< 20 100 % des Losumfangs 0 1

≥ 20 20 1 2

Tabelle 3: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertig- packungen mit Nennfüllmengen über 10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l

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Mengenangabeverordnung AS 2019

225 Zerstörende Prüfung

Die Prüfung wird nach dem Einfachprüfplan gemäss Tabelle 4 durchgeführt. Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan ange- gebenen Umfang der Stichprobe übereinstimmen. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abge- lehnt.

Losumfang Umfang der Stichprobe Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen

Annahmezahl Ablehnungszahl

< 100 5 0 1

≥ 100 20 1 2

Tabelle 4: Einfachprüfplan für die zerstörende Prüfung

23 Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der

Fertigpackungen

231 Die Vorschriften bezüglich der Mittelwertanforderung nach Artikel 19

Absatz 1 Buchstabe a sind erfüllt und das Los gilt als annehmbar, wenn der Mittelwert 𝑥 der tatsächlichen Füllmengen 𝑥𝑖 von n Fertigpackungen der Stichprobe folgende Bedingungen erfüllt: 𝑥 ≥ Qn – k · s

k bedeutet hierbei den Stichprobenkorrekturfaktor mit k = t/√n wobei t die Zufallsvariable der Studentverteilung bedeutet und s die Standardabwei- chung der Füllmengen 𝑥𝑖 der Stichprobe mit n Fertigpackungen.

232 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis

10 kg oder 10 l

Die Werte für die Annahme des Loses sind für Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen in Tabelle 5 und für Lose mit einem Um- fang von weniger als 100 Fertigpackungen in Tabelle 6 aufgeführt.

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Mengenangabeverordnung AS 2019

a. Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen

Losumfang Stichprobe Annahme

Reihenfolge Umfang Kumulierter Umfang

100 bis 500 1. 30 30 𝑥 ≥ Qn – 0.503 s

2. 30 60 𝑥 ≥ Qn – 0.344 s

501 bis 3200 1. 50 50 𝑥 ≥ Qn – 0.379 s

2. 50 100 𝑥 ≥ Qn – 0.262 s

3201 und mehr 1. 80 80 𝑥 ≥ Qn – 0.295 s

2. 80 160 𝑥 ≥ Qn – 0.207 s

Tabelle 5: Doppelprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fer- tigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Los- umfang von mindestens 100 Fertigpackungen b. Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen

Losumfang Umfang der Stichprobe Annahme

2 bis 99 100 % des Losumfangs 𝑥 ≥ Qn

Tabelle 6: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fer- tigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Los- umfang von weniger als 100 Fertigpackungen

233 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über

10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l

Die Werte für die Annahme des Loses sind in Tabelle 7 aufgeführt.

Losumfang Umfang der Stichprobe Annahme

< 20 100 % des Losumfangs 𝑥 ≥ Qn

≥ 20 20 𝑥 ≥ Qn – 0.64 s

Tabelle 7: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertig- packungen mit Nennfüllmengen über 10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l

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Mengenangabeverordnung AS 2019

234 Zerstörende Prüfung

Die Werte für die Annahme des Loses sind in Tabelle 8 aufgeführt.

Losumfang Umfang der Stichprobe Annahme

< 100 5 𝑥 ≥ Qn – 1.803 s

≥ 100 20 𝑥 ≥ Qn – 0.64 s

Tabelle 8: Einfachprüfplan für die zerstörende Prüfung

3 Prüfung von Fertigpackungen nach Länge, Fläche oder

Stückzahl

31 Die Prüfung von Fertigpackungen erfolgt stichprobenweise und erstreckt

sich auf den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen aller Fertigpackungen der Stichprobe.

32 Ein Los von Fertigpackungen wird als konform angesehen, wenn die Ergeb-

nisse der Prüfung den in Ziffer 33 definierten Annahmekriterien entspre- chen.

33 Bei der Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen muss die

Bedingung 𝑥 + a · R ≥ Qn mit den Werten des Wahrscheinlichkeitsfaktors a gemäss Tabelle 9 erfüllt sein. R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.

Losumfang Umfang der Stichprobe a

≤ 50 3 1.0

51 bis 150 5 0.35

151 bis 500 8 0.2

501 bis 3200 13 0.15

3201 bis 10 000 20 0.1

10 001 und mehr 30 0.085

Tabelle 9: Konformitätsanforderungen

34 Für Fertigpackungen, die nach Länge deklariert sind und bis zu 5 m lang

sind (Qn ≤ 5 m), ist der Wahrscheinlichkeitsfaktor a = 0.

35 Für Fertigpackungen, die nach Stückzahl deklariert sind und bis zu 50 Stück

aufweisen (Qn ≤ 50), ist der Wahrscheinlichkeitsfaktor a = 0.

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Mengenangabeverordnung AS 2019

4 Prüfung von Gasflaschen

41 Allgemeines

411 Für Gasflaschen gelten die Anforderungen nach Artikel 26. Ihre Einhaltung

wird stichprobenweise geprüft.

412 Die Prüfung von Gasflaschen erstreckt sich auf deren tatsächliche Füll-

menge.

413 Ein Los von Gasflaschen wird als konform angesehen, wenn die Ergebnisse

der Prüfung den in Ziffer 43 definierten Annahmekriterien entsprechen.

414 Es wird eine Stichprobe von 20 vollen Gasflaschen aus dem gleichen Los

entnommen.

42 Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen Gasflaschen

421 Bei der Prüfung der Füllmenge von Gasflaschen gilt das auf der Gasflasche

eingeschlagene, aufgedruckte oder auf andere Art angebrachte Gewicht der Gasflasche als Taragewicht. Fehlt diese Angabe oder bestehen Zweifel an der Genauigkeit der Angabe, so müssen die Gasflaschen entleert werden, um das Taragewicht zu bestimmen.

422 Zunächst wird das Bruttogewicht von 5 Gasflaschen aus der Stichprobe von

20 Stück bestimmt.

423 Anschliessend wird durch Abzug der auf den Gasflaschen angegebenen Tara

oder durch Entleerung der Gasflaschen deren tatsächliche Füllmenge be- stimmt.

424 Gasflaschen, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige

Mindestfüllmenge nach Artikel 26, werden als fehlerhaft bezeichnet.

43 Ergebnis der Prüfung

431 Ist von den ersten 5 geprüften Gasflaschen keine fehlerhaft, so ist das Los

konform.

432 Sind von den ersten 5 geprüften Gasflaschen 5 fehlerhaft, so ist das Los

nicht konform und wird abgelehnt.

433 Sind unter den ersten 5 geprüften Gasflaschen 1–4 fehlerhaft, so müssen

6 weitere Flaschen aus der gleichen Stichprobe geprüft werden.

434 Sind von den nun 11 geprüften Gasflaschen 4 oder weniger fehlerhaft, so ist

das Los konform.

435 Sind von den 11 geprüften Gasflaschen 5 oder mehr fehlerhaft, so ist das

Los nicht konform und wird abgelehnt.

3505

Mengenangabeverordnung AS 2019

436 Die Tabelle 10 fasst die Ziffern 431 bis 435 zusammen.

Anzahl zu prüfender Gasflaschen Anzahl der fehlerhaften Gasflaschen

Reihenfolge Umfang Kumulierter Umfang Annahmezahl Ablehnungszahl

1. 5 5 0 5 2. 6 11 4 5

Tabelle 10: Doppelprüfplan für die Prüfung von Gasflaschen

3506

Mengenangabeverordnung AS 2019

Anhang 4 (Art. 35)

Behördliche Kontrolle von Massbehältnis-Flaschen

Ziff. 22

22 Sie werden dann mit Wasser von bekannter Dichte mit einer Temperatur von

20 °C bis zu der zu überprüfenden Füllhöhe gefüllt (je nach Aufschrift nach

Art. 31 Abs. 1 Bst. b bis zur Höhe des angegebenen Abstands von der obe- ren Randebene oder bis zur oberen Randebene).

3507

Mengenangabeverordnung AS 2019

3508