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AS 2019 3771

Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle

Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK)

vom 6. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1, 19, 34 Absatz 2 und 37 Absatz 3 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19331 (EMKG) und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren der Edelmetallkontrolle, namentlich: a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle, der eidgenössischen Kontrollämter sowie der kantona- len Kontrollämter; b. die Gebühren für Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüfer nach Artikel 41 EMKG; c. Abgeltungen für Leistungen des Zentralamtes.

Art. 2 Gebührenpflicht Wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung nach Artikel 1 Buchstabe a veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenordnung vom 8. September 20043.

SR 941.319

2019-1794 3771

Gebühren der Edelmetallkontrolle. V AS 2019

Art. 4 Gebührenansätze

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2 Für Dienstleistungen und Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt

ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Art. 14). 3 Die Höhe der Gebührenansätze ist periodisch an die tatsächlich erbrachten Leis- tungen sowie die technische Entwicklung anzupassen.

2. Abschnitt: Amtliche Prüfung und Stempelung

Art. 5 Grundsätze Die Gebühren für die amtliche schweizerische Stempelung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen oder Mehrmetallen setzen sich zusammen aus: a. der Gebühr für die Konformitätsbewertung; b. der Gebühr für das Anbringen der Stempel.

Art. 6 Gebühr über die Konformitätsbewertungen

1 Für die Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edel-

metallen und Mehrmetallen gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.

2 Bei Gegenständen, die aus mehreren Edelmetallen zusammengesetzt sind, werden

die Ansätze für jedes einzelne Metall zusammengezählt. 3 Als zertifiziertes Material gelten Edelmetalle und Edelmetalllegierungen, deren Feingehalt vor der Fabrikation mit einem von einer Stelle nach Artikel 1 Buchstabe a ausgestellten oder anerkannten Prüfbericht oder Konformitätszertifikat bescheinigt wird.

Art. 7 Gebühr für das Anbringen der Stempel

1 Für das Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen aus Edelmetallen und Mehr-

metallen oder anderen Waren gelten die Ansätze gemäss Anhang.

2 Als einfacher Stempel gilt:

a. der amtliche schweizerische Stempel; oder b. der internationale Stempel nach dem Übereinkommen vom 15. November

19724 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenstän-

den. 3 Als Doppelstempel gilt der kombinierte schweizerisch-internationale Stempel. Der Doppelstempel wird als Einheit angebracht. Die Gebühr für den Doppelstempel wird auch dann verrechnet, wenn die Stempelung einzeln und durch den Hersteller selbst erfolgt.

4 SR 0.941.31

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Art. 8 Übernahmegebühr

1 Werden Serien von weniger als zehn Gegenständen zur amtlichen Stempelung

vorgewiesen, so wird eine Übernahmegebühr gemäss Anhang verrechnet.

2 Die Übernahmegebühr wird nicht erhoben, wenn die amtlichen Punzen durch die

Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller selbst angebracht werden.

Art. 9 Vereinbarungen im Rahmen der amtlichen Stempelung

1 Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Artikel 97 Absatz 2 und 117a

Absatz 3 der Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren vom 8. Mai 19345 (EMKV) gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang: a. für die Eröffnung des Dossiers und Überprüfung des Gesuchs; b. für die durchgeführten Audits während der Dauer der Vereinbarung gemäss Artikel 97 EMKV oder für deren Erneuerung; c. für das Zusatzaudit bei einem Gesuch um eine Vereinbarung gemäss Arti- kel 117a EMKV.

2 Die in Absatz 1 festgelegten Gebühren werden vor dem Abschluss oder vor der

Erneuerung der Vereinbarung fällig. 3 Die Gebühr für die vor Ort erfolgte Aufsicht gestützt auf Artikel 117a Absatz 2 EMKV richtet sich nach Zeitaufwand (Art. 14).

4 Das Zentralamt erhebt eine jährliche Gebühr gemäss Anhang für die Anerkennung

von Zulieferern und Prüflabors für zertifiziertes Material.

3. Abschnitt: Gebühren für Feingehaltsbestimmungen

Art. 10 Feingehaltsbestimmung auf Mustern

1 Als Muster gilt ein Gegenstand, ein Stück oder jede Art von Probenahme aus

einem und demselben Material, die weder einem Los noch einem Schmelzprodukt entspricht.

2 Für die Feingehaltsbestimmung auf Mustern gelten die Gebührenansätze gemäss

Anhang.

3 Die Gebühr deckt die Anzahl Analysen, die für die Feingehaltsbestimmung des

jeweiligen Musters notwendig sind.

4 Unter Feingehaltsbestimmungen mit reduziertem Prüfaufwand fallen Analysen zur

Konformitätsbewertung des gesetzlichen Feingehaltes auf einem einzigen analysier- ten Metall.

5 Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdoppelt.

5 SR 941.311

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6 Für Feingehaltsbestimmungen, die nicht mit standardisierten Prüfmethoden erfol- gen können, werden Gebühren nach Zeitaufwand verrechnet.

Art. 11 Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten

1 Für die Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten gelten die Gebührenansätze

gemäss Anhang.

2 Für das Bemustern und die Stempelung jedes Schmelzproduktes wird eine zusätz-

liche Gebühr gemäss Anhang erhoben.

Art. 12 Gebühren für die Überführung in analysierbare Form Für die Überführung in analysierbare Form von Material, Lösungen, Salzen und weiteren Werkstoffen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einen vorgängigen che- misch-physikalischen Aufschluss erfordern, werden zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 10 und 11 weitere Gebühren gemäss Anhang erhoben.

4. Abschnitt: Weitere pauschal festgelegte Gebühren

Art. 13

1 Weitere pauschal festgelegte Gebühren werden erhoben für:

a. Bewilligungen; b. Registrierungen der Verantwortlichkeitsmarken; c. Diplomierungen; d. die laufende Aufsicht über Handelsprüfer, Schmelzer sowie die kantonalen Kontrollämter; e. Kurse für Edelmetallprüferinnen und -prüfer aus der Industrie oder der kan- tonalen Kontrollämter; f. Konformitätsbewertungen von neuartigen Überzügen und Materialien.

2 Für die Berechnung der Gebühren gelten die Ansätze gemäss Anhang.

5. Abschnitt: Gebühren nach Zeitaufwand

Art. 14

1 Für Dienstleistungen, insbesondere Expertisen und Verfügungen für die im An-

hang kein Ansatz festgelegt ist, wird eine Gebühr im Rahmen von 90–135 Franken pro Stunde erhoben.

2 Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 wird die Gebühr nach der erforder-

lichen Fachkenntnis festgelegt.

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3 Die Stunden können in Viertelstunden aufgeteilt werden. Der Bruchteil einer

Viertelstunde zählt als Viertelstunde.

6. Abschnitt: Abgeltungen für Leistungen des Zentralamtes

Art. 15 1 Die kantonalen Kontrollämter liefern jährlich eine Abgeltung an das Zentralamt ab.

2 Diese setzt sich aus einem fixen Betrag und einer variablen Komponente zusam-

men, die vom Bruttoumsatz abhängt, der durch die erhobenen Gebühren gemäss den Artikeln 5–9 erzielt wird.

3 Die Abgeltung wird im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Leistungsvereinba-

rung geregelt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. August 20056 über die Gebühren für die Edelmetallkon- trolle wird aufgehoben.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetall- waren vom 8. Mai 19347 wird wie folgt geändert: Art. 21 Abs. 2

2 Der Bewerber muss bei einem eidgenössischen oder kantonalen Kontrollamt oder

einem Handelsprüfer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und zudem die zentralen Kurse beim Zentralamt besucht haben. Art. 22 Abs. 1 (zweiter Satz)

1 … Diese besteht aus einem leitenden Angestellten des Zentralamtes, aus einer

sachverständigen Person und einem beeidigten Edelmetallprüfer. Art. 97 Abs. 2

2 Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarun-

gen. Art. 117a Abs. 3

3 Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarun-

gen.

6 AS 2005 4317, 2010 2219 7 SR 941.311

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Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang

1. Konformitätsbewertungen (Art. 6), je Gegenstand aus Gold, Silber,

Platin oder Palladium: Fr.

1.1 aus zertifiziertem Material 1.30

1.2 aus nicht zertifiziertem Material 1.90

2. Anbringen der Stempel (Art. 7)

Gebühr Je einfacher Stempel Je Doppelstempel

Mechanisch Laser Mechanisch Laser Fr. Fr. Fr. Fr.

2.1 durch das Edelmetallkontrollamt 1.00 3.00 1.30 3.80

2.2 durch den Hersteller 0.80 0.80 1.10 1.10

3. Übernahmegebühr (Art. 8)

Fr.

Gebühr für Serien mit weniger als zehn Gegenständen 20.–

4. Vereinbarungen im Rahmen der amtlichen Stempelung

(Art. 9 Abs. 1 und 5) Fr.

4.1 einmalige Gebühr für die Eröffnung des Dossiers 500.–

4.2 zusätzliche Gebühr für die Durchführung eines Audits 2000.–

4.3 einmalige Gebühr für Zusatzaudits gemäss Artikel 117a EMKV 250.–

4.4 jährliche Gebühr für die Anerkennung von Zulieferern und

Prüflabors für zertifiziertes Material 2000.–

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5. Feingehaltsbestimmungen auf Gegenständen oder Mustern (Art. 10)

Gold Silber Platin Palladium Fr. Fr. Fr. Fr.

5.1 Gebühr für die Feingehalts-

bestimmung mit reduziertem Prüfaufwand 80.– 55.– 170.– 170.–

5.2 Gebühr für die Feingehalts-

bestimmung 105.– 80.– 210.– 210.–

6. Feingehaltsbestimmungen auf Schmelzprodukten (Art. 11)

Gold Silber Platin Palladium Fr. Fr. Fr. Fr.

6.1 Gebühr für die Feingehalts-

bestimmung 105.– 80.– 210.– 210.–

Fr.

6.2 Gebühr für das Bemustern und die Stempelung eines Schmelz- 50.–

produktes

7. Überführung in analysierbare Form (Art. 12)

Gebühr je Los bemustert Fr.

7.1 Gebühr für schon gemahlenes und durch Bleischmelzen

(oder ein anderes Metall) aufzuschliessendes Material 300.–

7.2 Gebühr für saubere Lösungen und Salze 100.–

7.3 Gebühr für verunreinigte Lösungen und Salze, die üblicherweise

zur Raffinierung oder Rückgewinnung bestimmt sind 300.–

7.4 Gebühr für das Aufschliessen von dieser Tabelle

nicht angeführten Materialen 120.–

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8. Weitere pauschal festgelegte Gebühren (Art. 13)

Fr.

8.1 Erteilung oder Erneuerung einer Schmelzbewilligung mit einem

Schmelzerzeichen 1000.–

8.2 einmalige Gebühr für die Erteilung eines zusätzlichen

Schmelzerzeichens 200.–

8.3 Erteilung oder Erneuerung individuelle Schmelzbewilligung

mit einem individuellen Schmelzerzeichen 200.–

8.4 einmalige Gebühr für die Erteilung der Berufsausübungs-

bewilligung als Handelsprüfer 1500.–

8.5 Registrierung oder Erneuerung einer individuellen Verantwort-

lichkeitsmarke 800.–

8.6 Registrierung oder Erneuerung einer Kollektiv-Verantwortlich-

keitsmarke:

1. je Marke und 800.–

2. je Beteiligten 200.–

8.7 Änderungen und Löschungen von Bewilligungen oder Marken

gemäss Ziffern 8.1–8.6 –.–

8.8 Anmeldegebühr für die eidgenössische Diplomprüfung

für beeidigte Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfer 150.–

8.9 Erteilung des eidgenössischen Diploms für beeidigte Edel-

metallprüferinnen oder Edelmetallprüfer 600.–

8.10 Jährliche Gebühren für die laufende Aufsicht:

1. Handelsprüfer, allenfalls inklusive Tätigkeiten als Schmelzer 5000.–

2. Schmelzer 1000.–

3. kantonale Kontrollämter 5000.–

8.11 Kursgebühr für Edelmetallprüferinnen und Edelmetallprüfer

aus der Industrie oder einem kantonalen Kontrollamt, je Person und Kurstag 500.–

8.12 Konformitätsbewertungen von neuartigen Überzügen und

Materialien werden nach effektivem Aufwand verrechnet.

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