Lexipedia

AS 2019 3815

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Änderung vom 20. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 67 Abs. 2 2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das Zivil- standsamt den Verlobten den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist die Verlobten an das Zivil- standsamt, das diese für die Trauung gewählt haben.

Art. 68 Frist Die Trauung kann nach Mitteilung des Entscheids über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens innerhalb von drei Monaten stattfinden.

Art. 75f Abs. 2 2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 75e Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das Zivil- standsamt den Partnerinnen oder Partnern den Entscheid, dass die Beurkundung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist das Paar an das Zivilstandsamt, das dieses für die Beurkundung gewählt hat.

1 SR 211.112.2

2019-3152 3815

Zivilstandsverordnung AS 2019

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3816