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AS 2019 3817

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)

Änderung vom 21. Juni 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20181, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20032 über den Finanz- und Lastenausgleich wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz

3 … Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er die im Vergleich

zu den Einkommen unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung. Bei den Gewinnen der juristischen Personen berücksichtigt er die reduzierte Besteuerung der steuerlich privilegierten Gesellschaften.

Art. 3a Festlegung und Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs

1 Der Bundesrat legt die Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone jähr-

lich aufgrund ihres Ressourcenpotenzials pro Kopf fest.

2 Die Auszahlungen berechnen sich wie folgt:

a. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter 70 Prozent des schwei- zerischen Mittels liegt, erhalten Leistungen aus dem Ressourcenausgleich, sodass ihr Ressourcenpotenzial pro Kopf nach dem Ausgleich 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels erreicht. b. Für die Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf zwischen 70 und 100 Prozent des schweizerischen Mittels liegt, werden die Leistungen aus dem Ressourcenausgleich progressiv mit abnehmender Differenz zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem schweizerischen Durchschnitt reduziert; er- zielt ein Kanton mit einem Ressourcenpotenzial von 70 Prozent eine zusätz-

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liche Einheit des standardisierten Steuerertrags, so reduzieren sich die Leis- tungen um 90 Prozent dieser Einheit. c. Die sich aus dem Ressourcenpotenzial pro Kopf ergebende Rangfolge der Kantone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.

3 Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Art. 4 Abs. 2 und 3

2 Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcen-

ausgleich beträgt zwei Drittel der Leistungen des Bundes.

3 Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen

einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotenzial pro Kopf und dem schweizerischen Durchschnitt.

Art. 5, 6 und 8 Abs. 2 Bst. c–e Aufgehoben

Art. 9 Abs. 1–2bis

1 Der Beitrag an den geografisch-topografischen Lastenausgleich im Jahr 2020

entspricht dem Beitrag für das Jahr 2019 von 361 806 484 Franken angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019. Der Bundesrat passt die Beiträge für die nachfolgenden Jahre entsprechend an die Teuerung an.

2 Der Beitrag an den soziodemografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 entspricht

dem Beitrag für das Jahr 2019 von 361 806 484 Franken, angepasst um die Teue- rung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019. Der Bundesrat passt die Bei- träge für die nachfolgenden Jahre entsprechend an die Teuerung an. 2bis Die Beiträge an den soziodemografischen Lastenausgleich erhöhen sich im Jahr

2021 um 80 Millionen Franken und ab 2022 dauerhaft um 140 Millionen Franken.

Diese Erhöhung wird nicht an die Teuerung angepasst.

Art. 19 Abs. 8 Aufgehoben

Art. 19a Festlegung des Ausgleichs in den Jahren 2020 und 2021

1 In Abweichung von Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a beträgt im Jahr 2020 das

Ressourcenpotenzial pro Kopf der Kantone, die vor Ausgleich weniger als 70 Pro- zent des schweizerischen Mittels erreichen, nach Ausgleich 87,7 Prozent des schweizerischen Mittels.

2 Im Jahr 2021 beträgt dieses 87,1 Prozent des schweizerischen Mittels.

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Art. 19b Wirksamkeitsbericht 2020–2025 In Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 legt der Bundesrat der Bundesversammlung im Jahr 2024 einen Wirksamkeitsbericht vor, der den Zeitraum von 2020–2025 umfasst.

Art. 19c Temporäre Abfederungsmassnahmen zugunsten der ressourcenschwachen Kantone

1 Der Bund stellt die finanziellen Mittel zur Verfügung, mit denen in den Jahren

2021–2025 für die ressourcenschwachen Kantone Veränderungen der Ausgleichs- zahlungen abgefedert werden, die sich aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben.

2 Die Mittel nach Absatz 1 betragen für das Jahr:

a. 2021: 80 Millionen Franken; b. 2022: 200 Millionen Franken; c. 2023: 160 Millionen Franken; d. 2024: 120 Millionen Franken; e. 2025: 80 Millionen Franken.

3 Die Mittel nach Absatz 1 werden an die ressourcenschwachen Kantone pro Kopf

der Bevölkerung verteilt. Ein Kanton verliert seinen Anspruch, wenn sein Ressour- cenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt. Er erlangt den Anspruch nicht wieder, wenn er ressourcenschwach wird. Die entsprechenden Mittel werden unter den verbleibenden ressourcenschwachen Kantonen aufgeteilt.

Art. 20 und 22 Aufgehoben

II Koordination mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)

1 Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung oder die Änderung des

FiLaG im Rahmen der STAF3 in Kraft tritt, lautet die nachfolgende Bestimmung mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem In- krafttreten wie folgt: Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz

3 …Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er die im Vergleich

zu den Einkommen unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung. Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermö-

3 Tritt am 1. Januar 2020 in Kraft (AS 2019 2413).

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gen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rech- nung; dabei unterscheidet er insbesondere zwischen den Gewinnen nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den übrigen Gewinnen.

2 Mit Inkrafttreten der STAF lautet Artikel 23a Absatz 4 wie folgt:

Art. 23a Abs. 4 4 In den Jahren nach Absatz 3 richtet sich die Mindestausstattung nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung. Der Bund leistet den betroffenen Kantonen Ergänzungs- beiträge von jährlich 180 Millionen Franken. Diese werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. Juni 2019 Nationalrat, 21. Juni 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2019 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 642.14

5 BBl 2019 4501

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