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AS 2019 4273

Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen

Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD)

Änderung vom 11. November 2019

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 10. September 20121 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. a und f

1 In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend:

a. Aufgehoben f. bei Fertigpackungen von Flüssigkeiten mit festen Zutaten wie Kräutern, Gewürzen, Früchten und Fruchtstücken: das Volumen von Flüssigkeit und Zutaten zusammen.

Art. 2 Bst. c Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden: c. Pralinen und Schokolade-Konfiseriewaren nach Anhang 6 Ziffern 13 und 16 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz bis zu einem Gewicht von 50 g pro Stück;

Art. 3 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

2019-1869 4273

Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2019

Art. 5 Abs. 1 Bst. g, 2 Einleitungssatz und Bst. a ter

1 Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl insbesondere bei folgenden anderen Waren

als Lebensmitteln angebracht werden: g. kosmetische Produkte in Kleinpackungen, wie Seifen bis 50 g und Portionen von Shampoo und von Cremen. 2 Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl bei folgenden Lebensmitteln nach Artikel 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 und Tabakerzeugnissen nach Artikel 2 Buchstabe d der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20044 angebracht werden: ater. Gewürzen, bei denen es vor allem auf die Stückzahl ankommt, wie Vanille- schoten, Zimtstangen und Muskatnüssen;

Art. 9 Aufgehoben

II

1 Die Anhänge 2–5 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 6 wird aufgehoben.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

2 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

11. November 2019 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter

3 SR 817.0 4 SR 817.06

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Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2019

Anhang 2 (Art. 2 Bst. f)

Stückverkauf von Früchten und Gemüsen

Ziff. 1

… Gemüse Blütengemüse wie Artischocken, Blumenkohl und Broccoli Karotten im Bund Gurke Knoblauch Kohlrabi Paprika (Peperoni) Portugiesischer Caldo Verde Portugiesischer Grelos Radieschen im Bund oder einzeln Schwarze, weisse, rosa und weitere Rettiche Salatköpfe wie Batavia, Eichblatt, Eisberg, Endivien, Kopf- salat, Lattich, Lollo Zuckermais Frischzwiebeln im Bund (3 Stück) Gemüsezwiebel Zwiebelzopf Kürbisse Kürbis in verschiedenen Formen Melonen Melone, einschliesslich Wassermelone

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Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2019

Anhang 3 (Art. 6)

Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht

Ziff. 1.1

1.1 Für die Bestimmung des Abtropfgewichts sind Analysensiebe nach der

Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML- Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2016)5 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von 1,0 mm zu verwenden.

Ziff. 2

2.1 Die Stichprobe muss durchgeführt werden, wenn die Produkte nach Anga-

ben des Herstellers zur Vermarktung bereit sind, wenn der Vertrieb erfolgt ist oder jederzeit mindestens 30 Tage nach der Sterilisation, der Pasteurisa- tion oder einem ähnlichen Prozess.

2.2 Die Temperatur der Probe muss zwischen 20 °C und 24 °C oder innerhalb

des vom Hersteller angegebenen Temperaturbereichs liegen.

2.3 Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von 17–20 Grad

aufweisen.

2.4 Der gesamte Inhalt einer Fertigpackung wird auf das tarierte Sieb entleert

und gleichmässig auf die ganze Siebfläche verteilt. Hohle Waren wie Bir- nen, Pfirsiche und Aprikosen müssen mit der Öffnung nach unten liegen.

2.5 Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten. Sie beginnt, sobald sich die Ware auf

dem Abtropfsieb befindet. Am Ende der Abtropfzeit wird das Sieb geschüt- telt und die an seiner Unterseite noch anhaftende Flüssigkeit abgestreift.

2.6 Das Ergebnis der nachfolgenden Wägung, abzüglich des Gewichts des

trockenen Siebes, ergibt das Abtropfgewicht.

Ziff. 3

Aufgehoben

5 Die Empfehlungen sind auf Französisch einsehbar unter

www.oiml.org/fr/publications/recommandations. Auskünfte über OIML-Empfehlungen können beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern an- gefordert werden.

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Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2019

Anhang 4 (Art. 7)

Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren

Ziff. 1

1 Apparatur

Für die Bestimmung des Nettogewichts sind Analysensiebe nach der Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2016)6 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von 1,0 mm zu verwenden.

Ziff. 2.1.1

2.1.1 Die verpackte Ware wird in einem Wasserbad mit einer Temperatur zwi-

schen 20 °C und 26 °C aufgetaut. Nach Abschmelzen des Eises ist die Ware auf das Analysensieb zu legen.

Ziff. 2.3

Betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 2.3.1

2.3.1 Die aus der Verpackung entnommene Ware wird in einem Wasserbad von

26 °C aufgetaut. Nach Abschmelzen des Eises ist die Ware auf das Analy-

sensieb zu legen.

Ziff. 2.3.3

2.3.3 Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von 17–20 Grad

aufweisen.

6 Die Empfehlungen sind auf Französisch einsehbar unter

www.oiml.org/fr/publications/recommandations. Auskünfte über OIML-Empfehlungen können beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern an- gefordert werden.

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Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2019

Anhang 5 (Art. 8)

Fertigpackungen von Waren mit Schwund

Ziff. 1

1 Der Schwund zwischen dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 24

Absatz 1 MeAV und dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die zuständige Stel- le nach Artikel 34 MeAV wird unter Vorbehalt der Ziffern 3 und 4 nach fol- gender Formel berücksichtigt: GG GA   r 

1    n

 1000  GA: theoretisches Nettogewicht auf den massgebenden Zeitpunkt zurückge- rechnet GG: Gewicht der einzelnen Fertigpackung nach n Tagen nach dem massge- benden Zeitpunkt n: Verstrichene Zeit in Tagen seit dem massgebenden Zeitpunkt r: relative Gewichtsabnahme pro Tag, Anteil in Promille ausgedrückt

Ziff. 2 Tabelle

Neue Zeile einfügen zwischen «Blumenkohl» und «Kohlgemüse»

Ware Verstrichene Zeit seit dem massgebenden Zeitpunkt, in Tagen

1 3 7 30

… Federkohl 38 109 210 – …

Ziff. 4

4 Bei nicht hermetisch verschlossenen Fertigpackungen von Kaffeebohnen

wird unabhängig von der verstrichenen Zeit seit dem massgebenden Zeit- punkt mit einem Schwund von 0,5 Prozent gerechnet.

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