Lexipedia

AS 2019 4307

Verordnung über die vordienstliche Ausbildung

Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (VAusb)

Änderung vom 20. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die vordienstliche Ausbildung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Ausbildungskurse

1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in

dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelas- sen werden.

2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und

fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.

Art. 4 Ausbildungsleiterkurse

1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen

Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.

2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Ange-

hörige der Armee und Dritte zugelassen werden.

Art. 5 Abs. 1

1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die

Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.

1 SR 512.15

2019-0813 4307

Vordienstliche Ausbildung. V AS 2019

Art. 6 Betrifft nur den italienischen Text.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4308