AS 2019 4309
Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung
Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS)
Änderung vom 21. November 2019
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 28. November 20031 über die vordienstliche Ausbil- dung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und h
1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
a. Funkaufklärerkurse; b. Militärmusikkurse; h. Cyberkurse.
Art. 3 Leitung und Durchführung
1 Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt
und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert: a. Funkaufklärerkurse Lehrverband Führungsunterstützung b. Militärmusikkurse Lehrverband Infanterie c. Pontonierkurse Lehrverband Genie/Rettung/ABC d. Jungmotorfahrerkurse Lehrverband Logistik e. Train- und Veterinärkurse Lehrverband Logistik f. Schmiedekurse Lehrverband Logistik g. Sanitätskurse Lehrverband Logistik h. Cyberkurse Lehrverband Führungsunterstützung
1 SR 512.151
2019-0814 4309
Vordienstliche Ausbildung. V des VBS AS 2019
2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder
der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Aus- bildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und
Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.
Art. 4 Teilnahme
1 Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal
durchlaufen. 2 Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.
Art. 5 Militärischer Leistungsnachweis Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Daten- bank zu erfassen.
Art. 6 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1 1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.
Art. 10 Abs. 2–4
2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen
nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.
3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese
sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.
4 Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.
Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben
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Vordienstliche Ausbildung. V des VBS AS 2019
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
21. November 2019 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd
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Vordienstliche Ausbildung. V des VBS AS 2019
Anhang (Art. 6)
Entschädigungen und Vergütungen
Ziff. 1 Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände
Für die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet: a. Maximal Fr. 500.– als Pauschale je Kurs; b. Fr. 30.– pro Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Kurs.
Ziff. 2 Abs. 1 und 4
1 Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:
a. Mitglieder des Leitungsteams Fr. 60.– b. Inspektorinnen und Inspektoren Fr. 80.– c. Referentinnen und Referenten Fr. 80.– d. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungsleiterkursen Fr. 40.–
4 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungs- und Ausbildungsleiter-
kursen wird der ausgewiesene Betrag für die vordienstlich erworbenen Diplome vergütet; nicht vergütet werden Kosten für zivile Umschreibungen.
Ziff. 4 Sonstige Vergütungen
Die verantwortlichen Organisationseinheiten reichen mittels jährlicher Budgetierung Anträge für folgende sonstige Vergütungen an das Kommando Ausbildung ein: a. Information, Kommunikation und Werbung; b. Dienstleistungsverträge mit Dritten; c. Miete von Infrastruktur; d. Miete von Ausbildungsmaterial; e. Kauf von Ausbildungsmaterial; f. Rückerstattung der Gebühren für Sonderprivatauszüge aus dem Strafregister.
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