AS 2019 4335
Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Änderung vom 13. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 4, wird «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber von Anlagen», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 Bst. b–d Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: b. Aufgehoben c. Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit; d. Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berück- sichtigt werden;
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und 3
1 Für Projekte und Programme werden Bescheinigungen für Emissionsverminderun-
gen im Inland ausgestellt, wenn: c. die Emissionsverminderungen:
2. nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind, und
3. nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Arti-
kel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; davon ausgenommen sind
1 SR 641.711
2019-2371 4335
CO2-Verordnung AS 2019
Betreiber mit Verminderungsverpflichtungen mit Emissionsziel nach Artikel 67, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind; und
Art. 10 Abs. 4
4 Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund,
Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizi- enz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissi- onsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Arti- kel 19 in Verbindung mit 21 oder auf die Artikel 25, 27, 32 und 73 Absatz 4 des Energiegesetzes vom 30. September 20162 (EnG) zurückzuführen sind.
Gliederungstitel vor Art. 12 5a. Abschnitt: Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung 1 Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminde- rungen bewirken, werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland auf Gesuch hin ausgestellt, wenn: a. der Betreiber glaubhaft darlegt, dass das Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreicht wird; b. die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduk- tionspfad nach Artikel 67 um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und c. für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleis- tungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 EnG3 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die be- reits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 20144 für den Er- halt solcher Mittel angemeldet waren.
2 SR 730.0 3 SR 730.0 4 AS 2014 3293
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CO2-Verordnung AS 2019
Art. 12a Sachüberschrift und Abs. 1 Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs
1 Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Ener-
gieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2- Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emis- sionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn: a. die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Betreibers von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist; b. der Betreiber jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Arti- kel 72 einreicht; c. die CO2-Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad in je- dem Jahr um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und d. dem Betreiber für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrück- zahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förde- rung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG5 für Geother- mie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon aus- genommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 20146 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
Art. 13 Abs. 1
1 Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleich-
zeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.
Gliederungstitel vor Art. 40
4. Kapitel: Emissionshandelssystem
1. Abschnitt: Betreiber von Anlagen
Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme 1 Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 40 Absatz 1 kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der
5 SR 730.0 6 AS 2014 3293
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Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen. 1bis Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 40 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen. 2 Der Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1bis muss weiterhin ein Moni- toringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Arti- kel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichtet.
3 Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr
als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss deren Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen.
Art. 42 Abs. 1, 2, 2bis sowie 3 Bst. b und c
1 Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:
a. er eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; und b. die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen dabei mindestens 10 Mega- watt (MW) beträgt. 2 Ein Betreiber, der neu die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, muss das Gesuch spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt einreichen. 2bis Ein Betreiber, der sein Gesuch trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 zurückzieht, hat erneut die Möglichkeit, ein Gesuch um Teilnah- me einzureichen, wenn sich die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen seit dem letzten Gesuch um mindestens 10 Prozent erhöht hat. Das Gesuch ist spätestens sechs Monate nach der Erhöhung einzureichen.
3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
b. die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen; c. die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.
Art. 43 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3 Nicht berücksichtigte Anlagen
1 Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42
Absatz 1 oder 2bis erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissions- rechte oder Emissionsminderungszertifikate, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.
2 Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht
berücksichtigt werden: 3 Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.
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Art. 43a Austritt Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.
Art. 44 Verfügung Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43.
Gliederungstitel vor Artikel 45 Aufgehoben
Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte 1 Das BAFU berechnet die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte nach Anhang 8. 2 Es behält jährlich 5 Prozent dieser Emissionsrechte zurück, um sie Betreibern von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen, und bereits am EHS teilnehmenden Betrei- bern von Anlagen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung nach Artikel 46c zugänglich zu machen.
Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von
Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
2 Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die
maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zugeteil- te Menge anteilsmässig.
Art. 46a Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen
1 Ein Betreiber von Anlagen, der nach dem 1. Januar 2013 neu am EHS teilnimmt,
erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten aus der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2.
3 Erfolgt die Teilnahme des Betreibers am EHS nach einem Anbau von Anlagen
oder nach einer physischen Kapazitätserweiterung, so richtet sich die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nach den Artikeln 46 und 46c.
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Art. 46b Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden
Emissionsrechte wird ab Beginn des Folgejahres reduziert, wenn: a. eine physische Änderung einer Anlage zu einer Verringerung um mindestens
10 Prozent der installierten Kapazität einer für die kostenlose Zuteilung der
Emissionsrechte massgeblichen Einheit (Zuteilungselement) führt; ausge- nommen sind physische Änderungen, die ausschliesslich der Verminderung der Treibhausgasemissionen dienen; b. der Betrieb der Anlagen eingestellt wird.
2 Bei Teilschliessungen wird die Menge der jährlich einem Betreiber kostenlos
zuzuteilenden Emissionsrechte ab Beginn des Folgejahres wie folgt reduziert:
Art. 46c Abs. 1, 3 und 4
1 Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden
Emissionsrechte wird erhöht, wenn eine physische Änderung einer Anlage oder ein Anbau einer neuen Anlage zu einer Erweiterung um mindestens 10 Prozent der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt.
3 Entsteht durch eine physische Änderung einer Anlage oder durch einen Anbau
einer neuen Anlage ein neues Zuteilungselement, so werden dem Betreiber in der Zeit zwischen der physischen Inbetriebnahme und der Aufnahme des Normalbe- triebs Emissionsrechte nach Massgabe der ausgestossenen Treibhausgasemissionen und unter Anwendung der Anpassungsfaktoren nach Anhang 9 zugeteilt. Für die Produktion von Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
4 Wird der Betrieb von Anlagen nach einer Teilschliessung nach Artikel 46b Ab-
satz 2 wieder hochgefahren, so wird die kostenlose Zuteilung ab dem Folgejahr entsprechend angepasst.
Gliederungstitel nach Art. 46c 1a. Abschnitt: Betreiber von Luftfahrzeugen
Art. 46d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
1 Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom
14. November 19737 (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt. 2 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14. 3 Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.
7 SR 748.01
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4 Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil
in der Schweiz bezeichnet.
Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte Das BAFU berechnet: a. die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffern 1 und 2; b. die für die Versteigerung und für neue oder wachstumsstarke Luftfahrzeug- betreiber zurückzubehaltende Menge an Emissionsrechten nach Anhang 15 Ziffer 3 Buchstaben b und c und Ziffer 5.
Art. 46f Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
1 Das BAFU berechnet die für die kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehende
Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeugbetreiber, die nach Artikel 46d Absatz 1 zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind und die einen Tonnenkilometer- Monitoringbericht nach der Verordnung vom 2. Juni 20178 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht haben, nach Anhang 15 Ziffer 3 Buchstabe a.
2 Es berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber
jährlich kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffer 4. 3 Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, der nach Artikel 46d Absatz 1 zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, in einem bestimmten Jahr keine Flüge nach Anhang 13 aus, muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständige Behörde nach Anhang 14 zurückgeben. Die zu- rückgegebenen Emissionsrechte werden gelöscht.
4 Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden können, werden gelöscht.
Gliederungstitel vor Artikel 47
2. Abschnitt: Versteigerung von Emissionsrechten
Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme Zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt sind Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unter- nehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie über ein Konto nach Artikel 57 verfügen.
8 SR 641.714.11
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Art. 48 Durchführung der Versteigerung
1 Das BAFU versteigert regelmässig:
a. höchstens zehn Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte des Vorjahres für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1; wird die Reserve nach Artikel 45 Absatz 2 vollständig ausgeschöpft, so kann es mehr Emissionsrechte versteigern; b. fünfzehn Prozent der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Emissions- rechte für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 2.
2 Das BAFU kann die Versteigerung ohne Zuschlagserteilung abbrechen, wenn:
a. Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Versteigerungsteilnehmer besteht; b. der Zuschlagspreis im Versteigerungszeitraum wesentlich vom massgeb- lichen Preis auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union abweicht; oder c. sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe die ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden.
3 Das BAFU hat jeden Verdacht nach Absatz 2 Buchstabe a den Wettbewerbsbehör-
den zu melden.
4 Wird die Versteigerung aus Gründen nach Absatz 2 abgebrochen oder wurde die
einer Versteigerung zugeführte Menge an Emissionsrechten nicht vollständig nach- gefragt, so werden die verbleibenden Emissionsrechte einer späteren Versteigerung zugeführt. 5 Die Emissionsrechte, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, werden nach Abschluss der Verpflichtungsperiode gelöscht.
6 Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.
Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben
1 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der
Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung von Emissions- rechten teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einrei- chen: a. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefon- nummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Auktionsbevollmächtigten; b. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefon- nummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Gebotsvalidierenden; c. Erklärung, dass sie sowie die Auktionsbevollmächtigten und die Gebotsvali- dierenden die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen.
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2 Personen nach Absatz 1 können auf die Einreichung eines schweizerischen Straf-
registerauszuges verzichten, wenn sie mit einer notariellen Bestätigung nachweisen, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buch- stabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.
3 In der Europäischen Union zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von
Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen zusätzlich zu Absatz 1 einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
4 Die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus
dem EWR müssen zusätzlich zu Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und folgende Angaben einreichen: a. einen Nachweis über die direkte Zulassung zur Versteigerung in der Europä- ischen Union; b. Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union; c. eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.
5 Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme
an der Versteigerung benötigt. 6 Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von aus- serhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglau- bigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
7 Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.
Art. 49a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote
1 Gebote für die Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen in Euro und werden
nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.
2 Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Euro
und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbeglei- chung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerun- gen ausschliessen.
Art. 50 Datenerhebung
1 Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt betreffend die Betreiber
von Anlagen die Daten, die für die Berechnung der maximal zur Verfügung stehen- den Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissi- onsrechte erforderlich sind.
2 Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwir-
kungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.
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3 Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung jener Daten zuständig, welche
ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung betreffen.
Art. 51 Monitoringkonzept
1 Betreiber von Anlagen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach
Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monito- ringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden dazu die vom BAFU zur Verfü- gung gestellte Vorlage.
2 Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Be-
hörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der Teilnahme- pflicht nach Artikel 46d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, verwenden sie die dazu zur Verfügung gestellte Vorlage.
3 Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 16 genügen.
4 Betreibervon Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz (EHS-
Teilnehmer) passen das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anforderungen von Anhang 16 nicht mehr genügt oder wenn eine Anpassung aufgrund einer Änderung nach den Artikeln 46b und 46c notwendig wird. Sie reichen das angepasste Monito- ringkonzept der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung ein.
5 Der CO2-Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 20179 über die Erhe-
bung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.
Art. 52 Monitoringbericht
1 EHS-Teilnehmer reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis
zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Muss der Monitoringbe- richt dem BAFU eingereicht werden, verwenden sie die dazu zur Verfügung gestell- te Vorlage.
2 Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 17 enthalten.
Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
3 Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den
Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.
4 Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungs-
stelle nach Anhang 18 verifizieren lassen.
9 SR 641.714.11
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5 Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO 2-Emissionen, welche
die in Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG10 genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn der Luftfahrzeugbetreiber sich dafür auf ein Instrument nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/201211 abstützt.
6 Reicht ein EHS-Teilnehmer den Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig
oder nicht fristgemäss ein, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emissionen auf seine Kosten. 7 Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 14 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.
Art. 53 Meldepflicht bei Änderungen
1 EHS-Teilnehmer informieren die zuständige Behörde nach Anhang 14 unverzüg-
lich über: a. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte aus- wirken könnten; b. Änderungen der Kontaktangaben.
2 Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 13 durchführen, melden
dies der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.
Art. 54 Abs. 1
1 Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen im EHS ihren Meldepflich-
ten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 nachkommen und ob die gemel- deten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.
Art. 55 Pflicht
1 Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte für Anlagen
und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die rele- vanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.
2 Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich
Emissionsrechte für Luftfahrzeuge oder für Anlagen und soweit zulässig Emissi-
10 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Ge- meinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3. 11 Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwa- chung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1.
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onsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die CO2-Emissionen des Luftfahr- zeugbetreibers nach Artikel 52. 3 EHS-Teilnehmer erfüllen diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Treibhaus- gasemissionen des Vorjahres.
Art. 55a Härtefall
1 Das BAFU kann auf Gesuch hin in Fällen, in denen europäische Emissionsrechte
im Schweizer EHS gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 23. November
201712 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhaus- gasemissionen (EHS-Abkommen) nicht anerkannt sind, europäische Emissionsrech- te an die Pflicht eines EHS-Teilnehmers nach Artikel 55 anrechnen, wenn dieser nachweist, dass: a. er seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Anrechnung nicht er- füllen kann; b. er an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 48 teilgenom- men hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat; c. die Beschaffung der fehlenden, vom Bund nach Artikel 45 Absatz 1 oder nach Artikel 46e Absatz 1 ausgegebenen Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Teilnehmers erheblich beeinträchtigen würde.
2 Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit
berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die der EHS-Teil- nehmer aus dem Verkauf von vom Bund ausgegebenen Emissionsrechten erzielt hat.
3 Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. März des Jahres einzureichen,
das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der anzurechnenden europäischen Emis- sionsrechte.
4 Soweit keine Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelsregister vor-
liegt oder absehbar ist, sind die europäischen Emissionsrechte jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäi- schen Union zu transferieren.
Art. 55b Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anlagen
1 Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein Betreiber von
Anlagen im EHS abgeben kann, berechnet sich wie folgt: a. für Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden: 11 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugeteilten Emissionsrechte; abgezogen werden die in diesem Zeit- raum angerechneten Emissionsminderungszertifikate;
12 SR 0.814.011.268
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b. für die übrigen Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.
2 Für Anlagen, die in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise im EHS berücksichtigt
werden, wird die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate entspre- chend dieser Zeitdauer reduziert.
Art. 55c Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anlagen
1 Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate wird mit Wirkung ab
Beginn des Folgejahres neu berechnet, wenn: a. eine physische Änderung mindestens einer Anlage zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verringerung der installierten Kapazität eines Zuteilungs- elements führt; b. der Betrieb der Anlagen eingestellt wird; oder c. der Betrieb wesentlicher Teile von Anlagen um mindestens die Hälfte ver- ringert wird.
2 Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate für Anlagen gemäss
Artikel 55b Absatz 1 Buchstabe a wird dabei auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate reduziert.
Art. 55d Emissionsminderungszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein Luftfahrzeugbe- treiber abgeben kann, beträgt 1,5 Prozent seiner nach Artikel 52 massgebenden CO2- Emissionen des Jahres 2020.
Art. 56 Abs. 1 und 3
1 Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder
Emissionsminderungszertifikaten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sank- tion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.
3 Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminde-
rungszertifikate nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.
Art. 57 Grundsatz
1 EHS-Teilnehmer müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben;
ausgenommen sind Luftfahrzeugbetreiber, die durch eine ausländische Behörde nach Anhang 14 verwaltet werden.
2 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Europäischen Union
sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Un-
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CO2-Verordnung AS 2019
ternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, müssen ein Personenkonto haben.
3 Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach dem 5. Kapitel sowie Importeure
und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emis- sionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Perso- nenkonto haben.
4 Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminde-
rungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben. 5 Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissionsverminderun- gen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.
6 Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen oder ihren
Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.
Art. 58 Kontoeröffnung
1 Wer nach Artikel 57 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein
Gesuch einreichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unterneh- men: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identi- tätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist; b. für natürliche Personen: einen Identitätsnachweis; c. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; d. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefon- nummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten; e. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefon- nummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktions- validierenden; f. eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die all- gemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.
3 Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszugs kann verzichtet
werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.
4348
CO2-Verordnung AS 2019
4 Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Konto-
eröffnung benötigt.
5 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird,
bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berech- tigten Person durch einen anderen Nachweis. 6 Angaben zu Handelsregisterauszügen, Identitätsnachweisen, Strafregisterauszügen sowie Angaben nach den Absätzen 4 und 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbe- glaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
7 Das BAFU eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterla-
gen geprüft hat und sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Gebühren entrichtet hat.
8 Luftfahrzeugbetreiber, für die das BAFU zuständig ist, müssen innerhalb von
30 Arbeitstagen nach der Genehmigung ihres Monitoringkonzepts oder nach ihrer
Zuordnung zur Schweiz einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshan- delsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der Europäischen Union fällt.
Art. 59 Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz
1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen: a. bei Unternehmen die zur Vertretung berechtigte Person, bei natürlichen Per- sonen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber; b. die Kontobevollmächtigten; und c. die Transaktionsvalidierenden. 2 Wer ein Betreiber- oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen: a. die Auktionsbevollmächtigten; und b. die Gebotsvalidierenden. 3 Ein Unternehmen, das ein Betreiberkonto oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss einen Sitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.
4 Bei einem Betreiberkonto oder Personenkonto von Personen nach Artikel 57 muss
die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber einen Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.
5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Konten von Betreibern von Luftfahrzeugen
ausserhalb der Schweiz und des EWR.
4349
CO2-Verordnung AS 2019
Art. 59a Ablehnung einer Kontoeröffnung
1 Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtig-
ten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden sowie Gebotsvalidieren- den ab, wenn: a. die übermittelten Angaben oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind; b. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen oder zur Ter- rorismusfinanzierung oder wegen anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto missbräuchlich verwendet wurde, verurteilt wurde.
2 Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen
oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.
3 Wird bei einem Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen, der zur Teilnah-
me am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46 oder Artikel 46f zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.
Art. 62 Abs. 4 4 Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft das BAFU, ob die für die Kontoeröff- nung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und richtig sind, und fordert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gege- benenfalls zu melden.
Art. 64 Abs. 2 und 3
2 Das BAFU kann Konten schliessen:
a. auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Be- scheinigungen verbucht sind und die während mindestens eines Jahres nicht benutzt wurden; b. deren Inhaberinnen oder Inhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindes- tens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen; c. wenn die jährlichen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden. 3 Weist ein Konto, das geschlossen werden soll, einen positiven Kontostand auf, so fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von
40 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert
4350
CO2-Verordnung AS 2019
werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten.
Art. 65 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen: a. Kontonummer; b. zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Iden- titätsnachweis:
1. Personen nach Artikel 57 Absätze 1–4,
2. Gebotsvalidierenden,
3. Auktionsbevollmächtigten,
4. Kontobevollmächtigten,
5. Transaktionsvalidierenden;
c. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto; cbis. Transaktionen; d. bei EHS-Teilnehmern: Versteigerungsgebote, Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissions- minderungszertifikate; dbis. bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkom- mens13 durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahr- zeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissions- rechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte, jeweils frühestens seit 2013; dter. bei in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unterneh- men aus dem EWR: Versteigerungsgebote; e. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Inland: Men- ge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Konto- nummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden; f. bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikate; g. bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate.
13 SR 0.814.011.268
4351
CO2-Verordnung AS 2019
Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a-c (Betrifft nur den französischen Text),
3 und 4
1 Ein Betreiber von Anlagen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes
verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Betreiber mit Verminde- rungsverpflichtung), wenn er:
3 Mehrere Betreiber von Anlagen können sich gemeinsam verpflichten, die Treib-
hausgasemissionen zu vermindern, wenn: a. jeder von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; b. jeder von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent sei- ner Treibhausgasemissionen verursacht; und c. sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Um- fang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben. 4 Die Betreiber von Anlagen nach Absatz 3 gelten als ein Betreiber. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.
Art. 67 Abs. 1, 3 Bst. a, b und f, 4 sowie 5
1 Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber
von Anlagen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.
3 Dieser orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:
a. an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der vergangenen zwei Jahre; b. am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik; f. am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätz- lich ausserhalb der Anlagen verwendet wird;
4 Ein Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsver-
pflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfads beantragen. 5 Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfads orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der Jahre 2010 und 2011 sowie an Artikel 3 des CO2-Gesetzes. Soweit der Betreiber von Anlagen in den Jahren 2008–2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistun- gen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.
Art. 68 Abs. 1, 2, 3 Bst. a und d 1 Ein Betreiber, dessen Anlagen in der Regel nicht mehr als 1500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstossen, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.
2 Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die
der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.
4352
CO2-Verordnung AS 2019
3 Es orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:
a. am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik; d. am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätz- lich ausserhalb der Anlagen verwendet wird;
Art. 69 Abs. 3 Bst. a und 4 3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über: a. den Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
4 Es kann verlangen, dass der Betreiber von Anlagen ein Monitoringkonzept nach
Artikel 51 einreicht.
Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen der
Anlagen den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten über- oder unterschreiten:
Art. 74 Abs. 1
1 Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen
der Anlagen wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten erheblich ändern.
Art. 74a Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel Emissionsverminderungen, die zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti- kel 12 Absatz 2 führen, sowie Emissionsverminderungen, die im Rahmen von Pro- jekten oder Programmen nach Artikel 5 oder 5a erzielt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen der jeweiligen Gesuchstellerin oder des jeweiligen Gesuchstellers.
Art. 74b Sachüberschrift und Abs. 1 Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen
1 Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-
Anlagen, welche die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 96a beantragen, auf Gesuch hin an.
4353
CO2-Verordnung AS 2019
Art. 75 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten
1 Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht er-
reicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen: a. für Betreiber von Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Ver- minderungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüg- lich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszer- tifikate, die der Betreiber nicht für die Erfüllung der Verminderungs- verpflichtung 2008–2012 benötigte; b. für die übrigen Betreiber von Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.
2 Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1
wird: a. für einen Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert; b. für einen Betreiber von Anlagen, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von
50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung
erhöht; c. für einen Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissi- ons- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungs- zertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissio- nen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungs- zertifikate.
Art. 76 Abs. 1 und 1bis
1 Erfülltein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so
verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes. 1bis Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen die Investitionspflicht nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzah- lung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Strom- produktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden.
Art. 78 Sachüberschrift und Einleitungssatz Meldepflicht bei Änderungen Der Betreiber von Anlagen informiert das BAFU unverzüglich über:
4354
CO2-Verordnung AS 2019
Art. 79 Veröffentlichung von Informationen Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen: a. die Namen der Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung oder der Betreiber von WKK-Anlagen; b. die Emissions- oder Massnahmenziele; c. die Treibhausgasemissionen jeder Anlage; d. den Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 71, die jeder Be- treiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung an- rechnen lässt; e. die Menge der Emissionsminderungszertifikate, die jeder Betreiber von An- lagen abgibt; f. die Menge der Gutschriften nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b, die je- der Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt; g. die Menge der Bescheinigungen nach Artikel 12, die jedem Betreiber von Anlagen ausgestellt werden; h den Umfang der getätigten Investitionen nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2.
6. Kapitel (Art. 80–85)
Aufgehoben
Art. 91 Abs. 1 1 Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a-c (Betrifft nur den französischen Text) sowie 2
1 Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen
und Personen:
2 Von der CO2-Abgabe befreit sind:
a. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz); b. Aufgehoben c. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz).
4355
CO2-Verordnung AS 2019
Art. 96a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, 2 Einleitungssatz und Bst. a (Betrifft nur den französischen Text), c sowie d-g (Betrifft nur den franzö- sischen Text) Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung
1 Ein Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, der WKK-Anlagen
betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn: c. der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb der Anlagen verwendet wurde. 2 Er hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn er: c. die Massnahmen nicht in einer anderen Anlage, deren Betreiber eine Ver- minderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, um- setzt;
Art. 96b Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken 1 Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Diffe- renz zwischen der bezahlten CO2-Abgabe auf Brennstoffen und dem Mindestpreis nach Artikel 17 CO2-Gesetz rückerstattet. 2 Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und: a. die nach Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 neu am EHS teilnehmen; b. die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW und einen Gesamtwir- kungsgrad von weniger als 80 Prozent aufweisen; c. die Strom an Dritte verkaufen; d. die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden; e. die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und f. deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA14 ist.
3 Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes be-
rücksichtigt das BAFU insbesondere den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
14 SR 814.600
4356
CO2-Verordnung AS 2019
4 Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken reichen das Rückerstattungsgesuch
bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörden ein. Das Gesuch muss die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate enthal- ten. Die entsprechenden Belege sind beizulegen.
5 Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so
schätzt das BAFU diese nach pflichtgemässem Ermessen. Es berücksichtigt dabei die Herkunft der Emissionsrechte, der Zuschlagspreise und der öffentlich publizier- ten Sekundärmarktpreise.
Art. 97 Sachüberschrift Gesuch um Rückerstattung
Art. 98 Sachüberschrift Periodizität der Rückerstattung
Art. 98a Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1 Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminde-
rungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärme- leistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin
60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion einge-
setzt wurden, rückerstattet.
2 Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restli-
chen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn: a. er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2- Gesetzes einsetzt; b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient; c. er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminde- rungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt; d. er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und e. er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
3 Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei
Jahre erstrecken.
4357
CO2-Verordnung AS 2019
Art. 98b Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1 Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Vermin-
derungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:
Art. 98c Sachüberschrift Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
Art. 104 Abs. 2 Bst. a
2 Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:
a. die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsver- pflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teil- nimmt;
Art. 117 Abs. 5
5 Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebüh-
ren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschafts- nehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200515 (GebV- BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.
Art. 130 Abs. 1 und 7
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–7
sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.
7 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) unterstützt das BAFU beim Vollzug der
Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.
Art. 131 Abs. 2–4
2 Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach
Artikel 3 CO2-Gesetz erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:
15 SR 814.014
4358
CO2-Verordnung AS 2019
a. die im Schweizer EHS erfassten Emissionen dieser Anlagen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schwei- zer EHS; und b. die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz übertreffen.
3 Diese Emissionsrechte werden im Umfang der gemäss Absatz 2 zusätzlich verur-
sachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet. Das BAFU weist dies in der Berichterstattung zur Zielerreichung aus.
4 Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der
verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Artikel 48 Absatz 1 des CO2-Gesetzes abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes.
Art. 133 Abs. 1
1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen,
insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungs- verpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO 2-Abgabe stellen.
Art. 134 Abs. 1 Bst. d und e sowie 3
1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den
betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt: d. das BAFU der EZV die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind; e das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Teilnahmepflicht (Art. 46d),
2. Monitoringkonzepte (Art. 51), und
3. Monitoringberichte (Art. 52).
3 Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni
199816 die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.
16 SR 152.1
4359
CO2-Verordnung AS 2019
Art. 134a Koordination mit der Europäischen Union Das BAFU unterstützt die Europäische Kommission im Rahmen von Artikel 11 des EHS-Abkommens17. Es übermittelt ihr insbesondere die dafür notwendigen Infor- mationen.
Art. 135 Bst. cter und f Das UVEK passt an: cter. Anhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internatio- naler Regelungen ändern; f. Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/200918 ändert.
Art. 135a Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite Das UVEK kann technische sowie administrative Beschlüsse untergeordneter Trag- weite des Gemischten Ausschusses des EHS-Abkommens19 genehmigen.
Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte
1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden
am 30. Juni 2014 umgewandelt: a. für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verord- nung; b. für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele; c. für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissi- onsverminderungen im Inland.
2 Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantra-
gen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umge- wandelt werden.
17 SR 0.814.011.268 18 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/336, ABl. L 70 vom 13.3.2018, S. 1. 19 SR 0.814.011.268
4360
CO2-Verordnung AS 2019
Art. 139 Abs. 1 und 4
1 Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber von Anlagen mit Verminderungs-
verpflichtung können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht ver- wendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.
4 Die Übertragung wird vorrangig den Betreibern von Anlagen im EHS und den
Betreibern mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.
Art. 142a Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 einen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Nach Ablauf der Frist kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.
Art. 145 Aufgehoben
II
1 Die Anhänge 3a, 6 und 9 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 8 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 13–18 gemäss Beilage.
III Die Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200520 wird wie folgt geändert:
Anhang (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b)
Ziff. 9
Franken
9. Prüfung des Bürgschaftsgesuchs nach der CO2-Verordnung
vom 30. November 201221 3000
20 SR 814.014 21 SR 641.711
4361
CO2-Verordnung AS 2019
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4362
CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 3a (Art. 6 Abs. 2bis)
Ziff. 3.4
(…) REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFy*1/(1-WVN)) (3) (…)
Ziff. 3.5
(…) PEy = EF2Heizöl * MHeizöl,y + EF2Gas * MGas,y + EFel * Mel,y (4) (…)
Ziff. 4.1
2. Für Neubauten sind zusätzlich Adressen anzugeben.
4. Die Emissionen nach Ziffer 3 Buchstabe b sind wie folgt zu berechnen:
REBetreiber von Anlagen,neu,m,y = WBetreiber von Anlagen,neu,m,y * EFWV dabei bedeuten: WBetreiber von Anlagen,neu,m,y Wärmelieferung des neuen Wärmeverbundes an das von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen m im Jahr y [MWh]. EFWV Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22 tCO2eq/MWh. REBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y = WBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y * EFbestehend * RFy*1/(1-WVN)) dabei bedeuten: (…)
4363
CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 6 (Art. 40 Abs. 1)
Titel
Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen
Einleitungssatz und Ziffer 1 Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:
1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a VVEA22 ist;
22 SR 814.600
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CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 8 (Art. 45 Abs. 1)
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS
Die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet: Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [1 – (i-2010) * 0.0174]
Capi Emissionsobergrenze für das Jahr i ∑ ØFZ: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte der Anlagen, die bereits in den Jah- ren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 wei- terhin im EHS berücksichtigt werden ∑ ØEmissionen: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich ausgestossenen Treibhausgase in Bezug auf die Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die ab 2013 neu im EHS berücksichtigt werden
4365
CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 9 (Art. 46 Abs. 1 und 46c Abs. 3)
Titel
Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS
Ziff. 1.5
1.5 Beim Einsatz von Gasen, die aus Prozessen herrühren und einen wesentli-
chen Anteil an unvollständig oxidiertem Kohlenstoff aufweisen (Restgase), erfolgt eine zusätzliche kostenlose Zuteilung zum Ausgleich für höhere CO2-Emissionen und niedrigere Effizienz der Nutzung von Restgasen im Vergleich zu Erdgas. Diese Zuteilung erfolgt nur, wenn das Restgas aus- serhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark anfällt und inner- halb der Anlage im EHS zur Erzeugung von messbarer oder nicht messbarer Wärme oder für die Produktion von Strom verwendet wird.
Ziff. 3.2
3.2 Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so ist der Anpassungs-
faktor des Wärmebezügers massgebend.
Ziff. 4.1
4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine kostenlosen
Emissionsrechte zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, wird für die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom 0,465 t CO2 pro MWh abgezogen. Die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet: Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi
Zuteilungi Zuteilung im Jahr i Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungs- elements mit Produktbenchmark in der gewählten Bezugsperio- de. Darin enthalten sind die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements konsumierten Wärme, die direkt von ande- ren Anlagen im EHS bezogen wurde. Eindirekt Indirekte Emissionen aus der innerhalb des entsprechenden Zu- teilungselements mit Produktbenchmark konsumierten Wärme, die von Dritten ausserhalb des EHS bezogen wurde, sowie aus dem innerhalb des Zuteilungselements konsumierten Strom in der gewählten Bezugsperiode.
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CO2-Verordnung AS 2019
BM Benchmark AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen) AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9 Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
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CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 13 (Art. 46d)
Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
1. Betreiber von Luftfahrzeugen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet,
wenn sie folgende Flüge durchführen: a. Inlandflüge in der Schweiz; b. Flüge von der Schweiz in die Mitgliedstaaten des EWR.
2. Ausgenommen sind:
a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und -chefs, Regie- rungschefinnen und -chefs und von zur Regierung gehörenden Ministe- rinnen und Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen ent- sprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; b. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge; c. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungsflugeinsätzen, Lösch- flüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizini- schen Notfällen; d. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194423 über die internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden; e. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsort zurückkehrt; f. Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt einer Piloten- lizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist und die Flü- ge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positio- nierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; g. Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen; h. Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Bord- und Bodenausrüstung dienen; i. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg; j. Flüge, die von kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die in jedem von drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeit- räumen weniger als 243 Flüge nach Ziffer 1 durchführen oder deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 10 000 Tonnen CO2 betragen;
23 SR 0.748.0
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CO2-Verordnung AS 2019
k. Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchge- führt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO2 betragen; l. Flüge von der Schweiz zu einem Flugplatz in folgende Gebiete:
1. Guadeloupe,
2. Französisch-Guayana,
3. Martinique,
4. Mayotte,
5. Réunion,
6. Saint-Martin,
7. Azoren,
8. Madeira,
9. Kanarische Inseln.
3. Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für
Luftfahrzeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind.
4. Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2
Buchstabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.
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CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 14 (Art. 46d Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1, 2 und 4, 52 Abs. 1, 6 und 7, 53 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 sowie 130 Abs. 1)
Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer
1 Betreiber von Anlagen
Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist das BAFU die zuständige Behörde.
2 Luftfahrzeugbetreiber
2.1 Für Luftfahrzeugbetreiber, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind,
ergibt sich der für deren Verwaltung zuständige Staat aus der Verordnung (EG) Nr. 748/200924.
2.2 Massgebend für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern ist:
a. welcher Staat die Betriebsgenehmigung erteilt hat; oder b. der im Vergleich zu den anderen Staaten höchste zugeordnete Schätz- wert für CO2-Emissionen des jeweiligen Luftfahrzeugbetreibers.
2.3 Bei einer Verwaltung durch die Schweiz ist das BAFU die zuständige Be-
hörde.
24 Siehe Fussnote zu Art. 135 Bst. f.
4370
CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 15 (Art. 46e und 46f)
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge
1. Die Menge der Emissionsrechte wird basierend auf folgendem Benchmark
berechnet: 0,000642186914222035 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer
2. Die im Jahr 2020 gesamthaft maximal zur Verfügung stehende Menge der
Emissionsrechte für Luftfahrzeuge wird wie folgt berechnet: Cap2020 = ∑tkmCH-EHS * BM * 100 / 82
Cap2020 Emissionsobergrenze für das Jahr 2020 ∑tkmCH-EHS Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 im Schweizer EHS BM Benchmark
3. Diese Menge der Emissionsrechte wird wie folgt verwendet:
a. 82 Prozent werden den Betreibern von Luftfahrzeugen kostenlos zuge- teilt; b. 15 Prozent werden für die Versteigerung zurückbehalten; c. 3 Prozent werden für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luft- fahrzeugen zurückbehalten.
4. Die kostenlose Zuteilung wird pro Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2020
gemäss folgender Formel berechnet: Zuteilung = ∑tkmBetreiber * BM
∑tkmBetreiber Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers im Schweizer EHS BM Benchmark
5. Im Jahr 2020 wird die gemäss Ziffer 3 Buchstabe c für dieses Jahr zurück-
behaltene Menge an Emissionsrechten gelöscht.
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CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 16 (Art. 51)
Anforderungen an das Monitoringkonzept
1 Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen
Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass: a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standar- disierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden; b. die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau er- fasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist; c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhaus- gasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.
2 Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber
2.1 Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die
CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2-Emis- sionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. Die Emissionen berech- nen sich nach Ziffer 3.
2.2 Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen:
a. die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Anga- ben; b. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart; c. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind; d. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämt- licher Flüge, über die Daten zu erheben sind; e. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge.
2.3 Bei Luftfahrzeugbetreibern, die CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Ton-
nen pro Jahr verursachen, muss das Monitoringkonzept zusätzlich folgende Angaben erfassen: a. ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luft- fahrzeugs; b. eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.
2.4 Bei Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers im Sinne von Artikel 52
Absatz 5 (Qualifizierung als Kleinemittent) ist das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.
4372
CO2-Verordnung AS 2019
3 Berechnung der CO2-Emissionen von Luftfahrzeugen
3.1 Die CO2-Emissionen in Tonnen werden nach der folgenden Formel berech-
net: CO2-Emissionen [t CO2] = verbrauchter Treibstoff [t Treibstoff] × Emis- sionsfaktor [t CO2/t Treibstoff].
3.2 Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO2/t Treibstoff] für die verschie-
denen Treibstoffe anzuwenden: Kerosin (Jet A-1 oder Jet A): 3,15 Jet B: 3,10 Flugbenzin (AvGas): 3,10
3.3 Der Emissionsfaktor von Treibstoffen aus Biomasse ist null, sofern die
eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 17 der Richt- linie 2009/28/EG25 erfüllt.
25 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513, ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1.
4373
CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 17 (Art. 52)
Anforderungen an den Monitoringbericht
1 Monitoringbericht für Betreiber von Anlagen
1.1 Der Monitoringbericht muss enthalten:
a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen; b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen; c. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe; d. Angaben über allfällige Änderungen der installierten Kapazitäten.
1.2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegen-
überzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoring- berichts fest.
2 Monitoringbericht für Luftfahrzeugbetreiber
2.1 Der Monitoringbericht muss enthalten:
a. die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Anga- ben; b. die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den Monitoringbe- richt überprüft, notwendigen Angaben, sofern der Luftfahrzeugbetreiber nicht als Kleinemittent von der Verifikationspflicht ausgenommen ist; c. eine Referenz auf das genehmigte Monitoringkonzept und eine Be- schreibung und Begründung allfälliger Abweichungen vom zugrunde gelegten Monitoringkonzept; d. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben; e. die Gesamtzahl der erfassten Flüge; f. den Emissionsfaktor und den Treibstoffverbrauch für jeden Treibstoff- typ, für den CO2-Emissionen berechnet werden; g. die Summe aller CO2-Emissionen der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, auf- geschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsstaaten sowie aufgeschlüsselt nach Schweizer EHS und EHS der Europäischen Union; h. bei Datenlücken eine Beschreibung der Gründe für die Datenlücke, die angewandte Methode zur Schätzung der Ersatzdaten und die daraus be- rechneten Emissionen; i. für jedes Flugplatzpaar die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO und die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind, und die damit verbun- denen Jahresemissionen.
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CO2-Verordnung AS 2019
2.2 Kleinemittenten gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 601/201226 können ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 schätzen.
26 Siehe Fussnote zu Art. 52 Abs. 5.
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CO2-Verordnung AS 2019
Anhang 18 (Art. 52)
Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an die Verifizierungsstelle
1 Pflichten der Verifizierungsstelle und
des Luftfahrzeugbetreibers
1.1 Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und
Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Anga- ben gemäss Anhang 18 Ziffer 2. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Da- ten eine Bestimmung der CO2-Emissionen gestatten.
1.2 Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen
Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zu- sammenhang stehen. Insbesondere holt er bei Eurocontrol die für die Verifi- zierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Ve- rifizierungsstelle zur Verfügung, oder er stellt der Verifizierungsstelle gleichwertige Daten zur Verfügung.
2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung
2.1 Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass alle Flüge berücksichtigt wurden: a. für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; b. die tatsächlich durchgeführt wurden; c. für die nach dieser Verordnung Daten zu erheben sind.
2.2 Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle Flugplandaten sowie die Daten
von Eurocontrol oder weiteren Quellen, die der Luftfahrzeugbetreiber einge- holt hat.
3 Schritte der Verifizierung
Die Verifizierung der Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten:
3.1 Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt
werden (strategische Analyse);
3.2 Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten
Daten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse);
3.3 Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprü-
fung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse);
3.4 Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der
Monitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Ve-
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CO2-Verordnung AS 2019
rifizierungsbericht sind alle für die im Rahmen der Verifizierung durchge- führten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.
4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle
4.1 Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie
beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss: a. der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199627; oder b. der Verordnung (EG) Nr. 765/200828 sowie der Durchführungsverord- nung (EU) 2018/206729.
4.2 Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben
professionell und objektiv durchführen.
4.3 Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit
der Verifizierung von CO2-Emissionsdaten im Bereich des Luftverkehrs ver- fügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, mess- technische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
4.4 Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den gelten-
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
27 SR 946.512
28 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
29 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018
über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94.
4377
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