AS 2019 453
Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
vom 19. Dezember 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 30. September 20161 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der Massnahmen, die auf der Grund-
lage des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas vorgesehen sind. Sie bestimmt insbesondere die Entscheidungs- und die Finanzkompetenzen, soweit diese nicht in anderen Erlassen geregelt sind.
2 Die Massnahmen betreffen zwei Ländergruppen:
a. jene, die der Europäischen Union nicht angehören und die Gegenstand von Massnahmen der Transitionszusammenarbeit sind (Transitionszusammen- arbeit); b. jene, die der Europäischen Union angehören und die Gegenstand von Mass- nahmen zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union sind (Massnahmen im Bereich der Kohäsion).
3 In Bezug auf die Massnahmen im Bereich der Kohäsion ist diese Verordnung auch
auf Zypern und Malta anwendbar.
Art. 2 Konzeption der Massnahmen
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das
Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erarbei- ten gemeinsam die Leitlinien für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.
SR 974.11
2017-0158 453
Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. V AS 2019
2 Das EDA und das WBF bereiten gemeinsam die schweizerische Position für die
internationalen Verhandlungen über die Transitionszusammenarbeit vor.
3 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) nimmt die Gesamt-
koordination der Transitionszusammenarbeit wahr.
4 Die DEZA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nehmen gemeinsam
die Gesamtkoordination der Massnahmen im Bereich der Kohäsion wahr.
Art. 3 Zuständigkeiten
1 In Bezug auf die Transitionszusammenarbeit und die Massnahmen im Bereich der
Kohäsion sind die DEZA und das SECO zuständig für die Vorbereitung, die Antrag- stellung, die Durchführung, die Berichterstattung, die Kontrolle der Mittelverwen- dung und die Evaluation.
2 Die Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 30. Sep-
tember 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas werden gemäss den jeweiligen thematischen Fachgebieten von der DEZA und vom SECO umge- setzt.
Art. 4 Koordination
1 Die DEZA und das SECO sind gemeinsam zuständig für:
a. die strategische Gesamtplanung; b. die Konzeption der Massnahmen gemäss Artikel 1; c. die Erarbeitung der Botschaften des Bundesrates an das Parlament; d. die Festlegung der finanziellen Aspekte; e. die Definition der Informationspolitik.
2 Die Koordination zwischen der DEZA und dem SECO erfolgt im Steuerungsaus-
schuss Transition und im Steuerungsausschuss Kohäsion. 3 Der Steuerungsausschuss Transition definiert und koordiniert den Einsatz der Mit- tel und überwacht die operationelle Umsetzung der gemeinsamen strategischen Gesamtplanung in Bezug auf die Transitionszusammenarbeit. Die DEZA und das SECO führen abwechslungsweise den Vorsitz des Ausschusses. 4 Der Steuerungsausschuss Kohäsion koordiniert den Einsatz der Mittel, die opera- tionelle Umsetzung und die entsprechenden Begleitmassnahmen in Bezug auf die Massnahmen im Bereich der Kohäsion. Die DEZA und das SECO führen abwechs- lungsweise den Vorsitz des Ausschusses. Darin sind zudem die Direktion für europäische Angelegenheiten, das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und das Staatssekretariat für Migration als Mitglieder vertreten. Verwal- tungsinterne Expertinnen und Experten können zur Mitwirkung beigezogen werden.
5 Die Direktorinnen und Direktoren der DEZA und des SECO sindgemeinsam
zuständig für die Schlichtung vonStreitigkeiten aus dem Steuerungsausschuss Tran- sition und dem Steuerungsausschuss Kohäsion.
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Art. 5 Interdepartementales Komitee für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit Die Kompetenzen des Interdepartementalen Komitees für internationale Entwick- lung und Zusammenarbeit nach Artikel 24 der Verordnung vom 12. Dezember
19773 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
erstrecken sich ebenfalls auf die Transitionszusammenarbeit. Das Komitee kann auch bei der Durchführung der Massnahmen im Bereich der Kohäsion konsultiert werden.
Art. 6 Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit Die Kompetenzen der Beratenden Kommission für internationale Zusammenarbeit nach Artikel 25 der Verordnung vom 12. Dezember 19774 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstrecken sich ebenfalls auf die Transitionszusammenarbeit. Die Kommission kann auch bei der Durchführung der Massnahmen im Bereich der Kohäsion konsultiert werden.
Art. 7 Finanzkompetenzen 1 Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die mehr als 20 Millionen Franken kosten.
2 Das EDA oder das WBF entscheidet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen
Finanzdepartement über Massnahmen, die mehr als 10 Millionen Franken und höchstens 20 Millionen Franken kosten.
3 Die DEZA oder das SECO entscheidet über Massnahmen bis zum Höchstbetrag
von 10 Millionen Franken.
Art. 8 Kostenüberschreitungen Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag, so sind die Finanzkompetenzen wie folgt geregelt: a. Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um nicht mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 7 für die Mehrkosten zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen. b. Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 7 für den neuen Gesamtbetrag zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen.
Art. 9 Änderungen Die DEZA und das SECO können eine Massnahme ändern, sofern die Änderung keine Mehrkosten verursacht.
3 SR 974.01 4 SR 974.01
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Art. 10 Form der Beschlüsse Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und be- schlossen.
Art. 11 Kontrolle der Verwendung der finanziellen Mittel
1 Das EDA und das WBF kontrollieren die Verwendung der finanziellen Mittel, die
sie an Partner und Vermittler vergeben.
2 Sie erlassen für den Nachweis über die Verwendung der finanziellen Mittel in
Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Richtlinien.
Art. 12 Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern Für die Transitionszusammenarbeit kann der Bund die Gesellschaft zur Unterstüt- zung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern nach den Artikeln 30a̶–30d der Verordnung vom 12. Dezember
19775 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
beiziehen.
Art. 13 Vereinbarungen Die zuständigen Bundesstellen können im Rahmen der bewilligten Kredite privat- oder öffentlich-rechtliche oder internationale Vereinbarungen technischer Natur über die Durchführung von Massnahmen der Zusammenarbeit abschliessen.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Mai 19926 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Ost- europas wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
19. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 SR 974.01 6 AS 1992 1190, 1996 2243, 1998 848, 2000 187, 2010 933, 2012 935
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