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AS 2019 4723

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Änderung vom 27. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. Dezember 19771 über die internationale Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1

1 Die Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit (beratende Kom-

mission) setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

27. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 974.01

2019-2398 4723

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V AS 2019

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