AS 2019 823
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen (VAMF)
Änderung vom 13. Februar 2019
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 22. April 20111 über Abgasmessmittel für Feue- rungsanlagen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Holzfeuerungen» durch «Holz- und Kohlefeuerungen» ersetzt.
Art. 3 Bst. cbis, f, gbis und j In dieser Verordnung bedeuten: cbis. Kohle: Kohle, Kohlebriketts und Koks; f. Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen: tragbares Messgerät, das die folgenden Messgrössen aus einem Teilstrom des Abgases von dynamisch betriebenen Holz- und Kohlefeuerungsanlagen ermittelt:
1. Volumenkonzentration an gasförmigen Abgaskomponenten bezogen
auf trockenes Abgas, oder
2. Volumenkonzentration an gasförmigen Abgaskomponenten bezogen
auf trockenes Abgas sowie mittlere Feststoffkonzentration; gbis. Feststoffkonzentration: Konzentration der auf einen Filter bei mindestens (70±5) °C abscheidbaren Feststoffe bezogen auf ein gegebenes Volumen, angegeben in mg/m3; j. Referenzwert: Mittelwert der Messwerte des Referenzverfahrens oder durch Prüfstandard erzeugter Wert der zu bestimmenden Messgrösse.
1 SR 941.210.3
2018-2588 823
Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen. V des EJPD AS 2019
Art. 10a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Februar 2019 Die vor Inkrafttreten dieser Änderung zugelassenen Abgasmessmittel für Holzfeue- rungen gelten auch als zugelassen für die Gasmessung von Kohlefeuerungen.
II Die Anhänge 1, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 15. März 2019 in Kraft.
13. Februar 2019 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter
824
Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen. V des EJPD AS 2019
Anhang 1 (Art. 4)
Spezifische Anforderungen an Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen
Bst. A A Massgebende Normen Sofern keine spezifischen Anforderungen vermerkt sind, gelten die Anforde- rungen nach den Normen SN EN 50379-1:20122 und SN EN 50379-2:20123.
Bst. B Ziff. 1.2 B Messtechnische Anforderungen
1.2 Russzahl
– Die Russzahl bestimmt sich nach Anhang A der Norm SN EN 267+A1:20114. Sie umfasst den Bereich von 0–9 und wird durch Ver- gleich mit einer Skala in ganzen Zahlen angegeben. – Das Abgasvolumen zur Russzahlbestimmung beträgt 5,7 dm3 bei Umgebungsbedingungen pro cm2 wirksame Filterfläche.
2 SN EN 50379-1:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Win- terthur, www.snv.ch, kostenlos eingesehen oder bei der SNV gegen Bezahlung bezogen werden. 3 SN EN 50379-2:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 2: Anforderungen an das Betriebs- verhalten von Geräten für den Einsatz bei gesetzlich geregelten Messungen und Beurtei- lungen. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, kostenlos eingesehen oder bei der SNV gegen Bezahlung bezogen werden.
4 SN EN 267+A1: 2011, Automatische Brenner mit Gebläse für flüssige Brennstoffe.
Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, kostenlos eingesehen oder bei der SNV gegen Bezahlung bezogen werden.
825
Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen. V des EJPD AS 2019
Anhang 3 (Art. 7)
Spezifische Anforderungen an Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen
Bst. A A Massgebende Normen Sofern keine spezifischen Anforderungen vermerkt sind, gelten die Anforde- rungen nach den Normen SN EN 50379-1:20125, SN EN 50379-2:20126 und VDI 4206 Blatt 2:20157.
Bst. B Ziff. 1.1, 3.1 und 4.2 B Messtechnische Anforderungen
1 Messbereiche
1.1 Volumen- und Feststoffkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) Messbereich (min. … max.)
Kohlenmonoxid (CO) von 0 bis 20 000 ppm Sauerstoff (O2) von 0 bis 21 % Feststoff von 10 bis 200 mg/m3
5 SN EN 50379-1:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Win- terthur, www.snv.ch, kostenlos eingesehen oder bei der SNV gegen Bezahlung bezogen werden. 6 SN EN 50379-2:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 2: Anforderungen an das Betriebs- verhalten von Geräten für den Einsatz bei gesetzlich geregelten Messungen und Beurtei- lungen. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, kostenlos eingesehen oder bei der SNV gegen Bezahlung bezogen werden. 7 VDI 4206 Blatt 2:2015, Mindestanforderungen und Prüfpläne für Messgeräte zur Über- wachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen: Messgeräte zur Ermittlung von par- tikelförmigen Emissionen. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder beim Verein Deutscher Ingenieure (VDI), Postfach
10 11 39, 40002 Düsseldorf, www.vdi.de, gegen Bezahlung bezogen werden.
826
Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen. V des EJPD AS 2019
3 Fehlergrenzen
Es gelten folgende Fehlergrenzen:
3.1 Volumen- und Feststoffkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,10 ∙ Anzeige oder ±100 ppm; es gilt der grössere Wert. Sauerstoff (O2) ±0,3 % Feststoff – 10 mg/m3 für Referenzwerte unter 20 mg/m3 – 50 % des Referenzwerts für Referenzwerte zwischen 20 mg/m3 und 150 mg/m3 – 75 mg/m3 für Referenzwerte über 150 mg/m3
4 Sonstige Anforderungen
4.2 Die in der Norm SN EN 50379-1:20128 vermerkten Ansprechzeiten gelten
für sprunghafte positive und negative Änderungen der Volumenkonzentra- tion.
8 SN EN 50379-1:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Win- terthur, www.snv.ch, kostenlos eingesehen oder bei der SNV gegen Bezahlung bezogen werden.
827
Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen. V des EJPD AS 2019
Anhang 4 (Art. 9)
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen
Ziff. 1
1 Nacheichung
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen werden unter Laborbedin- gungen geeicht. Das METAS legt das Vorgehen bei der Eichung im Einzel- fall fest. Für die Gas- und die Feststoffmessung gelten folgende Eichfehlergrenzen:
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,07 ∙ Anzeige oder ±70 ppm; es gilt der grössere Wert. Feststoff ±0,35 ∙ Referenzwert oder ±7 mg/m3; es gilt der grössere Wert.
Für Sauerstoff (O2) gilt die Fehlergrenze nach Anhang 3 Buchstabe B Zif- fer 3.
Ziff. 3
3 Justierung
3.1 Die Justierung des Abgasmessmittels für die Gasmessung muss von einer
Fachperson mit einem zertifizierten Referenzgas erfolgen. Dieses Gasge- misch muss eine zertifizierte Unsicherheit von ≤2 % rel. aufweisen.
3.2 Die Justierung des Abgasmessmittels für die Feststoffmessung muss von
einer Fachperson gemäss den Angaben der Herstellerin erfolgen.
3.3 Die Herstellerin legt die Periodizität der Justierung und deren Vorgehens-
weise in der Bedienungsanleitung fest. Die Justierung erfolgt mindestens jährlich.
3.4 Falls die Bauart dies vorsieht und die Sicherung des Abgasmessmittels nicht
verletzt werden muss, können auch einzelne Sensoren justiert werden und nachträglich vom Verwender oder von der Verwenderin eingebaut werden. Diese Sensoren tragen als Zeichen der Justierung eine Markierung der Fach- person, die zur Sicherung der Messmittel ermächtigt ist.
828