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AS 2020 1219

Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)

Änderung vom 13. Januar 2020

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:

I Anhang 1 der Verordnung des EJPD vom 15. November 20171 über die Durchfüh- rung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

13. Januar 2020 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter

1 SR 780.117

2019-2822 1219

Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V des EJPD AS 2020

Anhang 1 (Art. 7 Abs. 3 Bst. a, 26 und 27a)

Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 2.0)2

2 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch > Dokumentation > Downloads abgerufen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.

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