AS 2020 1461
Radio- und Fernsehverordnung
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom 16. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 39 Festlegung des Abgabenanteils (Art. 40 RTVG)
1 Der jährliche Abgabenanteil entspricht:
a. bei Veranstaltern von komplementären nicht gewinnorientierten Radiopro- grammen: höchstens 80 Prozent ihres Betriebsaufwands; b. bei Radio- und Fernsehveranstaltern, die ihren Leistungsauftrag aufgrund der Besonderheiten des Versorgungsgebiets nur mit einem besonders hohen Aufwand erfüllen können: höchstens 80 Prozent ihres Betriebsaufwands; c. bei den übrigen Radio- und Fernsehveranstaltern: höchstens 70 Prozent ihres Betriebsaufwands.
2 Der Höchstwert wird in der Konzession festgehalten.
3 Das UVEK überprüft die Abgabenanteile der Veranstalter in der Regel nach fünf
Jahren und legt sie gegebenenfalls neu fest.
Art. 44a Abs. 2 2 Der Bund kann sich an den ungedeckten Kosten der förderberechtigten Dienstleis- tungen mit höchstens vier Millionen Franken pro Jahr beteiligen.
1 SR 784.401
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Radio- und Fernsehverordnung AS 2020
Art. 57 Höhe der Abgabe (Art. 68a RTVG)
Die Abgabe je Haushalt beträgt pro Jahr:
Franken
a. für einen Privathaushalt 335.– b. für einen Kollektivhaushalt 670.–
Art. 67b Abs. 2
2 Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
Umsatz in Franken Abgabe in Franken
a. Stufe 1 500 000 bis 749 999 160 b. Stufe 2 750 000 bis 1 199 999 235 c. Stufe 3 1 200 000 bis 1 699 999 325 d. Stufe 4 1 700 000 bis 2 499 999 460 e. Stufe 5 2 500 000 bis 3 599 999 645 f. Stufe 6 3 600 000 bis 5 099 999 905 g. Stufe 7 5 100 000 bis 7 299 999 1 270 h. Stufe 8 7 300 000 bis 10 399 999 1 785 i. Stufe 9 10 400 000 bis 14 999 999 2 505 j. Stufe 10 15 000 000 bis 22 999 999 3 315 k. Stufe 11 23 000 000 bis 32 999 999 4 935 l. Stufe 12 33 000 000 bis 49 999 999 6 925 m. Stufe 13 50 000 000 bis 89 999 999 9 725 n. Stufe 14 90 000 000 bis 179 999 999 13 665 o. Stufe 15 180 000 000 bis 399 999 999 19 170 p. Stufe 16 400 000 000 bis 699 999 999 26 915 q. Stufe 17 700 000 000 bis 999 999 999 37 790 r. Stufe 18 1 000 000 000 und mehr 49 925
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Art. 67f Rückerstattung Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde: a. einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder b. einen Verlust auswiesen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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