Lexipedia

AS 2020 1653

Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen

Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV)

Änderung vom 1. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 18. Januar 20111 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Abgeltungen, Beiträge oder Darlehen

nach Artikel 28 Absatz 1 oder 31 Absatz 2 PBG oder nach Artikel 51b des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) erhalten oder erhalten haben.

Art. 2 Bst. b Ziff. 1 In dieser Verordnung gelten als: b. Sparte: alle gleichartigen Angebote eines Unternehmens; als jeweils eine Sparte gelten insbesondere:

1. die Linien des regionalen Personenverkehrs, für die das Unternehmen

Abgeltungen des Bundes erhält,

Art. 3 Abs. 1, 2 und 4

1 Alle Unternehmen erstellen unabhängig von ihrer Rechtsform einen Geschäftsbe-

richt nach Artikel 958 Absatz 2 des Obligationenrechts3. 2 Der Anhang des Geschäftsberichts weist alle für den Betrieb von konzessionierten Linien und Strecken abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen mit

Art. 4 Abs. 3 und 4

3 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes müssen

mindestens eine eingeschränkte Revision durchführen lassen. Übersteigt die Summe der Abgeltungen von Bund und Kantonen für den regionalen Personenverkehr und für die Sparte Infrastruktur zehn Millionen Franken pro Jahr, so müssen sie eine ordentliche Revision durchführen lassen.

4 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes, deren Abgel-

tungen nach Artikel 28 PBG und deren Abgeltungen und Darlehen aus Leistungs- vereinbarungen nach Artikel 51 EBG4 für die Infrastruktur gesamthaft eine Million Franken pro Jahr übersteigen, müssen jährlich eine Spezialprüfung in Auftrag geben. Das BAV regelt die Einzelheiten dieser Prüfung.

Art. 6 Subventionsrechtliche Prüfung

1 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen von Bund und Kantonen

müssen dem BAV und den betreffenden Kantonen innert dreissig Tagen nach der Generalversammlung die von dieser genehmigte Jahresrechnung mit den folgenden Unterlagen zur subventionsrechtlichen Prüfung einreichen: a. Erklärung der Einhaltung der subventionsrechtlichen Grundsätze; b. Linienerfolgsrechnungen aller Sparten, einschliesslich der Summen pro Sparte, sowie Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung; c. Indikatoren für die Berechnung der Kennzahlen oder der Leistungsmessung; d. soweit nicht aus Erfolgsrechnung, Bilanz oder Anhang der Jahresrechnung ersichtlich, detaillierte Nachweise über:

1. im Geschäftsjahr erhaltene, nach Bestellern aufgeteilte Abgeltungen

nach Artikel 28 PBG oder Artikel 51b EBG5,

2. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von Darlehen nach den Arti-

keln 51b und 58a EBG sowie nach anderen subventionsrechtlichen Grundlagen,

3. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von noch nicht abgerechneten

Finanzhilfen,

4. Art, Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen und Re-

serven; e. detaillierte Anlagen- und Abschreibungsrechnung; f. Nachweis über Desinvestitionen von Anlagen der abgegoltenen Sparten.

4 SR 742.101 5 SR 742.101

1654

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen. V des UVEK AS 2020

2 Das Protokoll über die Generalversammlung ist einzureichen, sobald es rechtsgül- tig ist. 3 Die Besteller können im Rahmen ihrer Prüftätigkeit weitere Unterlagen verlangen.

Art. 9 Abs. 2 2 Nicht aktivierbar sind direkt durch eine Investition ausgelöste einmalige Kosten, die im Finanzhandbuch des Unternehmens als solche aufgeführt sind. Sie sind im Investitionsplan separat auszuweisen.

Art. 10 Abs. 1

1 Angeschaffte Anlagen sind zu Anschaffungskosten zu aktivieren. Selbst herge-

stellte Anlagen sind zu Herstellungskosten zu aktivieren.

Art. 11 Abs. 1 und 2bis

1 Abschreibungen für die Anlagen des regionalen Personenverkehrs sind innerhalb

der im Anhang festgelegten Bandbreiten der Abschreibungssätze vorzunehmen. Die Abschreibungsdauer beginnt mit der kommerziellen Inbetriebnahme und endet mit der kommerziellen Ausserbetriebnahme. 2bis Die Anlagender Infrastruktur werden aufgrund ihrer erwarteten technischen Nutzungsdauer abgeschrieben.

Art. 14 Abs. 2 2 Sie ist innerhalb einer Sparte in die gleichen Linien oder Strecken zu gliedern wie die Betriebskosten- und Leistungsrechnung.

Art. 18 Abs. 2 Bst. a 2 In der Sparte Infrastruktur sind die Abgeltungen und allfällige der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften mindestens wie folgt separat auszu- weisen: a. Abgeltungen nach Artikel 51b EBG6;

Art. 19 Abs. 2 erster Satz

2 Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung, welche das für die Gewinnverwendung

nach Artikel 36 Absätze 2 und 4 PBG oder Artikel 67 EBG7 massgebende Ergebnis beeinflussen, sind mindestens pro Sparte auszuweisen. ...

6 SR 742.101 7 SR 742.101

1655

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen. V des UVEK AS 2020

Art. 23 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2020 Folgende Bestimmungen in der Fassung der Änderung vom 1. Mai 2020 sind erst- mals für das am oder nach dem 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr anwend- bar: a. Artikel 4 Absätze 3 und 4 über die Revision; b. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a über die Erklärung der Einhaltung der sub- ventionsrechtlichen Grundsätze.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft.

1. Mai 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga

1656

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen. V des UVEK AS 2020

Anhang (Art. 8 Abs. 2 und 11 Abs. 1)

Bandbreiten der Abschreibungssätze für Anlagen des regionalen Personenverkehrs

Die Abschreibungen für die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Anlagen sind in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung separat auszuweisen.

1 Anlagen ohne vorgegebene Unterteilung in Unteranlagen

Anlagen Infra- Abschreibungen regionaler Personen- struktur verkehr

Bandbreite Dauer in Jahren

min. in max. in max. min. Prozent Prozent

1.0 Gebäude und Grundstücke

1.0.1 Aufwendungen für Grundstücke 0,0 0,0 – –

1.0.2 Aktivierte Entschädigungen im Zu-

sammenhang mit Grundstücken 1,5 2,0 67 50

1.0.3 (Übrige) Gebäude und Grundstücke x

(*)

1.0.4 Betriebsnotwendige Gebäude x 1,25 5,0 80 20

1.0.5 Nicht betriebsnotwendige Gebäude x 1,25 5,0 80 20

1.1 Kunstbauten

1.1.1 Brücken (*) x 1,25 3,0 80 33

1.1.2 Tunnel (*) x 1,0 2,0 100 50

1.1.3 Übrige Kunstbauten (*) x 1,25 3,0 80 33

1.2 Fahrbahn

1.2.1 Geleise (*) x 3,0 4,0 33 25

1.2.2 Weichen (*) x 4,0 20,0 25 5

1.2.3 Übrige Fahrbahnanlagen (*) x 1,25 4,0 80 25

1.2.4 Zwischenstützen, Fundamente, Seile,

Seiltrag- und Druckrollen sowie Ge- hänge von Stand- und Luftseilbahnen 2,0 20,0 50 5

1.3 Bahnstrom- und Antriebsanlagen

1.3.1 Fahrleitungsanlagen (*) x 3,0 4,0 33 25

1.3.2 Unterwerke, Gleichrichter und Trans-

formatoren 2,0 4,0 50 25

1.3.3 Übrige Bahnstromanlagen (*) x 3,0 10,0 33 10

1657

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen. V des UVEK AS 2020

Anlagen Infra- Abschreibungen regionaler Personen- struktur verkehr

Bandbreite Dauer in Jahren

min. in max. in max. min. Prozent Prozent

1.3.4 Antriebe und Bremsen für Stand- und

Luftseilbahnen (soweit nicht in Anla- gen nach Ziff. 1.3.2 enthalten) 3,0 8,0 33 13

1.4 Sicherungsanlagen

1.4.1 Stellwerk- und Zugbeeinflussungsan- x

lagen (*) 4,0 5,0 25 20

1.4.2 Übrige Sicherungsanlagen (*) x

1.4.3 Steuerungstechnik für Stand- und

Luftseilbahnen (soweit nicht in Anla- gen nach Ziff. 1.3.4 enthalten) 4,0 20,0 25 5

1.5 Niederspannungs- und Telekom-

anlagen

1.5.1 Niederspannungsverbraucher (*) x

1.5.2 Übrige Niederspannungs- und Tele- x

komanlagen (*) 4,0 20,0 25 5

1.6 Publikumsanlagen

1.6.1 Perrons und Zugänge (*) x

1.6.2 Übrige Publikumsanlagen (*) x 1,5 5,0 67 20

1.6.3 Landungsanlagen für die Schifffahrt 5,0 10,0 20 10

1.7 Fahrzeuge und Schiffe

1.7.1 Schienenfahrzeuge Infrastruktur (*) x

1.7.2 Übrige Fahrzeuge Infrastruktur (*) x

1.7.3 Arbeits- und Dienststrassenfahrzeuge 10,0 20,0 10 5

1.7.4 Anhänger für den Personen- und

Sachentransport 7,0 10,0 14 10

1.7.5 Schiffe 2,5 5,0 40 20

1.8 Betriebsmittel und Diverses

1.8.1 Übrige Betriebsmittel und Diverses (*) x 3,0 25,0 33 4

1.8.2 Tankanlagen, Waschanlagen 5,0 10,0 20 10

1.8.3 Mechanische und elektrische Einrich-

tungen in Gebäuden und im Freien 3,0 20,0 33 5

1.8.4 Verkaufsgeräte, Parkuhren, Geräte für

die Zutrittskontrolle und die Frequenz- zählung 10,0 20,0 10 5

1658

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen. V des UVEK AS 2020

Anlagen Infra- Abschreibungen regionaler Personen- struktur verkehr

Bandbreite Dauer in Jahren

min. in max. in max. min. Prozent Prozent

1.8.5 Mobilien, Hard- und Software, Inven-

tar von Verkaufsräumen und mobile An- und Aufbauten von Fahrzeugen 3,0 25,0 33 4

2 Anlagen mit vorgegebener Unterteilung in Unteranlagen

Anlagen Unteranlagen Abschreibungen regionaler Personenver- kehr

Bandbreite Dauer in Jahren

min. max. max. min. in Prozent in Prozent

2.1 Bahnfahrzeuge

und -kabinen (*)

2.1.1 Elektrische Schie-

nentriebfahrzeuge 2,5 5,0 40 20

2.1.2 Treibstoffbetriebene

Schienentriebfahr- zeuge und -züge 4,0 7,0 25 14

2.1.3 Wagen von Eisen-

bahnen und Stand- seilbahnen 2,5 5,0 40 20

2.1.4 Kabinen von Luft-

seilbahnen 4,0 10,0 25 10 Unteranlagen der Anlagen 2.1.1–2.1.4: Elektrik für Traktion und Sicherheit 5,0 10,0 20 10 Komforteinrichtungen 5,0 10,0 20 10 Fahrgastinformations- systeme, nachgerüstete Klimageräte 8,0 20,0 13 5 Bauteile (insbesondere von Drehgestellen und Gelenken) 10,0 20,0 10 5 Treibstoffbetriebene Traktionsmotoren 4,0 12,0 25 8

1659

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen. V des UVEK AS 2020

Anlagen Unteranlagen Abschreibungen regionaler Personenver- kehr

Bandbreite Dauer in Jahren

min. max. max. min. in Prozent in Prozent

2.2 Busse (*)

2.2.1 Autobusse, ausge-

nommen Kleinbusse 7,0 10,0 14 10

2.2.2 Kleinbusse 12,0 15,0 8 7

2.2.3 Trolleybusse 5,0 10,0 20 10

Unteranlagen der Anlagen 2.2.1–2.2.3: Komforteinrichtungen 5,0 10,0 20 10 Fahrgastinformations- systeme 8,0 20,0 13 5

1660