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AS 2020 1841

Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz

Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)

Änderung vom 13. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 4 Bst. a

4 Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA2 oder eines Mitgliedstaates

der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unter- nehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem Mitgliedstaat der EFTA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren: a. Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.