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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Drogistin/Drogist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Drogistin/Drogist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 20. Mai 2020
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 20. September 20101 über die berufliche Grundbil- dung Drogistin/Drogist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 10 Bildungsplan 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 2 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. b. Er führt dabei auch die für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen er- forderliche Sachkenntnis nach Artikel 66 Absatz 1 der Chemikalienverord- nung vom 5. Juni 20153 und nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20054 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genauer aus. c. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
1 SR 412.101.221.36 2 Der Bildungsplan vom 20. Mai 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z. 3 SR 813.11 4 SR 813.131.21
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d. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest. e. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsver- fahren und beschreibt dessen System. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Gliederungstitel vor Art. 12
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 12 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Buchstabe c Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Drogistin und des Drogisten EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
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Gliederungstitel vor Art. 14
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 14 Sachüberschrift Lerndokumentation
Art. 14a Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 15 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Art. 16 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Art. 17 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer: a. die berufliche Grundbildung erworben hat:
1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung,
2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution, oder
3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
– die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat – von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich der Drogistin und des Drogisten EFZ erworben hat und – glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikati- onsverfahren gewachsen zu sein; und
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b. das Zertifikat zum Nachweis des erforderlichen Grundwissens gemäss der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20055 über die erforderliche Sachkennt- nis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen erworben hat.
Art. 20 Abs. 5 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
Gliederungstitel vor Art. 24
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 24
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Drogis-
tinnen und Drogisten EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Drogisten- verbandes; b. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson-
5 SR 813.131.21
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dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 26a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Mai 2020
1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nach Artikel 12 Buchstabe c, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Mai 2020 bereits im Besitz einer gültigen Ausbildungsbewilligung sind, dürfen weiterhin als Berufsbildnerin oder Berufsbildner tätig sein.
2 Artikel 17 Buchstabe b kommt ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
3 Für Lernende, die ihre Bildung als Drogistin oder Drogist EFZ vor dem 1. Januar
2020 begonnen haben, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Qua-
lifikationsverfahren (Art. 17) nach bisherigem Recht, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
20. Mai 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor
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