AS 2020 2427
Verordnung des EDI über kosmetische Mittel
Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos)
Änderung vom 27. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über kosmetische Mittel wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Bst. f
1 Auf der Verpackung kosmetischer Mittel muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbrin-
gens, unter dem Begriff «Ingredients», die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge angebracht sein, wobei Folgendes gilt: f. Die Bestandteile werden gemäss der gemeinsamen Bezeichnung nach dem Anhang des Beschlusses (EU) 2019/7012 aufgeführt; ist keine gemeinsame Bestandteilbezeichnung vorhanden, so ist eine Bezeichnung aus einer allge- mein anerkannten Nomenklatur zu verwenden.
Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
1 Kosmetische Mittel, die den Anforderungen der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht
entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht gekenn- zeichnet werden.
2 Nach bisherigem Recht gekennzeichnete kosmetische Mittel dürfen nach Ablauf
der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
1 SR 817.023.31
2 Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission vom 5. April 2019 zur Festlegung eines
Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel, Fassung gemäss ABl. L 121 vom 8.5.2019, S. 1.
2019-3899 2427
Kosmetische Mittel. V des EDI AS 2020
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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