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AS 2020 2427

Verordnung des EDI über kosmetische Mittel

Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos)

Änderung vom 27. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über kosmetische Mittel wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. f

1 Auf der Verpackung kosmetischer Mittel muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbrin-

gens, unter dem Begriff «Ingredients», die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge angebracht sein, wobei Folgendes gilt: f. Die Bestandteile werden gemäss der gemeinsamen Bezeichnung nach dem Anhang des Beschlusses (EU) 2019/7012 aufgeführt; ist keine gemeinsame Bestandteilbezeichnung vorhanden, so ist eine Bezeichnung aus einer allge- mein anerkannten Nomenklatur zu verwenden.

Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

1 Kosmetische Mittel, die den Anforderungen der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht

entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht gekenn- zeichnet werden.

2 Nach bisherigem Recht gekennzeichnete kosmetische Mittel dürfen nach Ablauf

der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

1 SR 817.023.31

2 Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission vom 5. April 2019 zur Festlegung eines

Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel, Fassung gemäss ABl. L 121 vom 8.5.2019, S. 1.

2019-3899 2427

Kosmetische Mittel. V des EDI AS 2020

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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