Lexipedia

AS 2020 2521

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Änderung vom 27. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. Dezember 20161 über das Schlachten und die Fleischkon- trolle wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

2 Sie gilt nicht für:

a. die Schlachtung und die Verarbeitung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln, wenn die Schlachtung und die Verarbeitung des Schlachttierkörpers im Herkunftsbestand zur privaten häuslichen Verwendung erfolgt; b. das Zerteilen, das Zerlegen und die Verarbeitung von selbsterlegtem Jagd- wild zur privaten häuslichen Verwendung.

Art. 3 Bst. a, f, m, n, q und r In dieser Verordnung bedeuten: a. Tiere: Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögel, Gehege- und Jagdwild, Fische und weitere Arten, die gestützt auf Artikel 9 LGV2 vom

2019-3906 2521

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2020

Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind; f Betrifft nur den französischen Text m. Betrieb mit geringer Kapazität: Betrieb, in dem pro Jahr:

1. von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung

weniger als 1500 Schlachteinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20033 geschlachtet wer- den; dabei gelten als Lämmer und Gitzi Tiere bis zu einem Alter von

12 Monaten, oder

2. die Schlachtung von anderen Tieren nicht mehr als 60 000 kg Fleisch

ergibt; n. Betrifft nur den französischen Text. q. Hoftötung zur Fleischgewinnung: Betäuben und Entbluten von Tieren im Herkunftsbestand zur Fleischgewinnung; r. Weidetötung zur Fleischgewinnung: Schiessen und Entbluten von Tieren auf einer Weide im Herkunftsbestand zur Fleischgewinnung.

Art. 6 Abs. 3 und 6 Bst. d

3 Die kantonale Behörde legt mit der Betriebsbewilligung fest:

a. die höchstzulässige stündliche oder tägliche Schlachtfrequenz für jede be- willigte Tierart und Tierkategorie; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Betäubungseinrichtung, die Arbeitsplätze für die Fleischkontrolle sowie die Kapazität der Kühlräume; b. die jährliche Anzahl Tiere eines bestimmten Herkunftsbetriebs, die nach ei- ner Hof- oder einer Weidetötung zur Fleischgewinnung nach Artikel 9a im Schlachtbetrieb zerteilt werden dürfen.

6 Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn:

d. wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen wurde.

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Kapitel: Schlachten und Schlachthygiene

1. Abschnitt: Anforderungen an Tiere und Schlachtverbot

Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. a und c

2 Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig:

a. Betäuben und Entbluten von krankem und verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem lebenden Tier nicht zumutbar ist;

3 SR 916.341

2522

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2020

c. bewilligte Hof- und Weidetötungen zur Fleischgewinnung, inklusive die Weidetötung zur Fleischgewinnung von Gehegewild.

Gliederungstitel nach Art. 9 2a. Abschnitt: Hof- und Weidetötung zur Fleischgewinnung

Art. 9a

1 Die Hoftötung zur Fleischgewinnung ist zulässig für Schlachtvieh, die Weidetö-

tung zur Fleischgewinnung für Tiere der Rindergattung ab vier Monaten und für Gehegewild.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter, die Hof- oder Weidetötungen zur Fleischgewin-

nung vornehmen wollen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese wird mit folgenden Auflagen erteilt: a. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss gewährleisten, dass die Anforde- rungen der Tierschutzgesetzgebung an das Betäuben und das Entbluten der Tiere eingehalten werden; er oder sie muss insbesondere dafür sorgen, dass:

1. bei der Hoftötung zur Fleischgewinnung die Tiere in einer geeigneten

Einrichtung fixiert und durch eine Fachperson nach Artikel 177 Ab- satz 1bis der Tierschutzverordnung vom 23. April 20084 (TSchV) be- täubt und entblutet werden;

2. bei der Weidetötung zur Fleischgewinnung die Tiere unter sicheren Be-

dingungen durch eine fachkundige Person nach Artikel 177 Absatz 1bis TSchV geschossen und entblutet werden;

3. der Betäubungserfolg, das ausreichende Entbluten sowie der Todesein-

tritt überprüft werden und unverzüglich Massnahmen ergriffen werden, wenn das Betäuben oder das Entbluten nicht korrekt erfolgt ist. b. Die Tiere müssen nach dem Entbluten in einen zum Voraus bestimmten Schlachtbetrieb transportiert werden, in dem die Schlachtung beendet wird; auf dem Begleitdokument muss der Zeitpunkt des Betäubens und des Ent- blutens festgehalten sein. c. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss gewährleisten, dass die hygieni- schen Anforderungen an die Schlachtung eingehalten werden; insbesondere muss sie oder er dafür sorgen, dass das Stichblut aufgefangen und zusam- men mit den Schlachttierkörpern in den Schlachtbetrieb verbracht wird.

3 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss dokumentieren, welche Person im Ein-

zelfall das Betäuben und das Entbluten der Tiere vornimmt. Zudem hat sie oder er allfällige Probleme beim Betäuben und beim Entbluten sowie die Massnahmen, die zu deren Behebung ergriffen wurden, nachvollziehbar zu dokumentieren.

4 Bei der Hoftötung zur Fleischgewinnung muss das Betäuben und das Entbluten des

Schlachtviehs stichprobenweise, mindestens aber einmal jährlich pro Betrieb, von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt überwacht werden.

4 SR 455.1

2523

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2020

5 Bei der Weidetötung zur Fleischgewinnung muss der Abschuss und das Entbluten

der Tiere immer von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt über- wacht werden.

Art. 19 Selbstkontrolle

1 Der Betrieb muss die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung um-

fasst namentlich: a. Sauberkeitskontrollen an jedem Arbeitstag; b. risikobasierte mikrobiologische Untersuchungen von Schlachttierkörpern sowie von Oberflächen von Geräten und Einrichtungen nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV5 erlassenen Bestimmungen; c. die ununterbrochene Aufzeichnung der Temperatur in Räumen mit mehr als

200 m3 Inhalt, in denen gekühltes oder tiefgekühltes Fleisch gelagert wird.

2 Als Referenzverfahren für die Probenahme von Schlachttierkörpern gilt die Norm

«SN EN ISO 17604, 2015 Mikrobiologie der Lebensmittelkette  Probenahme von Schlachttierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung»6. 3 Der Betrieb muss die Ergebnisse der Sauberkeitskontrollen und der risikobasierten mikrobiologischen Untersuchungen während dreier Jahre aufbewahren und auf Verlangen den amtlichen Kontrollorganen vorweisen.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Selbstkontrolle nach den Artikeln

73–85 LGV.

Art. 19a Pflicht der Laboratorien

1 Die Laboratorien, die von den Betrieben für die Untersuchungen nach Artikel 19

Absatz 1 Buchstabe b beauftragt worden sind, müssen Proben, bei denen Campy- lobacter- und Salmonellen-Stämme nachgewiesen worden sind, an das zuständige Referenzlabor weiterleiten.

2 Das Referenzlabor verwendet die Proben für die Überwachung der Antibiotikare-

sistenzen.

Art. 28 Abs. 1 und 2bis

1 Bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild

kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden. 2bis Die Untersuchung von verunfalltem oder krankem Schlachtvieh im Herkunftsbe- stand kann durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt erfolgen. Die Schlachttauglichkeit und die Transportfähigkeit müssen beurteilt und auf der Ge- sundheitsbescheinigung bestätigt werden.

5 SR 817.02 6 Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, Postfach, CH-8404 Winterthur; www.snv.ch.

2524

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2020

Art. 38 Abs. 2 Bst. h

2 Sie müssen insbesondere:

h. die für die amtlichen Probenahmen notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung stellen und bei der Untersuchung von Schlachttierkörpern und Teilen davon mit der Fleischkontrolle zusammenarbeiten;

Art. 42 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 44 Abs. 1 Bst. b (Betrifft nur den französischen Text) und 2

2 Hilfstätigkeiten bei der amtlichen Fleischkontrolle dürfen ohne die Ausbildung

nach Absatz 1 Buchstabe b verrichtet werden. Das betreffende Betriebspersonal muss jedoch für die spezifischen Aufgaben, die es ausführt, von der verantwortli- chen amtlichen Tierärztin oder dem verantwortlichen amtlichen Tierarzt geschult und regelmässig weitergebildet werden.

Art. 51 Abs. 3 Bst. c

3 Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Schlacht- und Wildbearbeitungs-

betriebe richten sich nach den Ergebnissen der Risikobewertung. Bei der Risikobe- wertung werden berücksichtigt: c. die bisherige Einhaltung des Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutz- rechts durch den Betrieb.

Gliederungstitel vor Art. 52 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 52 Abs. 3 Bst. b

3 Der Kanton kann zusätzlich:

b. nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte einsetzen für die folgenden Auf- gaben, sofern sie für die Erfüllung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sind:

1. für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer

Kapazität,

2. für die Schlachttieruntersuchung bei Hof- und bei Weidetötungen zur

Fleischgewinnung und für die Anwesenheit während des Abschusses und des Entblutens der Tiere.

Art. 53 Abs. 1 Bst. i und 2bis

1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:

2525

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2020

i. überwachen bei der Hoftötung zur Fleischgewinnung von Schlachtvieh stichprobenweise sowie immer bei der Weidetötung zur Fleischgewinnung von Rindern den Abschuss und das Entbluten der Tiere. 2bis In Grossbetrieben müssen sie während der gesamten Dauer der Schlachtung anwesend sein.

Art. 60 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung richten sich nach dem Aufwand für die Untersuchung. Es dürfen nur insoweit Gebühren erhoben werden, als sie dem Zweck des LMG dienen.

2 Die Kantone können höchstens folgende Grundgebühren festsetzen:

a. 20 Franken für einen Besuch im Schlacht- oder im Wildbearbeitungsbetrieb; b. 30 Franken für eine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand.

3 Sie setzen die Gebühren für die Untersuchung wie folgt fest:

a. pro Schlachttier; b. pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung; oder c. nach Zeitaufwand.

4 Pro Schlachttier beträgt die Gebühr für die Untersuchung:

Franken Franken mindestens höchstens

a. Tier der Rindergattung, das 8 Monate alt oder älter ist 7.50 12.– b. Tier der Rindergattung, das jünger ist als 8 Monate 5.– 10.– c. Schaf 0.30 8.- d. Ziege 0.30 8.- e. Schwein 1.50 8.- f. Pferd 4.50 12.- g. anderes Schlachtvieh 4.50 8.- h. Hausgeflügel, Hauskaninchen 0.01 0.20 i. Gehegewild 0.75 8.- j. Federwild, Hase 0.01 0.20 k. anderes Wild 0.50 8.-

5 Pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung beträgt die Gebühr für die Untersuchung unabhängig von der Tierart zwischen drei und zehn Rappen pro Kilogramm.

6 Nach Zeitaufwand beträgt die Gebühr für die Untersuchung unabhängig von der

Tierart:

2526

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2020

a. zwischen 100 und 160 Franken pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; b. zwischen 60 und 100 Franken pro Stunden für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersu- chung.

Art. 61 Übrige Gebühren

1 Die Kantone können für die Überwachung einer Hof- oder einer Weidetötung zur

Fleischgewinnung durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte eine Gebühr zwischen 100 und 160 Franken pro Stunde festsetzen. 2 Sie können für Tätigkeiten ausserhalb der Arbeitszeiten (von Montag bis Freitag, 06.00‒20.00 Uhr) höhere Gebühren festsetzen. Diese dürfen das Doppelte der Höchstgebühren nach Artikel 60 Absätze 2 und 4‒6 nicht übersteigen.

3 Für die Tätigkeiten nach den Artikeln 55 und 56 sowie für Laboruntersuchungen

dürfen keine Gebühren erhoben werden; vorbehalten bleibt Artikel 58 Absatz 2 LMG.

4 Die Kosten der Trichinellenuntersuchung werden zusätzlich zur Gebühr für die

Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Rechnung gestellt.

5 Die Gebühren für die Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Arti-

kel 58 Absatz 2 Buchstaben a sowie g–i LMG richten sich nach dem Zeitaufwand. Die Kantone bestimmen den Stundenansatz. Auslagen werden gesondert in Rech- nung gestellt.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20117

Art. 16 Abs. 1bis Bst. c 1bis Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, der Schlachtbe- trieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungs- empfänger nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20038 (SV) können in die folgenden Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin be- schaffen und verwenden: c. Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und Ergebnisse der Fleischuntersu- chung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

7 SR 916.404.1 8 SR 916.341

2527

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2020

2. Verordnung vom 6. Juni 20149 über die Informationssysteme für den

öffentlichen Veterinärdienst

Art. 20fbis Zugriff durch die Schlachtbetriebe, andere Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte Die Schlachtbetriebe, andere Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte können die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung und der Fleisch- untersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201110 abrufen. Die Zugriffs- rechte richten sich nach Artikel 16 der TVD-Verordnung.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

9 SR 916.408 10 SR 916.404.1

2528

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2020

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

2529

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2020

2530

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle | Lexipedia | Lexipedia