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AS 2020 2531

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)

Änderung vom 27. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Anhänge 1, 3 und 5–7 der Verordnung vom 23. November 20051 über die Hygiene beim Schlachten werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

1 SR 817.190.1

2019-3907 2531

Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020

Anhang 1 (Art. 1)

Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe

Ziff. 5 Abs. 2 und 3

2 Für Personen, die mit lebendem Geflügel umgehen oder Geflügel entfedern, sind in Grossbetrieben ein gesonderter Umkleideraum und gesonderte Toiletten erforder- lich.

3 Bisheriger Abs. 2

2532

Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020

Anhang 3 (Art. 3)

Hygienemassnahmen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben

Ziff. 2.1 Abs. 2 Bst. a

2 Erlaubt sind ferner:

a. das Zerteilen der Schlachttierkörper in Hälften, Viertel und Sechstel;

Ziff. 2.3 Abs. 1 und 6bis

1 Betrifft nur den französischen Text.

6bis Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a muss der Magen von Kälbern, wenn er für die Labproduktion bestimmt ist, nur entleert werden.

2533

Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020

Anhang 5 (Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1)

Vorbereitung des Schlachttierkörpers zur Fleischuntersuchung

Ziff. 1 Titel und 2 Titel

1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate

2 Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate

2534

Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020

Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1)

Untersuchungsvorschrift für die Fleischuntersuchung

Ziff. 1 Titel und 2 Titel

Körperteil Tätigkeit

1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate

2 Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate

2535

Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020

Anhang 7 (Art. 6 Abs. 2bis, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und 3)

Beanstandungsgründe und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung

Ziff. 1.1.5 Bst. b

1.1 Ganzer Schlachttierkörper genussuntauglich

Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn Folgendes fest- gestellt wird:

1.1.5 hochgradige akute Veränderungen mit Störung des Allgemeinbefindens

aufgrund von entzündlichen Erkrankungen, namentlich Entzündungen an folgenden Orten: b. Herz und Herzbeutel;

2536

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