AS 2020 2531
Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten
Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
Änderung vom 27. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Anhänge 1, 3 und 5–7 der Verordnung vom 23. November 20051 über die Hygiene beim Schlachten werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
1 SR 817.190.1
2019-3907 2531
Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020
Anhang 1 (Art. 1)
Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe
Ziff. 5 Abs. 2 und 3
2 Für Personen, die mit lebendem Geflügel umgehen oder Geflügel entfedern, sind in Grossbetrieben ein gesonderter Umkleideraum und gesonderte Toiletten erforder- lich.
3 Bisheriger Abs. 2
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Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020
Anhang 3 (Art. 3)
Hygienemassnahmen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
Ziff. 2.1 Abs. 2 Bst. a
2 Erlaubt sind ferner:
a. das Zerteilen der Schlachttierkörper in Hälften, Viertel und Sechstel;
Ziff. 2.3 Abs. 1 und 6bis
1 Betrifft nur den französischen Text.
6bis Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a muss der Magen von Kälbern, wenn er für die Labproduktion bestimmt ist, nur entleert werden.
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Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020
Anhang 5 (Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
Vorbereitung des Schlachttierkörpers zur Fleischuntersuchung
Ziff. 1 Titel und 2 Titel
1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate
2 Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate
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Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020
Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
Untersuchungsvorschrift für die Fleischuntersuchung
Ziff. 1 Titel und 2 Titel
Körperteil Tätigkeit
1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate
2 Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate
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Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS 2020
Anhang 7 (Art. 6 Abs. 2bis, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und 3)
Beanstandungsgründe und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung
Ziff. 1.1.5 Bst. b
1.1 Ganzer Schlachttierkörper genussuntauglich
Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn Folgendes fest- gestellt wird:
1.1.5 hochgradige akute Veränderungen mit Störung des Allgemeinbefindens
aufgrund von entzündlichen Erkrankungen, namentlich Entzündungen an folgenden Orten: b. Herz und Herzbeutel;
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