AS 2020 2553
Verordnung über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2
Verordnung über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (VPTS)
vom 24. Juni 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60a Absatz 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Organisation, des Betriebs und der Datenbearbeitung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 nach Artikel 60a EpG (PT-System).
Art. 2 Aufbau
1 Das PT-System umfasst folgende Komponenten:
a. ein System zur Verwaltung von Annäherungsdaten (VA-System), bestehend aus einer Software, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobilte- lefonen installiert wird (SwissCovid-App), und einem Backend (VA- Backend); b. ein System zur Verwaltung von Codes zur Freischaltung der Benachrichti- gungen (Codeverwaltungssystem), bestehend aus einem webbasierten Front- end und einem Backend.
2 Das VA-Backend und das Codeverwaltungssystem werden als zentrale Server vom
Bundesamt für Gesundheit (BAG) betrieben.
SR 818.101.25 1 SR 818.101
2020-1730 2553
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Art. 3 Freiwilligkeit
1 Die Installation und der Einsatz der SwissCovid-App sind freiwillig.
2 Die Benachrichtigung der teilnehmenden Personen, die potenziell dem Coronavi-
rus ausgesetzt waren, erfolgt nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der infizierten Person.
Art. 4 Verantwortliches Bundesorgan Das BAG ist für alle Komponenten des PT-Systems das datenschutzrechtlich ver- antwortliche Bundesorgan.
Art. 5 Funktionsweise im Grundbetrieb
1 Das VA-Backend stellt im Grundbetrieb den SwissCovid-Apps seinen Inhalt im
Abrufverfahren zur Verfügung. Dieser besteht aus einer Liste mit folgenden Daten: a. den privaten Schlüsseln der infizierten teilnehmenden Personen, die in dem Zeitraum aktuell waren, in dem andere teilnehmende Personen potenziell dem Coronavirus ausgesetzt waren (relevanter Zeitraum); b. dem Datum jedes Schlüssels.
2 Die SwissCovid-App erfüllt unter Verwendung einer Schnittstelle zum Betriebs-
system des Mobiltelefons folgende Funktionen: a. Sie generiert mindestens jeden Tag einen neuen privaten Schlüssel, der keine Rückschlüsse auf die SwissCovid-App, das Mobiltelefon und die teilneh- mende Person ermöglicht. b. Sie tauscht einen mindestens halbstündlich wechselnden Identifizierungs- code mit allen kompatiblen Apps innerhalb der Reichweite von Bluetooth aus; der Identifizierungscode wird aus dem aktuellen privaten Schlüssel ab- geleitet, kann aber nicht auf diesen Schlüssel zurückgeführt werden und er- möglicht keine Rückschlüsse auf die SwissCovid-App, das Mobiltelefon und die teilnehmende Person. c. Die SwissCovid-App speichert die empfangenen Identifizierungscodes, die Signalstärke, das Datum und die geschätzte Dauer der Annäherung. d. Sie ruft vom VA-Backend periodisch die Liste der privaten Schlüssel der infizierten teilnehmenden Personen ab und prüft, ob ihre lokal gespeicherten Identifizierungscodes mit einem privaten Schlüssel der Liste generiert wur- den. e. Stellt sie fest, dass mindestens ein lokal gespeicherter Identifizierungscode mit einem privaten Schlüssel der Liste generiert wurde, und sind die Annä- herungsbedingungen nach dem Anhang erfüllt, so gibt die App die Benach- richtigung aus; der Abstand der Annäherung wird anhand der Stärke der empfangenen Signale geschätzt.
3 Die über die Schnittstelle genutzten Funktionen der Betriebssysteme müssen die
Vorgaben von Artikel 60a EpG und dieser Verordnung erfüllen; davon ausgenom-
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men ist die Regelung betreffend den Quellcode nach Artikel 60a Absatz 5 Buchsta- be e EpG. Das BAG vergewissert sich, dass diese Vorgaben eingehalten werden, insbesondere indem es entsprechende Zusicherungen einholt.
4 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt den Anhang entsprechend
dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.
Art. 6 Funktionsweise nach einer Infektion 1 Ist eine Infektion nachgewiesen, so generiert die zugriffsberechtigte Fachperson im Codeverwaltungssystem einen einmaligen und zeitlich begrenzt gültigen Freischalt- code. Zusätzlich erfasst sie im Codeverwaltungssystem das Datum des Auftretens der ersten Symptome oder, falls die infizierte Person keine Symptome zeigt, das Testdatum. 2 Die Fachperson gibt den Freischaltcode der infizierten Person bekannt. Diese kann den Freischaltcode in ihre SwissCovid-App eingeben.
3 Das Codeverwaltungs-Backend bestätigt gegenüber der SwissCovid-App die
Gültigkeit des eingegebenen Codes. Vom Datum, das die Fachperson eingegeben hat, zieht es zwei Tage ab. Das resultierende Datum gilt als Beginn des relevanten Zeitraums. Das Codeverwaltungs-Backend übermittelt dieses Datum der SwissCo- vid-App der infizierten Person.
4 Die SwissCovid-App der infizierten Person übermittelt dem VA-Backend die
privaten Schlüssel, die im relevanten Zeitraum aktuell waren, mit dem jeweiligen Datum.
5 Das VA-Backend setzt die erhaltenen privaten Schlüssel mit ihrem jeweiligen
Datum auf seine Liste.
6 Die SwissCovid-App erzeugt nach der Übermittlung der privaten Schlüssel einen
neuen privaten Schlüssel. Von diesem kann nicht auf frühere private Schlüssel zurückgeschlossen werden.
Art. 7 Inhalt der Benachrichtigung
1 Die Benachrichtigung umfasst:
a. die Information, dass die teilnehmende Person potenziell dem Coronavirus ausgesetzt war; b. die Angabe, an welchem Tag dies zum letzten Mal der Fall war; c. den Hinweis, dass das BAG eine Infoline zur kostenlosen Beratung betreibt; d. Verhaltensempfehlungen des BAG.
2 Das PT-System erteilt den teilnehmenden Personen keine Anweisungen.
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Art. 8 Inhalt des Codeverwaltungssystems
1 Das Codeverwaltungssystem enthält folgende Daten:
a. die Freischaltcodes; b. das Datum, an dem die ersten Symptome aufgetreten sind, oder, falls die in- fizierte Person keine Symptome zeigt, das Testdatum; c. den Zeitpunkt der Vernichtung der Daten nach den Buchstaben a und b.
2 Diese Daten lassen keine Rückschlüsse auf die teilnehmenden Personen zu.
Art. 9 Zugriffsberechtigungen auf das Codeverwaltungssystem
1 Den Freischaltcode können folgende Personen ausgeben:
a. Kantonsärztinnen und Kantonsärzte; b. der Oberfeldarzt der Armee; c. andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste oder des militärärztlichen Dienstes der Armee; d. die von den kantonsärztlichen Diensten oder vom militärärztlichen Dienst der Armee beauftragten Dritten; e. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und deren Hilfspersonen.
2 Die Anmeldung im Codeverwaltungssystem erfolgt über das zentrale Zugriffs- und
Berechtigungssystem der Bundesverwaltung für Webapplikationen. Die Bestim- mungen der Verordnung vom 19. Oktober 20162 über Identitätsverwaltungs- Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes sind anwendbar. 3 Das BAG erteilt und verwaltet die Zugriffsrechte für das Codeverwaltungssystem. Es kann die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie den Oberfeldarzt der Armee oder einzelne ihrer Hilfspersonen dazu berechtigen, die Zugriffsrechte an Hilfsper- sonen zu vergeben.
Art. 10 Leistungen Dritter
1 Das BAG kann Dritte beauftragen, den SwissCovid-Apps die Liste der für die
Benachrichtigungen erforderlichen Daten im Abrufverfahren zur Verfügung zu stellen.
2 Es kann die Vergabe der Zugriffsberechtigungen auf das Codeverwaltungssystem
an Dritte übertragen. Der beauftragte Dritte muss Gewähr für eine zuverlässige und rechtlich korrekte Überprüfung der Berechtigung der Fachpersonen bieten.
3 Die Dritten müssen vertraglich verpflichtet sein, die Vorgaben nach Arti-
kel 60a EpG und dieser Verordnung einzuhalten; davon ausgenommen ist die Rege- lung betreffend den Quellcode nach Artikel 60a Absatz 5 Buchstabe e EpG. Das BAG kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben.
2 SR 172.010.59
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Art. 11 Protokoll über Zugriffe 1 Auf die Speicherung und die Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf das VA-Backend und das Codeverwaltungssystem sowie die Liste nach Artikel 10 Absatz 1 sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setzes vom 21. März 19973 und die Verordnung vom 22. Februar 20124 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruk- tur des Bundes anfallen, anwendbar.
2 Über diese Protokolle und die Aufzeichnung von Annäherungen hinaus zeichnet
das PT-System keine Protokolle von Aktivitäten des Frontends des Codeverwal- tungssystems und der SwissCovid-Apps auf.
Art. 12 Bekanntgabe zu Statistikzwecken Das BAG stellt dem Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch den aktuellen Bestand der in den beiden Backends vorhandenen Daten in vollständig anonymisierter Form für statistische Auswertungen zur Verfügung.
Art. 13 Vernichtung der Daten
1 Die Daten des VA-Systems werden sowohl auf den Mobiltelefonen als auch im
VA-Backend 14 Tage nach ihrer Erfassung vernichtet.
2 Die Daten des Codeverwaltungssystems werden 24 Stunden nach ihrer Erfassung
vernichtet.
3 Die Protokolldaten von nach Artikel 10 Absatz 1 beauftragten Dritten werden 7
Tage nach ihrer Erfassung vernichtet.
4 Im Übrigen richtet sich die Vernichtung der Protokolldaten nach Artikel 4 Ab-
satz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 22. Februar 20125 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen.
5 Die dem BFS zur Verfügung gestellten Daten werden ebenfalls gemäss diesem
Artikel vernichtet.
Art. 14 Überprüfung des Quellcodes 1 Das BAG veröffentlicht die Daten, die dazu dienen, zu überprüfen, ob die maschi- nenlesbaren Programme aller Komponenten des PT-Systems aus dem veröffentlich- ten Quellcode erstellt worden sind.
2 Es nimmt die Überprüfung auch selber vor.
3 SR 172.010 4 SR 172.010.442 5 SR 172.010.442
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Art. 15 Deaktivierung der SwissCovid-App und Berichterstattung
1 Beim Ausserkrafttreten dieser Verordnung deaktiviert das BAG die SwissCovid-
App und fordert die teilnehmenden Personen auf, die SwissCovid-App auf dem Mobiltelefon zu deinstallieren.
2 Bis spätestens sechs Monate nach dem Ausserkrafttreten erstattet das BAG dem
Bundesrat Bericht.
Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Covid-19-Verordnung Pilotversuch Proximity-Tracing vom 13. Mai 20206 wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft 7 und gilt bis zum 30. Juni 2022.
24. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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7 Dringliche Veröffentlichung vom 24. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang (Art. 5 Abs. 2 Bst. e und 4)
Epidemiologische Annäherungsbedingungen
Die epidemiologischen Annäherungsbedingungen sind erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es bestand zu mindestens einem Mobiltelefon einer infizierten teilnehmen- den Person eine räumliche Annäherung von 1,5 Metern oder weniger. b. Die Summe der Dauer aller Annäherungen nach Buchstabe a innerhalb eines Tages erreicht oder übersteigt fünfzehn Minuten.
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