AS 2020 27
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)
Änderung vom 20. Dezember 2019
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1bis und 2 1bis Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbe- reiche: a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen ver- wendet werden; b. andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärme- gewinnung dienen. 2 In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindes- tens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung für den jeweiligen Anwen- dungsbereich haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umge- gangen, muss mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich anwesend sein.
Art. 2 Abs. 1
1 Eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1 bis Buchstabe a wird einer Person
erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Zif- fern 1 und 2 verfügt; eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1 bis Buchstabe b wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 3 verfügt.
1 SR 814.812.38
2019-2481 27
Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln. V des UVEK AS 2020
Art. 7 Trägerschaften
1 Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verord-
nung sind: a. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a: der Auto Gewerbe Verband Schweiz; b. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b: der Schwei- zerische Verband für Kältetechnik.
2 Sie haben namentlich folgende Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen Zuständig-
keitsbereichs: a. Sie bezeichnen und beaufsichtigen die Prüfungsstellen. b. Sie koordinieren die Fachprüfungen. c. Sie führen eine Prüfungsstatistik. d. Sie erstatten dem BAFU jährlich Bericht. e. Sie sorgen bei Bedarf für Möglichkeiten, dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten auf die Fachprüfungen vorbereiten können.
Art. 9 Bst. b und c Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse: b. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaften aus. c. Es führt ein Verzeichnis der von den Trägerschaften bezeichneten Prüfungs- stellen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. c (Betrifft nur den italienischen Text), g–j und l–n
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen
und Organisationen vertreten: g. der Schweizerische Verband für Kältetechnik; h. die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz; i. der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz; j. scienceindustries; l. der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec); m. die Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure (auto-schweiz); n. der Auto Gewerbe Verband Schweiz.
II
1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
28
Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln. V des UVEK AS 2020
III Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
20. Dezember 2019 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
29
Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln. V des UVEK AS 2020
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse ver- fügen:
1 Allgemeine Fähigkeiten und Kenntnisse
1.1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie
1.1.1 die Bestandteile und Funktionen eines Ökosystems erläutern können:
– Biotop und Biozönose – Art und Individuum – Stoffkreisläufe (Nahrungskette; Nahrungsnetze) und Energieflüsse
1.1.2 Umweltprobleme und Gefahren für den Menschen im Zusammenhang mit
Kältemitteln beurteilen können: – Abbau der Ozonschicht – Erwärmung der Erdatmosphäre – Gewässerbelastung
1.1.3 die wesentlichen Konzepte und Begriffe der Toxikologie erklären können:
– die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper – die toxische Wirkung von Kältemitteln auf den Menschen mit den dazugehörenden Symptomen – Begriffe: lokal, systemisch; akut, chronisch; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fort- pflanzungsgefährdend
1.2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und
Arbeitnehmerschutz
1.2.1 den Zweck und den Geltungsbereich der wichtigsten rechtlichen Grundlagen
im Zusammenhang mit Kältemitteln nennen können
1.2.2 die Vorschriften betreffend Herstellung, Einfuhr, Verwendung und Entsor-
gung von Kältemitteln beschreiben können
1.2.3 die zuständigen Bewilligungsbehörden und beratenden Behörden aufzählen
können
30
Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln. V des UVEK AS 2020
1.3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
1.3.1 die Grundsätze und Verhaltensregeln erläutern können, die beim Umgang
mit Kältemitteln und mit Kältemittel enthaltenden Geräten und Anlagen zu beachten sind
1.3.2 die Vorkehrungen beherrschen, die beim Umgang mit Kältemitteln zum
Schutz von Mensch und Umwelt nötig sind
1.3.3 die Unfallverhütungsmassnahmen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen beschrei-
ben können
1.3.4 die Möglichkeiten beschreiben können, wie das Entweichen von Kältemit-
teln in die Umwelt auf ein Minimum begrenzt werden kann
1.3.5 anhand von Etiketten, Packungsbeilagen und Sicherheitsdatenblättern die
Gefährlichkeit von Substanzen für Mensch und Umwelt einschätzen und vorgeschriebene Schutzmassnahmen befolgen können
1.3.6 Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Kältemitteln bei Lagerung, Aufberei-
tung, Wartung und Folgearbeiten aufzeigen und umsetzen können
1.3.7 die Umweltverträglichkeit verschiedener Kältemittel vergleichen können
2 Fähigkeiten und Kenntnisse für den Anwendungsbereich
Klimaanlage, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden
2.1 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und
Entsorgung von Kältemitteln
2.1.1 die Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten Kältemittel, die
in Klimaanlagen in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwen- det werden, aufzählen können
2.1.2 die fachgerechte Entsorgung von Kältemitteln, Kältemaschinenöl und Kli-
maanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, beschreiben können 2.1.3 die fachgerechte Rückgewinnung des Kältemittels für die Entsorgung durch- führen können
2.2 Sachgerechte Handhabung von Klimaanlagen in
Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen
2.2.1 die grundlegende Funktionsweise von Klimaanlagen, die in Strassenfahr-
zeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, erläutern können
2.2.2 die Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können
2.2.3 die Bedienung, die Wartung und den Unterhalt von Klimaanlagen, die in
Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, erläutern können
31
Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln. V des UVEK AS 2020
2.2.4 eine Dichtigkeitsprüfung nach dem Stand der Technik durchführen können
2.2.5 die Nachfüllung der Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder
Baumaschinen verwendet werden, und andere typische Arbeiten am Kälte- kreislauf fachgerecht durchführen können
3 Fähigkeiten und Kenntnisse für den Anwendungsbereich andere
Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen
3.1 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und
Entsorgung von Kältemitteln
3.1.1 die Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten Kältemittel, die
in Geräten und Anlagen für die Kühlung, Klimatisierung oder Wärmege- winnung verwendet werden, aufzählen können
3.1.2 die fachgerechte Entsorgung von Kältemitteln, Kältemaschinenöl sowie
Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewin- nung dienen, beschreiben können 3.1.3 die fachgerechte Rückgewinnung des Kältemittels für die Entsorgung durch- führen können
3.2 Sachgerechte Handhabung von Geräten und Anlagen
3.2.1 die grundlegende Funktionsweise von Geräten und Anlagen, die der Küh-
lung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, erläutern können
3.2.2 die Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können
3.2.3 die Bedienung, die Wartung und den Unterhalt von Geräten und Anlagen,
die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, erläutern können
3.2.4 eine Dichtigkeitsprüfung nach dem Stand der Technik durchführen können
3.2.5 die Nachfüllung der Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung
oder Wärmegewinnung dienen und weitere typische Arbeiten am Kältekreis- lauf fachgerecht durchführen können
32
Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln. V des UVEK AS 2020
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)
Reglement über die Fachprüfungen
Ziff. 2bis 2bis Umfang der Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2 Die Prüfung wird auf den theoretischen Teil beschränkt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Ausbildungsabschluss nachweist, welcher den Anforderungen des praktischen Teils der Prüfung entspricht. Das BAFU veröffentlicht eine Liste der betreffenden Ausbildungsabschlüsse2.
Ziff. 6 Abs. 1
1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–1200 Franken. Sie darf
höchstens kostendeckend sein.
Ziff. 7
1 Der theoretische Teil der Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
2 Die gesamte Prüfung dauert mindestens 90 Minuten und höchstens acht Stunden.
2 Die Liste der Ausbildungsabschlüsse, welche den Anforderungen des praktischen Teils der Prüfung entsprechen, kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > The- men > Chemikalien > Fachinformationen > Fachbewilligungen abgerufen werden.
33
Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln. V des UVEK AS 2020
34