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Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien
Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien (ERV-BVGer)
vom 16. Juni 2020
Das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051; in Ausführung der Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 4 und 34 Absatz 1bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 (VwVG), erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement führt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs
zwischen den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht aus, soweit das VwVG Anwendung findet.
2 Spezialgesetzliche Bestimmungen sowie das Staatsvertragsrecht bleiben
vorbehalten.
3 Soweit dieses Ausführungsreglement nichts Besonderes bestimmt, ist die
Verordnung vom 18. Juni 20103 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sinngemäss anwendbar.
Art. 2 Begriffe In diesem Reglement bedeuten:
a. elektronischer Rechtsverkehr: sämtliche Übermittlungen, ungeachtet ihrer Bezeichnung und ihres formellen oder materiellen Inhalts, die nicht münd- lich sind, die sich auf ein Verfahren beziehen, die der Aktenführungspflicht unterliegen, und die gemäss dem anwendbaren Recht auf elektronischem
SR 173.320.6
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Elektronischer Rechtsverkehr mit Parteien. Ausführungsreglement des BVGer AS 2020
Weg dem Gericht zugestellt oder von diesem an die Parteien versendet wer- den können; b. Gerichtsurkunde: insbesondere verfahrensbezogene Entscheide, Dispositive, Verfügungen und Mitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts; c. elektronische Eingabe: jede Übermittlung, die eine Partei im Sinn von Buchstabe a beim Bundesverwaltungsgericht einreicht; d. anerkannte Zustellplattform: Plattformen, die gemäss der Anerkennungsver- ordnung Zustellplattformen vom 16. September 20144 für die sichere elekt- ronische Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren anerkannt wor- den sind; e. qualifizierte elektronische Signatur: eine qualifiziert elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 20165 über die elektronische Sig- natur.
Art. 3 Zustellplattform und Zustelladresse
1 Parteien, die ihre Eingaben dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch zu-
stellen möchten, müssen sich auf einer anerkannten Zustellplattform regist- rieren.
2 Die elektronischen Eingaben inklusive Beilagen sind zwingend über eine
anerkannte Zustellplattform an die vom Generalsekretariat bezeichnete Zu- stelladresse des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Anhang zu senden.
3 Parteien, die ihre Eingaben elektronisch einreichen, haben dem Bundesver-
waltungsgericht gestützt auf Artikel 11b Absatz 1 VwVG und auf Artikel 9 dieses Reglements weiterhin ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder, wenn sie im Ausland wohnen, ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz anzu- geben. Gestattet das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen, genügt die Angabe eines Zustellungsdomizils im Ausland.
Art. 4 Signatur Elektronische Eingaben, insbesondere unterschriftsbedürftige Dokumente, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Verfahrenspartei oder deren Vertretung versehen sein.
Art. 5 Format und Datenmenge
1 Die Parteien stellen dem Bundesverwaltungsgericht ihre elektronischen Ein-
gaben inklusive Beilagen in dem vom Generalsekretariat bezeichneten For- mat gemäss Anhang zu.
4 SR 272.11 5 SR 943.03
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2 Die maximale Datenmenge richtet sich nach den Angaben der Zustellplatt-
formen. Elektronische Eingaben, die aufgrund des Überschreitens dieser Grösse zurückgewiesen werden, gelten als nicht eingereicht.
3 Elektronische Eingaben, die die maximale Datenmenge nach Absatz 2 über-
schreiten, sind aufzuteilen und in mehreren Teilsendungen fristgerecht ein- zureichen, wobei sie zu bezeichnen und chronologisch zu nummerieren sind.
4 Die Parteien können ihre Eingaben innert Frist weiterhin auf dem gemäss
Artikel 21 VwVG vorgesehenen Weg, namentlich per Post oder durch Über- gabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, einreichen.
Art. 6 Fristwahrung
1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von
den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung aus- stellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequit- tung).
2 Die Voraussetzung für die Ausstellung einer Abgabequittung im Sinne von
Absatz 1 und gemäss Artikel 21a Absatz 3 VwVG ist den Angaben der Zu- stellplattform zu entnehmen. Der Nachweis der fristgerechten Übermittlung obliegt im Zweifelsfall der Partei.
Art. 7 Nachreichung in Papierform Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Vorliegen von technischen Gründen die Nachreichung von Eingaben inklusive Beilagen in Papierform verlangen, insbeson- dere wenn ihm deren Ausdruck nicht möglich ist, wenn Dokumente unlesbar sind oder wenn für die Beweisführung das Original der Dokumente in Papierform not- wendig ist.
Art. 8 Haftungsausschluss Das Bundesverwaltungsgericht schliesst jede Haftung aus, wenn eine anerkannte Zustellplattform den Empfang nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.
Art. 9 Zustellung und Eröffnung von Gerichtsurkunden Die Eröffnung und Zustellung von Gerichtsurkunden an Parteien erfolgt in nicht elektronischer Form, in der Regel postalisch, über die Vermittlung der schweizeri- schen Auslandvertretung oder mittels Publikation im Bundesblatt.
Art. 10 Änderung des Anhangs Das Generalsekretariat ist befugt, den Anhang (Zustelladresse und Zustellformat) anzupassen.
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Art. 11 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2020 in Kraft.
16. Juni 2020 Im Namen des Bundesverwaltungsgerichtes Die Präsidentin: Marianne Ryter Die Generalsekretärin: Stephanie Rielle La Bella
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Anhang (Art. 3 Abs. 2 und 5 Abs. 1)
Zustelladresse und Zustellformat
1 Zustelladresse
Die Zustelladresse des Bundesverwaltungsgerichts für elektronische Eingaben lautet: kanzlei@bvger.admin.ch
2 Formate
Die elektronischen Eingaben inklusive Beilagen sind im folgenden Format einzu- reichen: PDF
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