AS 2020 3677
Verordnung des BLV über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
Verordnung des BLV über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
vom 25. August 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 1, verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Lebensmittel ist verboten.
Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
25. August 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
SR 817.041 1 SR 817.0
2020-1904 3677
Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sicheren Lebensmittel. V des BLV AS 2020
Anhang (Art. 1)
Lebensmittel, deren Einfuhr verboten ist
Die Einfuhr der folgenden Lebensmittel ist verboten:
Lebensmittel Zolltarifnummer2 Ursprungsland Gefahr
Lebensmittel, die Betel- 1404.90803 Bangladesch (BD)4 Salmonellen blätter («Piper betle») enthalten oder aus solchen bestehen Lebensmittel, die Betelblätter («Piper betle») enthalten oder aus ihne Lebensmittel, die aus ex 0713.35 Nigeria (NG) Pestizidrückstände getrockneten Bohnen ex 0713.39 bestehen ex 0713.90
2 Sind nur bestimmte Lebensmittel mit derselben Zolltarifnummer zu kontrollieren, so wird diese mit dem Zusatz «ex» wiedergegeben. 3 Lebensmittel, die Betelblätter («Piper betle») enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie nicht unter der Zolltarifnummer 1404.9080 angemeldet sind.
4 Ursprungsland und/oder Versandland
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