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AS 2020 3727

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 21. August 2020

94308 Fachfrau Betreuung EFZ / Fachmann Betreuung EFZ

Assistante socio-éducative CFC / assistant socio-éducatif CFC Operatrice socioassistenziale AFC / Operatore socioassistenziale AFC

94309 Fachrichtung Kinder
94310 Fachrichtung Menschen mit Beeinträchtigung
94311 Fachrichtung Menschen im Alter
94312 Generalistische Ausbildung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Fachfrauen und Fachmänner Betreuung auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die

folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie begleiten und unterstützen Kinder, Menschen mit einer Beeinträchtigung oder Menschen im Alter, sei es individuell oder in Gruppen, im Alltag. b. Sie gestalten Beziehungen zu den betreuten Personen professionell.

SR 412.101.220.14

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

c. Sie richten sich an den Bedürfnissen und Interessen der betreuten Personen aus und fördern deren Autonomie und Partizipation. d. Sie unterstützen die Bildung und Entwicklung der betreuten Personen und erhalten und fördern deren Lebensqualität. e. Sie handeln in spezifischen Begleitsituationen professionell. f. Sie erbringen die Leistungen im Rahmen der erworbenen Kompetenzen selbstständig und in enger Zusammenarbeit mit dem Team.

2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau und des Fachmanns Betreuung auf Stufe EFZ

gibt es die folgenden Fachrichtungen: a. Kinder; b. Menschen mit Beeinträchtigung; c. Menschen im Alter; d. generalistische Ausbildung.

4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag

festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die

nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Anwenden von transversalen Kompetenzen:

1. der eigenen Berufsrolle entsprechend handeln,

2. die eigene Arbeit reflektieren,

3. professionelle Beziehungen gestalten,

4. situations- und adressatengerecht kommunizieren,

5. an der Bewältigung von Konflikten mitarbeiten;

b. Begleiten im Alltag:

1. die eigenen Arbeiten planen,

2. den Tagesablauf mit den betreuten Personen strukturiert gestalten,

3. die Privatsphäre schützen und Rückzugsmöglichkeiten bieten,

4. die alltägliche Umgebung gestalten,

5. hauswirtschaftliche Tätigkeiten ausführen,

6. Esssituationen vorbereiten und begleiten,

7. bewegungsfördernde Umgebung schaffen,

8. die Körperhygiene und Körperpflege unterstützen,

9. in Unfall-, Krankheits- und Notfallsituationen angemessen handeln;

c. Ermöglichen von Autonomie und Partizipation:

1. die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen und be-

gleiten,

2. die betreuten Personen in Entscheidungsprozessen begleiten,

3. soziale Kontakte und Beziehungen unterstützen;

d. Arbeiten in einer Organisation und in einem Team:

1. im Team zusammenarbeiten,

2. mit Fachpersonen interprofessionell zusammenarbeiten,

3. mit Angehörigen und weiteren Bezugspersonen zusammenarbeiten,

4. im Qualitätsmanagementprozess mitarbeiten,

5. allgemeine administrative Arbeiten ausführen;

e. Handeln in spezifischen Begleitsituationen:

1. Kinder und deren Familien während der Eingewöhnung begleiten,

2. Übergänge kinder- und gruppenbezogen begleiten und gestalten,

3. die Beziehung zu Säuglingen und Kleinkindern gestalten und die Kör-

perpflege ausführen,

4. Kinder in Gruppensituationen begleiten und unterstützen,

5. Menschen mit Beeinträchtigung in Anfangs- und Abschiedssituationen

begleiten,

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

6. Menschen mit Beeinträchtigung in anspruchsvollen Situationen beglei-

ten,

7. spezifische Pflegehandlungen für Menschen mit Beeinträchtigung aus-

führen,

8. Menschen mit Beeinträchtigung im Alter begleiten,

9. Menschen im Alter beim Einleben in die Wohn- und Tagesstruktur be-

gleiten,

10. Menschen im Alter in betreuerisch anspruchsvollen Situationen beglei-

ten,

11. spezifische Pflegemassnahmen für Menschen im Alter vornehmen,

12. Menschen im Alter im Sterbeprozess und ihre Angehörigen im Ab-

schieds- und Trauerprozess begleiten,

13. betreute Personen im Eintrittsprozess begleiten,

14. betreute Personen in anspruchsvollen Situationen begleiten,

15. spezifische Pflegemassnahmen für die betreuten Personen vornehmen,

16. betreute Personen im Abschieds- und Trauerprozess begleiten;

f. Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Le- bensqualität:

1. beim Erfassen und Dokumentieren der Bildungs- und Entwicklungspro-

zesse mitwirken,

2. bei der Planung von bildungs- und entwicklungsunterstützenden Ange-

boten mitwirken,

3. gruppen- und kinderbezogene Angebote anregen und durchführen,

4. beim Analysieren und Auswerten der Bildungs- und Entwicklungsan-

gebote mitwirken,

5. Menschen mit Beeinträchtigung beim Ausdrücken ihrer Anliegen und

Bedürfnisse in Bezug auf ihre Lebensgestaltung unterstützen,

6. bei der Planung von Angeboten und Aktivitäten für Menschen mit Be-

einträchtigung mitwirken,

7. Menschen mit Beeinträchtigung bei Angeboten und Aktivitäten beglei-

ten,

8. bei der Auswertung von Angeboten und Aktivitäten für Menschen mit

Beeinträchtigung mitwirken,

9. beim Erfassung der Bedürfnisse, der Interessen und des Unterstüt-

zungsbedarfs von Menschen im Alter mitwirken,

10. bei der Planung von Betreuungsangeboten und Aktivitäten für Men-

schen im Alter mitwirken,

11. Menschen im Alter bei Angeboten und Aktivitäten begleiten,

12. bei der Auswertung von Angeboten und Aktivitäten für Menschen im

Alter mitwirken,

13. beim Erfassen der Bedürfnisse, der Interessen und des Unterstützungs-

bedarfs betreuter Personen mitwirken,

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

14. bei der Planung von Angeboten und Aktivitäten für betreute Personen

mitwirken,

15. betreute Personen bei Angeboten und Aktivitäten begleiten,

16. bei der Auswertung von Angeboten und Aktivitäten für betreute Perso-

nen mitwirken.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–d ist der Aufbau der Handlungskompe-

tenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen e und f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbind- lich:

Menschen mit generalistische Menschen Kinder Beeinträchtigung im Alter Ausbildung

Handlungskompetenzbereiche Handlungskompetenzen

Handeln in spezifischen Begleitsituationen: e1–e4 e5–e8 e9–e12 e13–e16 Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität: f1–f4 f5–f8 f9–f12 f13–f16

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der

beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.

2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher

Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 65 und höchstens 90 Wochen und wird wie folgt auf die Dauer der beruflichen Grundbildung verteilt: a. 1. Lehrjahr: 10–20 Wochen; b. 2. Lehrjahr: 20–30 Wochen; c. 3. Lehrjahr: 25–40 Wochen. 3 Bei der generalistischen Ausbildung erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis in Betrieben aller drei Fachrichtungen.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Anwenden von transversalen Kompetenzen 60 120 60 240 – Begleiten im Alltag 200 40 240 – Ermöglichen von Autonomie 40 60 20 120 und Partizipation – Arbeiten in einer Organisation und 40 40 80 in einem Team – Handeln in spezifischen Begleitsituationen 100 180 80 360 Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität Total Berufskenntnisse 440 440 160 1040 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 80 80 40 200 Total Lektionen 640 640 320 1600

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits-

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse 1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen für alle Fachrichtungen 20 Tage zu 8 Stun- den.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 Kurse aufgeteilt:

Menschen mit generalistische Menschen Kinder Beeinträchtigung im Alter Ausbildung

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche Tage Tage Tage Tage

1 1 Anwenden von transversalen Kom- 4 4 4 4

petenzen Begleiten im Alltag

1 2 Handeln in spezifischen Begleitsitua- 5 5

tionen Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

1 3 Handeln in spezifischen Begleitsitua- 5 5

tionen

2 4 Anwenden von transversalen Kom- 2 2 2 2

petenzen

2 5 Unterstützen von Bildung und 5

Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

2 6 Handeln in spezifischen Begleitsitua- 5 5 5

tionen Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

3 7 Anwenden von transversalen Kom- 2 2 2 2

petenzen

4 SR 412.101.241

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

Menschen mit generalistische Menschen Kinder Beeinträchtigung im Alter Ausbildung

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche Tage Tage Tage Tage

3 8 Handeln in spezifischen Begleitsitua- 2 2 2 2

tionen Total Tage 20 20 20 20

3 Die Kurse 1, 4 und 7 sind nicht nach Fachrichtungen spezifiziert.

4 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 21. August 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI

über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

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6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Fachfrau Betreuung oder Fachmann Betreuung EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau und des Fachmanns Betreuung EFZ und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehr- gebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu mindestens 60 Pro- zent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 60 Prozent

oder von zwei Fachkräften zu insgesamt mindestens 100 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 6 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der berufli- chen Praxis von einer Berufsbildnerin, einem Berufsbildner oder einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

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c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der

Fachfrau und des Fachmanns EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst sämtliche Handlungskompetenzbe-

reiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Inhalt Gewichtung

1 Handlungskompetenzbereiche 70 %

2 Fachgespräch 30 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

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Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Anwenden von transversalen Kompetenzen 120 Min. 70 %

Begleiten im Alltag Ermöglichen von Autonomie und Partizipation Arbeiten in einer Organisation und in einem Team

2 Handeln in spezifischen Begleitsituationen; 60 Min. 30 %

Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.

Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der

6 SR 412.101.241

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau

Betreuung EFZ oder «Fachmann Betreuung EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote; c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau und Fachmann Betreuung EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau

und Fachmann Betreuung EFZ setzt sich zusammen aus: a. mindestens fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Dach- organisation der Arbeitswelt Soziales SAVOIRSOCIAL; b. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben; b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein; c. Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Trägerinnen der überbetrieblichen Kurse sind die kantonalen und regionalen Orga- nisationen der Arbeitswelt «OdA Soziales» oder «OdA Gesundheit und Soziales».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 16. Juni 20057 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau oder Fachmann Betreuung vor dem In-

krafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau oder Fachmann Betreuung bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)

kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.

Art. 26 Gleichwertige Titel Dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 21 gleichgestellt sind: a. die Ausweise für Sozialagogin/Sozialagoge und Betagtenbetreuerin/Betag- tenbetreuer, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 erworben wurden; b. folgende Ausweise, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezem- ber 2010 erworben wurden:

1. bisherige kantonale Fähigkeitsausweise sowie Fähigkeitsausweise der

Sozialdirektorenkonferenz (SODK) oder der Erziehungsdirektorenkon- ferenz (EDK) für: – Behindertenbetreuung – Betagtenbetreuung – Operatore socioassistenziale,

2. kantonale Fähigkeitsausweise und vom Schweizerischen Krippenver-

band (SKV) anerkannte Abschlüsse für Kleinkindererziehung (3-jährige Ausbildungen),

3. vom Verband für anthroposophische Heilpädagogik und Sozialtherapie

in der Schweiz (VaHS) anerkannte Abschlüsse für Behindertenbetreu- ung (3-jährige Ausbildungen);

7 AS 2005 2913, 2017 7331

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Berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung AS 2020

c. kantonale, von der EDK, der SODK und vom SKV anerkannte Ausbildun- gen, die 2005 begonnen haben.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

21. August 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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