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AS 2020 3995

Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung

Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung

vom 19. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 25. Oktober 20171 über das Plangenehmigungs-

verfahren im Asylbereich

Art. 5 Abs. 2 Bst. d

2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen befindet das EJPD über:

d. die Anzahl Exemplare des Gesuchs und die Zweckmässigkeit, dieses in elektronischer Form einzureichen.

Art. 6 Bst. n Das Gesuch enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen: n. Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allen- falls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 10 Abs. 2);

Art. 10 Abs. 1

1 Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der

bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen.

1 SR 142.316

2020-1171 3995

Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020

Art. 11 Sachüberschrift Einsprachen (Art. 95g Abs. 1 und 3 AsylG)

Gliederungstitel vor Art. 19

4. Kapitel: Enteignungsverfahren

1. Abschnitt: Kombiniertes Enteignungsverfahren

Art. 19

1 Ist für die Verwirklichung eines Vorhabens eine Enteignung notwendig, so führt

das EJPD das enteignungsrechtliche Verfahren nach den Artikeln 28–35 des Enteig- nungsgesetzes vom 20. Juni 19302 (EntG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfah- rens durch.

2 Das SEM reicht dem EJPD die nach Artikel 28 EntG erforderlichen Unterlagen

ein. Dieses kann Ergänzungen verlangen.

Art. 20 Aufgehoben

Art. 21 Einsprachen und Begehren (Art. 95g Abs. 2 AsylG)

Die Einsprachen und Begehren nach Artikel 33 EntG3 sind innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt bei der dort bezeich- neten Gemeinde und zuhanden des EJPD einzureichen.

Gliederungstitel vor Art. 22

2. Abschnitt: Selbständiges Enteignungsverfahren

Art. 22 Sollen Enteignungen ohne Plangenehmigung bewilligt werden, so führt das EJPD das selbständige Enteignungsverfahren nach den Artikeln 36–41 EntG4 durch.

2 SR 711 3 SR 711 4 SR 711

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Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020

Gliederungstitel vor Art. 23

3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren

Art. 23 Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskom- mission nach den Artikeln 45–54 beziehungsweise 64–75 des EntG5 durchgeführt. Das EJPD übermittelt der Kommission die Unterlagen gemäss den Artikeln 34 Absatz 2 und 41 Absatz 2 EntG.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 25 Abs. 2 Bst. b und 3 erster Satz

2 Der Plangenehmigungsentscheid enthält insbesondere:

b. Aufgehoben

3 Der Plangenehmigungsentscheid wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss

der Anhörung oder eines allfälligen Bereinigungsverfahrens gemäss Artikel 15 getroffen. ...

Art. 31 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und bei Inkrafttreten noch hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

2. Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 19996

Ingress gestützt auf die Artikel 126–130 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 (MG),

Art. 2 Genehmigungsbehörde Für die Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens ist das Gene- ralsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS) zuständig.

5 SR 711 6 SR 510.51 7 SR 510.10

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Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020

Art. 3 Abs. 1 und 3

1 In der Regel wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren angewendet.

3 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes

vom 20. Juni 19308 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 8 Abs. 1

1 Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehör-

de in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzu- reichen.

Art. 9 Bst. o Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: o. Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allen- falls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 13 Abs. 2);

Art. 13 Abs. 1

1 Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der

Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

Art. 14 Abs. 1 und 3

1 Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben

werden.

3 Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Gemeinde nach Ablauf der Auflagefrist

allfällige Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung und setzt der Gemeinde eine Frist zur Stellungnahme.

Art. 15 Abs. 3 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 23

4. Kapitel: Enteignungsverfahren

1. Abschnitt: Kombiniertes Enteignungsverfahren

Art. 23

1 Das kombinierte Enteignungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 28–35

EntG9.

8 SR 711 9 SR 711

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Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020

2 Der Gesuchsteller reicht die nach Artikel 28 EntG erforderlichen Unterlagen der Genehmigungsbehörde ein. Diese verlangt nach durchgeführter Prüfung allenfalls noch Ergänzungen.

Art. 24–26 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 26a

2. Abschnitt: Selbständiges Enteignungsverfahren

Art. 26a Sollen Enteignungen ohne Plangenehmigung bewilligt werden, so führt die Geneh- migungsbehörde das selbständige Enteignungsverfahren nach den Artikeln 36–41 EntG10 durch.

Gliederungstitel vor Art. 27

3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren

Art. 27 Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskom- mission nach den Artikeln 45–54 beziehungsweise 64–75 des EntG11 durchgeführt.

Art. 28 Aufgehoben

Art. 29 Abs. 3 Bst. b Aufgehoben

Art. 31 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1 Mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst begonnen

werden, wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist.

2 Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung Ausnahmen gewähren,

wenn:

10 SR 711 11 SR 711

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Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020

Art. 32a Sachüberschrift Nachführung der amtlichen Vermessung

Art. 34a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und bei Inkrafttreten noch hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

3. Verordnung vom 17. Mai 197212 über die eidgenössischen

Schätzungskreise

Art. 1 Ziff. 1–9 und 13 Das Gebiet der Eidgenossenschaft wird in folgende Schätzungskreise unterteilt:

1. Kreis: Kanton Genf und die folgenden Bezirke des Kantons Waadt: Nyon,

Morges, Lausanne, Ouest lausannois;

2. Kreis: die folgenden Bezirke des Kantons Waadt: Jura-Nord vaudois, Gros-

de-Vaud, Broye-Vully, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut sowie die französischsprachigen Gemeinden des Kantons Freiburg;

3. Kreis: der Bezirk Aigle des Kantons Waadt sowie die französischsprachigen

Gemeinden des Wallis;

4. Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden des Kantons Wallis;

5. Kreis: Kanton Neuenburg, die französischsprachigen Gemeinden des Kan-

tons Bern sowie der Kanton Jura (ohne Ederswiler);

6. Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden der Kantone Bern und Freiburg;

7. Kreis: Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn (ohne Olten-

Gösgen) und die folgende Gemeinde des Kantons Jura: Ederswiler;

8. Kreis: Kanton Aargau und Olten-Gösgen im Kanton Solothurn;

9. Kreis: Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri, Zug, Glarus und

Schwyz;

13. Kreis: Kanton Tessin und die folgenden Kreise des Kantons Graubünden:

Misox, Bergell und Puschlav.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020 Enteignungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und noch hängig sind, werden vom Schätzungskreis nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

12 SR 711.11

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Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020

4. Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 13

Art. 5 Aufgehoben

Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3 Ergänzende Planauflage

1 Aufgehoben

2 Aufgehoben

3 Müssen nach der Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien

oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.

5. Verordnung vom 2. Februar 200014 über

das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

Art. 2 Abs. 1ter 1ter Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193015 zu ergänzen.

6. Verordnung vom 23. November 199416 über die Infrastruktur

der Luftfahrt

Art. 27abis Abs. 2

2 Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28

des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193017 zu ergänzen.

13 SR 725.111 14 SR 734.25 15 SR 711 16 SR 748.131.1 17 SR 711

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Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020

II Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 13. Februar 201318 über das Verfahren vor den eidgenössischen

Schätzungskommissionen;

2. Verordnung vom 17. Mai 197219 über die Zahl der kantonalen Mitglieder in den

eidgenössischen Schätzungskommissionen;

3. Verordnung vom 13. Februar 201320 über die Beurteilung von Schadenersatzan-

sprüchen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

19. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

18 AS 2013 719 19 AS 1972 933, 1978 1804, 1995 4889 20 AS 2013 733

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