AS 2020 3995
Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung
Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung
vom 19. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 25. Oktober 20171 über das Plangenehmigungs-
verfahren im Asylbereich
Art. 5 Abs. 2 Bst. d
2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen befindet das EJPD über:
d. die Anzahl Exemplare des Gesuchs und die Zweckmässigkeit, dieses in elektronischer Form einzureichen.
Art. 6 Bst. n Das Gesuch enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen: n. Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allen- falls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 10 Abs. 2);
Art. 10 Abs. 1
1 Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der
bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen.
1 SR 142.316
2020-1171 3995
Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020
Art. 11 Sachüberschrift Einsprachen (Art. 95g Abs. 1 und 3 AsylG)
Gliederungstitel vor Art. 19
4. Kapitel: Enteignungsverfahren
1. Abschnitt: Kombiniertes Enteignungsverfahren
Art. 19
1 Ist für die Verwirklichung eines Vorhabens eine Enteignung notwendig, so führt
das EJPD das enteignungsrechtliche Verfahren nach den Artikeln 28–35 des Enteig- nungsgesetzes vom 20. Juni 19302 (EntG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfah- rens durch.
2 Das SEM reicht dem EJPD die nach Artikel 28 EntG erforderlichen Unterlagen
ein. Dieses kann Ergänzungen verlangen.
Art. 20 Aufgehoben
Art. 21 Einsprachen und Begehren (Art. 95g Abs. 2 AsylG)
Die Einsprachen und Begehren nach Artikel 33 EntG3 sind innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt bei der dort bezeich- neten Gemeinde und zuhanden des EJPD einzureichen.
Gliederungstitel vor Art. 22
2. Abschnitt: Selbständiges Enteignungsverfahren
Art. 22 Sollen Enteignungen ohne Plangenehmigung bewilligt werden, so führt das EJPD das selbständige Enteignungsverfahren nach den Artikeln 36–41 EntG4 durch.
2 SR 711 3 SR 711 4 SR 711
3996
Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020
Gliederungstitel vor Art. 23
3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren
Art. 23 Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskom- mission nach den Artikeln 45–54 beziehungsweise 64–75 des EntG5 durchgeführt. Das EJPD übermittelt der Kommission die Unterlagen gemäss den Artikeln 34 Absatz 2 und 41 Absatz 2 EntG.
Art. 24 Aufgehoben
Art. 25 Abs. 2 Bst. b und 3 erster Satz
2 Der Plangenehmigungsentscheid enthält insbesondere:
b. Aufgehoben
3 Der Plangenehmigungsentscheid wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
der Anhörung oder eines allfälligen Bereinigungsverfahrens gemäss Artikel 15 getroffen. ...
Art. 31 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und bei Inkrafttreten noch hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2. Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 19996
Ingress gestützt auf die Artikel 126–130 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 (MG),
Art. 2 Genehmigungsbehörde Für die Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens ist das Gene- ralsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS) zuständig.
5 SR 711 6 SR 510.51 7 SR 510.10
3997
Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020
Art. 3 Abs. 1 und 3
1 In der Regel wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren angewendet.
3 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 19308 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
Art. 8 Abs. 1
1 Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehör-
de in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzu- reichen.
Art. 9 Bst. o Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: o. Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allen- falls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 13 Abs. 2);
Art. 13 Abs. 1
1 Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der
Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.
Art. 14 Abs. 1 und 3
1 Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben
werden.
3 Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Gemeinde nach Ablauf der Auflagefrist
allfällige Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung und setzt der Gemeinde eine Frist zur Stellungnahme.
Art. 15 Abs. 3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 23
4. Kapitel: Enteignungsverfahren
1. Abschnitt: Kombiniertes Enteignungsverfahren
Art. 23
1 Das kombinierte Enteignungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 28–35
EntG9.
8 SR 711 9 SR 711
3998
Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020
2 Der Gesuchsteller reicht die nach Artikel 28 EntG erforderlichen Unterlagen der Genehmigungsbehörde ein. Diese verlangt nach durchgeführter Prüfung allenfalls noch Ergänzungen.
Art. 24–26 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 26a
2. Abschnitt: Selbständiges Enteignungsverfahren
Art. 26a Sollen Enteignungen ohne Plangenehmigung bewilligt werden, so führt die Geneh- migungsbehörde das selbständige Enteignungsverfahren nach den Artikeln 36–41 EntG10 durch.
Gliederungstitel vor Art. 27
3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren
Art. 27 Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskom- mission nach den Artikeln 45–54 beziehungsweise 64–75 des EntG11 durchgeführt.
Art. 28 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 3 Bst. b Aufgehoben
Art. 31 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst begonnen
werden, wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist.
2 Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung Ausnahmen gewähren,
wenn:
10 SR 711 11 SR 711
3999
Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020
Art. 32a Sachüberschrift Nachführung der amtlichen Vermessung
Art. 34a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und bei Inkrafttreten noch hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
3. Verordnung vom 17. Mai 197212 über die eidgenössischen
Schätzungskreise
Art. 1 Ziff. 1–9 und 13 Das Gebiet der Eidgenossenschaft wird in folgende Schätzungskreise unterteilt:
1. Kreis: Kanton Genf und die folgenden Bezirke des Kantons Waadt: Nyon,
Morges, Lausanne, Ouest lausannois;
2. Kreis: die folgenden Bezirke des Kantons Waadt: Jura-Nord vaudois, Gros-
de-Vaud, Broye-Vully, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut sowie die französischsprachigen Gemeinden des Kantons Freiburg;
3. Kreis: der Bezirk Aigle des Kantons Waadt sowie die französischsprachigen
Gemeinden des Wallis;
4. Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden des Kantons Wallis;
5. Kreis: Kanton Neuenburg, die französischsprachigen Gemeinden des Kan-
tons Bern sowie der Kanton Jura (ohne Ederswiler);
6. Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden der Kantone Bern und Freiburg;
7. Kreis: Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn (ohne Olten-
Gösgen) und die folgende Gemeinde des Kantons Jura: Ederswiler;
8. Kreis: Kanton Aargau und Olten-Gösgen im Kanton Solothurn;
9. Kreis: Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri, Zug, Glarus und
Schwyz;
13. Kreis: Kanton Tessin und die folgenden Kreise des Kantons Graubünden:
Misox, Bergell und Puschlav.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020 Enteignungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und noch hängig sind, werden vom Schätzungskreis nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
12 SR 711.11
4000
Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020
4. Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 13
Art. 5 Aufgehoben
Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3 Ergänzende Planauflage
1 Aufgehoben
2 Aufgehoben
3 Müssen nach der Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien
oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.
5. Verordnung vom 2. Februar 200014 über
das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Art. 2 Abs. 1ter 1ter Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193015 zu ergänzen.
6. Verordnung vom 23. November 199416 über die Infrastruktur
der Luftfahrt
Art. 27abis Abs. 2
2 Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193017 zu ergänzen.
13 SR 725.111 14 SR 734.25 15 SR 711 16 SR 748.131.1 17 SR 711
4001
Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes AS 2020
II Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 13. Februar 201318 über das Verfahren vor den eidgenössischen
Schätzungskommissionen;
2. Verordnung vom 17. Mai 197219 über die Zahl der kantonalen Mitglieder in den
eidgenössischen Schätzungskommissionen;
3. Verordnung vom 13. Februar 201320 über die Beurteilung von Schadenersatzan-
sprüchen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
19. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
18 AS 2013 719 19 AS 1972 933, 1978 1804, 1995 4889 20 AS 2013 733
4002